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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §4 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Mai 2005, Zl. MA 15-II-2-4263/2005, betreffend Nachzahlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 26. März 2003, Zl. MA 15-II-I 4/03, festgestellt hat, dass Mag. P. auf Grund ihrer Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin beim Beschwerdeführer als Dienstgeber ab 1. Dezember 1999 in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem ASVG begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 17. Jänner 2005, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, als Dienstgeber von Mag. P. für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis 17. Mai 2001 Beiträge und Sonderbeiträge (zur Pensionsversicherung) in der Höhe von insgesamt EUR 14.489,38 zu bezahlen, als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung gab die belangte Behörde die wesentlichen Teile des erstinstanzlichen Verfahrens wieder, stellte die einschlägige Rechtslage dar und führte zusammenfassend aus, sie sei an die im - eingangs zitierten - Bescheid vom 26. März 2003 getroffenen Feststellungen über die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gebunden. Verfassungswidrig sei die Einbeziehung der angestellten Rechtsanwälte in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG nicht.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2005, B 806/05, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof über nachträglichen Antrag zur Entscheidung abgetreten hat.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde in seinem Abtretungsantrag ergänzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Höhe der Beitragsvorschreibung noch deren Rechtmäßigkeit dem Grunde nach für den Fall der Anwendbarkeit der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtslage (zur Versicherungspflicht angestellter Rechtsanwälte sowohl nach dem ASVG als auch im Rahmen der Versorgungseinrichtung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer bis zur Änderung der Rechtslage am 1. August 2001 vgl. das Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2000/08/0069).
Er behauptet aber, die belangte Behörde habe die Rechtsfrage sowohl im angefochtenen Bescheid als auch im Bescheid vom 26. März 2003 insofern unrichtig gelöst, als beide Bescheide zu einem Zeitpunkt erlassen worden seien, zu dem die damals aktuelle Rechtslage (ab 1. August 2001) bereits eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für angestellte Rechtsanwälte vorgesehen habe. Diese im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage hätte die belangte Behörde anzuwenden gehabt.
Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass der Bescheid vom 26. März 2003 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und daher nicht auf seine Rechtmäßigkeit zu untersuchen ist. Zu bemerken ist dazu aber, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendende Rechtslage im Falle des Abspruches über die Versicherungspflicht irrt, weil diese stets zeitraumbezogen, das heißt auch der in den jeweiligen Zeiträumen der Beschäftigung geltenden Rechtslage zu beurteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0009).
Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war die belangte Behörde zum einen an die im Bescheid vom 26. März 2003 ausgesprochene Feststellung der Versicherungspflicht gebunden (vgl. das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332), zum anderen beschränkt sich die Beitragsvorschreibung ohnehin auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis 17. Mai 2001; sie reicht also nicht über den 1. August 2001 hinaus. Dass der belangten Behörde auf der Grundlage der festgestellten Versicherungspflicht bei der Festsetzung der Beiträge eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Hinsichtlich seiner verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Mehrfachversicherung ist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen im bereits zitierten Erkenntnis vom 22. Jänner 2003 zu verweisen, nach denen - unter Bezug auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - die Einrichtung einer Mehrfachversicherung nicht verfassungswidrig ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080213.X00Im RIS seit
22.02.2006