Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Heinrich Dürr in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***** B*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei A***** GesmbH, *****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 497.632,50 brutto abzüglich S 56.000 netto (Revisionsinteresse S 136.605 brutto abzüglich S 56.000 netto), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.September 1991, GZ 31 Ra 45/91-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.Oktober 1990, GZ 10 Cga 1016/90-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.094 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 849 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein Prokurist einer GmbH deren geschäftsführenden Gesellschafter - generell oder auf Grund ihm vertraglich eingeräumter Rechte - entlassen darf oder ob auch das Angestelltenverhältnis eines Geschäftsführers einer GmbH nur durch Gesellschafterbeschluß beendet werden kann (so OGH 9 Ob A 81/91; vgl den Meinungsstand bei Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß Gesellschaftsrecht5, 372 FN 28). Der Prokurist der GmbH war nämlich zugleich deren Mehrheitsgesellschafter, der Kläger nicht nur Geschäftsführer, sondern auch zweiter (Minderheits-)Gesellschafter.
Gesellschafterbeschlüsse können bei Anwesenheit aller Gesellschafter ohne Einhaltung besonderer Vorschriften wirksam gefaßt werden (Kastner-Doralt-Nowotny aaO 410). Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer kann durch Mehrheitsbeschluß abberufen werden, sofern diesem nicht im Gesellschaftsvertrag ein Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt worden ist, was hier nicht der Fall ist (Kastner-Doralt-Nowotny aaO 373 f; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 151 ff). Da die Beendigung des Angestelltenverhältnisses jedenfalls keinen strengeren Anforderungen unterliegen kann, konnte mit der Stimme des Mehrheitsgesellschafters die Entlassung des Klägers wirksam beschlossen werden; die Frage, ob der Kläger als betroffener Minderheitsgesellschafter in dieser Frage überhaupt mitstimmen durfte (vgl Reich-Rohrwig aaO 163 ff), kann dahingestellt bleiben.
Im übrigen hat die beklagte Partei, selbst wenn der Prokurist und Mehrheitsgesellschafter zum Ausspruch der Entlassung nicht legitimiert gewesen wäre, spätestens durch die Prozeßführung und die in diesem Rahmen abgegebene Erklärung, die Entlassung sei gerechtfertigt, diese jedenfalls nachträglich genehmigt (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 13).
Der Kläger wurde auch zu Recht wegen erheblicher Ehrverletzung gegenüber einem Mitbediensteten entlassen (§ 27 Z 6 AngG); daß der Prokurist auch noch in eigenem Namen ein weiteres Unternehmen betrieb, ändert nichts daran, daß er und der Kläger Mitbedienstete der GmbH waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E27811European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00238.91.0129.000Dokumentnummer
JJT_19920129_OGH0002_009OBA00238_9100000_000