Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** I*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei A***** T***** AG, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 350.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 1991, GZ 31 Ra 52/91-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.Oktober 1990, GZ 24 Cga 1003/89-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 11.911,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können auch in Arbeitsrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (RZ 1989/16).
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Rechtliche Beurteilung
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Die Vergabe von Tabakverschleißgeschäften hat gemäß § 22 Abs 1 TabMG in erster Linie im Wege einer Ausschreibung zu erfolgen. Gemäß § 23 Abs 2 lit d TabMG ist die Ausschreibung dann nicht erforderlich, wenn sich um ein neu zu besetzendes Tabakverschleißgeschäft vor der Ausschreibung ein Inhaber eines selbständigen Tabakverschleißgeschäftes bewirbt und erklärt, daß im Falle der Annahme seines Anbotes der mit ihm abgeschlossene Bestellungsvertrag als gekündigt anzusehen ist.
Gemäß § 25 Abs 1 TabMG sind bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften, soweit keine Ansprüche von Angehörigen eines Tabakverschleißers bestehen, Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 Opferfürsorgegesetz, Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz oder dem Heeresversorgungsgesetz, Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach den genannten Gesetzen und begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz bevorzugt zu berücksichtigen.
Gemäß § 27 TabMG ist in den Fällen, in denen kein Anbot eines begünstigten Bewerbers zu berücksichtigen ist, die Auswahl unter mehreren Bewerbern nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu treffen.
Gemäß § 28 TabMG bestimmt eine Besetzungskommission, wer als Tabakverschleißer zu bestellen ist.
Wie das Berufungsgericht auf Grund der Feststellungen zutreffend erkannt hat, hat die Sachbearbeiterin der beklagten Partei I***** H***** den Kläger, der seine Trafik in Wien *****, J***** veräußern und eine Trafik in Wien *****, A***** S***** erwerben wollte, keineswegs zugesichert, daß er die letztere Trafik erhalten werde, sondern ihn im Gegenteil darauf hingewiesen, daß es sich bei der Trafik A***** S***** um eine "Aufstiegstrafik" mit größerem Umsatz in Rauchwaren handle, der Kläger aber erst kurze Zeit Trafikant sei und die Vergabe durch eine Besetzungskommission erfolge. Weiters hat sie den Kläger über die gemäß § 23 Abs 2 lit d TabMG erforderliche bedingte Kündigung seines Bestellungsvertrages für die Trafik in der J*****gasse, die Kündigung des Bestellungsvertrages durch die Inhaberin der Trafik A***** S***** und den vom Kläger zu erbringenden Nachweis informiert, daß er das Lokal zum Betrieb der Trafik A***** S***** zur Verfügung habe. Damit hat I***** H***** den Kläger über die zu der von ihm angestrebten Neugestaltung seiner Rechtsbeziehungen zur beklagten Partei erforderlichen Schritte ausreichend informiert, zumal die Kündigung des Bestellungsvertrages für die Trafik in der J*****gasse durch den Kläger von der beklagten Partei nur als bedingt im Sinne des § 23 Abs 2 lit d TabMG behandelt wurde.
Hingegen war die beklagte Partei im Rahmen der mit dem Kläger bestehenden vertraglichen Beziehungen nicht verpflichtet, ihn auch noch ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Scheiterns der angestrebten Übernahme der Trafik A***** S***** hinzuweisen und vor übereilten Schritten zu warnen oder ihn gar über die Gestaltung der Verträge mit Dritten, in keiner vertraglichen Beziehung zur beklagten Parei stehenden Personen, wie den Vermieter des Lokals in der J*****gasse und den Interessenten für die dortige Trafik, zu belehren, zumal der Kläger gegenüber I***** H***** - die nicht zugesichert hatte, er werde die Trafik A***** S***** erhalten - nicht erwähnte, daß er beabsichtige, die Trafik in der J***** noch vor der Entscheidung über die Vergabe der Trafik A***** S***** unbedingt und endgültig zu veräußern (siehe SZ 49/94; SZ 52/90; RdW 1983, 7; RdW 1985, 370; SZ 60/37; RdW 1991, 352). Auch hat der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, daß er aufgrund der Erfahrung der Sachbearbeiterin der beklagten Partei eine diesbezügliche Belehrung erwarte (siehe SZ 55/51 sowie RdW 1985, 370).
Die Vertragsgestaltung mit dem Käufer der Trafik in der J*****gasse lag daher im ausschließlichen Risikobereich des Klägers.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E27824European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00259.91.0129.000Dokumentnummer
JJT_19920129_OGH0002_009OBA00259_9100000_000