TE OGH 1992/1/30 8Ob574/90

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Veröffentlicht am 30.01.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Fritz Oberrauch und Dr. Helmut Stadlmayr, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1) B*****, 2.) Anita H*****, vertreten durch Dr. Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg,

3.) Franz S*****, 4.) F*****, 5.) R*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 8-10, 6.) S*****, vertreten durch Dr. Othmar Taferner, Rechtsanwalt in Salzburg,

7.) S*****, und 8.) S*****, wegen Feststellung (Streitwert S 1,957.220), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 18. Dezember 1989, GZ 21 R 321/89-12, womit infolge Berufung (und Rekurses) der klagenden Partei das Urteil (und der Beschluß) des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 13. Juni 1989, GZ 1 C 5/89-6, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

1.

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

2.

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit S 21.252,24 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 3.542 Umsatzsteuer) und der sechstbeklagten Partei die mit S 21.252,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 3.542,10 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Beim Erstgericht ist zur AZ E 24/84 das Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die im Eigentum der verpflichteten Parteien Benjamin und Yvona K***** stehende Liegenschaft EZ ***** KG Neumarkt/Land anhängig. Führende betreibende Gläubigerin ist die erstbeklagte Partei; die klagende Partei sowie die zweit- und siebentbeklagten Parteien sind als Hypothekargläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten. Die klagende Partei, die ebenfalls Hypothekargläubigerin ist, betreibt zur AZ E 6/87 des Erstgerichtes auch die Zwangsverwaltung der genannten Liegenschaft, Zwangsverwalter ist der Drittbeklagte. Die viert-, fünft-, sechst- und achtbeklagten Parteien sind die weiteren Hypothekargläubiger. Noch vor dem für den 24. Februar 1988 angesetzten Versteigerungstermin ist das auf der Liegenschaft befindliche Haus am 9. April 1987 teilweise abgebrannt. Die Schadenssumme beträgt nach Berechnungen des Feuerversicherers Z***** Versicherungen AG einschließlich Abbruch- und Aufräumungskosten S 1,957.220.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17. April 1987, GZ E 1053/87-1, wurde der klagenden Partei gegenüber den verpflichteten Parteien Benjamin und Yvona K***** zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von restlich S 5,818.916,73 sA die Exekution mittels Pfändung der den verpflichteten Parteien gegen die Z***** Versicherungen AG zustehenden Entschädigungsforderung aus der Feuerversicherung im Betrag von mehr oder weniger als 6 Mio S sowie die Überweisung des gepfändeten Betrages zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen, bewilligt. Gegenüber der Z***** Versicherungen AG wurde ein Zahlungsverbot erlassen und am 23. April 1987 zugestellt.

Mit Beschluß vom 8. März 1988, GZ 16 E 3257/88-1, bewilligte das Exekutionsgericht Wien der nunmehr zweitbeklagten Partei gegen die verpflichteten Parteien Benjamin und Yvona K***** zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen von S 765.520,68 sA und S 110.667 sA ebenfalls die Pfändung und Überweisung der den Verpflichteten gegen die Z***** Versicherungen AG zustehenden Forderung auf Schadensliquidierung im Zusammenhang mit dem Feuerschaden in dessen geschätzer Höhe von S 2,476.295. Auch diesbezüglich wurde der Drittschuldnerin Z***** Versicherungen AG Zahlung an die verpflichteten Parteien verboten; die Zustellung des Zahlungsverbotes erfolgte am 11. März 1988.

Die Drittschuldnerin Z***** Versicherungen AG beantragte hierauf im Erlagsverfahren AZ Nc 531/88 des Erstgerichtes die Annahme des Erlages der Versicherungssumme von S 1,957.220 gemäß § 307 EO, § 1425 ABGB mit der Begründung, diese Forderung der Versicherungsnehmer Benjamin und Yvona K***** werde von mehreren Gläubigern, so auch vom drittbeklagten Zwangsverwalter, in Anspruch genommen, ohne daß für den Versicherer feststellbar sei, wem von ihnen ein Anspruch auf die Versicherungssumme zustehe. Mit dem vom Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 139/88 bestätigten rekursgerichtlichen Beschluß vom 14. Juli 1988, GZ 22 R 261/88-9, wurde der Erlag gemäß § 307 EO angenommen.

In der vorliegenden Klage erhebt die klagende Partei gegenüber den acht beklagten Parteien als Erlagsgegnern folgendes Urteilsbegehren:

"Der zu AZ Nc 531/88 des Bezirksgerichtes Neumarkt gemäß § 307 EO angenommene Erlag der Z***** Versicherungen AG, ***** über einen Betrag im Ausmaß von S 1,957.220 sA steht den verpflichteten Parteien Benjamin K*****, und Yvona K*****, zur ungeteilten Hand zu."

Zur Begründung brachte die klagende Partei vor, zufolge der rechtskräftigen Pfändung und Überweisung der den verpflichteten Parteien als Liegenschaftseigentümern gegenüber dem Feuerversicherer zustehenden Entschädigungsforderung sowie der gerichtlichen Annahme des Erlages der Versicherungssumme gemäß § 307 EO sei diese Summe in voller Höhe zur teilweisen Tilgung der Forderung der klagenden Partei im Rahmen ihrer Forderungsexekution zu verwenden, da dieser weder ein Zahlungsverbot noch ein sonstiges Recht irgendeines anderen Gläubigers vorgehe. Durch diese Pfändung der Entschädigungsforderung sei eine allenfalls bestandene Pfandhaftung erloschen. Mit Ausnahme der Rechte der klagenden Partei als Pfändungs- und Überweisungsgläubigerin stehe den Liegenschaftseigentümern K***** der Anspruch auf den Erlag zu.

Die zweit- und die sechstbeklagte Partei beantragten die Klageabweisung. Die zweitbeklagte Partei verwies darauf, daß das Schadensereignis während des seit 1984 anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens und vor Versteigerung der Liegenschaft eingetreten sei, sodaß die Entschädigungssumme in die Verteilung des für die Liegenschaft erzielten Meistbotes einbezogen werden müsse. Den Ehegatten K***** als Liegenschaftseigentümern komme kein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme zu, sodaß ein solcher Anspruch auch nicht auf die klagende Partei habe übergehen können. Die sechstbeklagte Partei brachte vor, sie habe mit Wirkung vom 3. Februar 1987 (Einlangen des Antrages bei Gericht auf Begründung eines Zwangspfandrechtes) auf Grund des Beschlusses vom 5. Februar 1987 zur Hereinbringung ihrer Forderung von S 97.308,32 sA das Zwangspfandrecht an der Liegenschaft erworben. Da die "Liegenschaft" sodann am 9. April 1987 durch einen Brand "vernichtet" worden sei, hafte gemäß § 100 VVG die Entschädigungsforderung aus der Brandschadensversicherung zugunsten dieses Zwangspfandrechtes. Da der klagenden Partei erst mit Beschluß vom 17. April 1987 zugunsten ihrer Forderung die Pfändung und Überweisung der Entschädigungsforderung bewilligt worden sei, gehe dieses Pfandrecht jenem der sechstbeklagten Partei nach.

Hinsichtlich der vor Gericht nicht erschienenen erstbeklagten Partei stellte die klagende Partei keine Anträge, hinsichtlich der ebenfalls nicht erschienenen dritt-, viert-, fünft-, siebent- und achtbeklagten Parteien begehrte sie die Fällung von Versäumungsurteilen.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Fällung der beantragten Versäumungsurteile und auch das Klagebegehren gegen alle acht beklagten Parteien ab. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies es darauf, daß sich nach § 100 VVG das Pfand- bzw. Befriedigungsrecht an einem versicherten Gebäude auf die Entschädigungsforderung gegen den Versicherer erstrecke. Trete der Versicherungsfall im Verlaufe eines anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens vor Zuschlagserteilung ein, so sei die zur Auszahlung gelangende Versicherungssumme mangels Vorliegens der weiteren in § 100 Abs 1 VVG normierten Voraussetzungen - diesbezügliche Behauptungen fehlten hier - für eine Auszahlung an den Versicherungsnehmer wie ein für das durch Brandschaden vernichtetes oder entwertetes Gebäude erzieltes Meistbot zur Befriedigung der auf der Liegenschaft haftenden Lasten zu verteilen. Aus dieser Verpflichtung des Zwangsversteigerungsgerichtes zur Einbeziehung in das Meistbot folge aber, daß die Entschädigungssumme der Verfügung der Verpflichteten entzogen sei und ihnen daher nicht mehr zustehe. Da hier sämtliche Beklagten (Erlagsgegner im Erlagsverfahren) betreibende Gläubiger und/oder Hypothekargläubiger seien, die auf das Meistbot der versteigerten Liegenschaft angewiesen seien, müsse das Urteil notwendig gegen alle Beklagten als Streitgenossen gleich lauten. Es liege eine einheitliche (gebundene) Streitpartei (§ 14 ZPO) vor. Auf Grund der Bestreitung durch die zweit- und sechstbeklagten Parteien sei die Fällung von Versäumungsurteilen daher nicht zulässig.

Das Berufungsgericht gab der Berufung (und dem Rekurs) der klagenden Partei nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, den Betrag von S 300.000 übersteigt. In der Entscheidungsbegründung legte es seine Bestätigung der erstgerichtlichen Abweisung des auf Fällung von Versäumungsurteilen gerichteten Antrages der klagenden Partei dar und führte zur Abweisung des Klagebegehrens im wesentlichen aus:

Nach der im Erlagsverfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. November 1988, 3 Ob 139/88, dürfe ein gemäß § 307 Abs 1 EO erlegter Betrag im Exekutionsverfahren nur dann verteilt werden, wenn unbestritten oder durch Urteil festgestellt sei, daß die überwiesene Forderung dem Verpflichteten zustand. Hafte die Versicherungssumme auch zugunsten eingetragener Pfandgläubiger, bedürfe es entweder einer Einigung aller Erlagsgegner darüber, welcher Betrag dem Meistbot der Liegenschaft zuzurechnen sei und welcher Betrag der verpflichteten Partei oder dem Überweisungsgläubiger zustehe, oder aber der Erwirkung eines Urteiles gegen alle Erlagsgegner. Mit dem vorliegenden Begehren verkenne die klagende Partei grundsätzlich die Besonderheit des konkreten Falles. Der Versicherungsnehmer könne grundsätzlich über die ihm mit dem Schadensfall zustehende Versicherungssumme - soweit nicht eine Einschränkung nach § 98 VVG vorliege - frei verfügen, er könne sie veräußern, verpfänden und abtreten. Gemäß § 100 VVG erstrecke sich ein Pfandrecht an der Liegenschaft aber auf sie, sofern es bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses bestanden habe. Durch das gesetzliche Pfandrecht nach § 100 VVG sei die Forderung zwar nicht auf die Hypothekargläubiger bzw. die die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger übergegangen, die Forderung verbleibe vielmehr beim Verpflichteten, jedoch belastet mit dem Pfandrecht nach § 100 VVG, ebenso wie auch die Liegenschaft selbst bis zum Zuschlag an den Ersteher im Eigentum des Verpflichteten verbleibe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 100 VVG dürfe die Versicherung lediglich die Entschädigungssumme nicht an den Versicherungsnehmer auszahlen. Durch die Forderungspfändung werde über den Bestand der Forderung der verpflichteten Parteien nicht abgesprochen. Dem Überweisungsgläubiger stehe nur das Recht zu, den überwiesenen Anspruch anstelle der verpflichteten Partei geltend zu machen, die Forderung als solche gehe aber nicht auf den betreibenden Gläubiger über. Die klagende Partei vertrete hier den unzutreffenden Standpunkt, durch die Pfändung und Überweisung seien allfällige Rechte der Pfandgläubiger nach § 100 VVG erloschen und unbeachtlich geworden. Wie sie selbst in der Klage ausführe und vom Erstgericht unbekämpft festgestellt worden sei, sei die Überweisung der Entschädigungssumme an sie aber unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen erfolgt. Die sechstbeklagte Partei habe ihr Pfandrecht schon am 5. Februar 1987, also noch vor dem Eintritt des Schadensereignisses vom 9. April 1987, erworben. Hinsichtlich anderer Buchberechtigter fehle zwar eine ausdrückliche Feststellung des Zeitpunktes des Erwerbes ihrer Pfand- bzw Befriedigungsrechte, jedenfalls auch hinsichtlich der erstbeklagten Partei ergebe sich aber schon auf Grund der Aktenzahl E 24/84 mit Sicherheit, daß dies bereits vor dem Schadensereignis der Fall gewesen sei. Die klagende Partei habe auch selbst gar nicht behauptet, daß die Pfand- bzw Befriedigungsrechte der beklagten Parteien nach dem Schadensereignis bzw. nach der zu ihren Gunsten erfolgten Pfändung die Entschädigungssumme erworben wurden, vielmehr habe sie ihren Anspruch offensichtlich nur darauf gestützt, daß die Entschädigungsforderung zufolge dieser Pfändung und Überweisung ihr allein bzw. jedenfalls ihr im Range vor den Hypothekargläubigern zustehe. Auch ein Vorbringen und Beweisergebnis dafür fehle, daß die Pfandgläubiger trotz Verständigung den Widerspruch gemäß § 100 VVG unterlassen hätten und aus diesem Grund der Betrag vom Versicherer an die Verpflichteten auszuzahlen gewesen sei. Somit habe die klagende Partei nicht den Nachweis erbracht, daß ihr der Anspruch auf Auszahlung der Entschädigungssumme aus dem Gerichtserlag zustehe. Das Klagebegehren auf Feststellung, daß den Verpflichteten die Entschädigungssumme "zusteht", besage auch nichts über die diese Forderung belastenden Pfand- und Befriedigungsrechte der beklagten Parteien und weise eher darauf hin, daß die Erlagssumme den Verpflichteten zuzuweisen sei. Ein von der klagenden Partei in erster Instanz gar nicht behaupteter Rechtsmißbrauch der sechstbeklagten Partei sei zu verneinen, da die Frage, inwieweit ihrem Pfandrecht vorhergehende Befriedigungsrechte letztlich tatsächlich geltend gemacht würden und ob sie daher zum Zuge käme, erst im Verteilungsverfahren beantwortet werden könne. Der Umstand, daß die zweitbeklagte Partei die Entschädigungsforderung ebenfalls gepfändet und deren Überweisung an sie erreicht habe, bedeute entgegen der Ansicht der klagenden Partei kein schlüssiges Anerkenntnis eines Anspruches dieser auf Ausfolgung der Entschädigungssumme. Diese sei mit den vorhergehenden Pfandrechten der Buchgläubiger belastet.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhebt die klagende Partei Revision (und "Revisionsrekurs" = AS 126) mit dem Abänderungsantrag, die beantragten Versäumungsurteile zu erlassen und dem Klagebegehren stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Insoweit sich die klagende Partei gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem der Antrag auf Erlassung von Versäumungsurteilen gegen die dritt-, viert-, fünft- und achtbeklagten Parteien abgewiesen wurde, durch das Gericht zweiter Instanz wendet, stellt ihr Rechtsmittel einen Rekurs dar, der gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 aF ZPO (vgl. nunmehr § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) unzulässig ist. Sämtliche in diesem Zusammenhang in der Rechtsrüge getroffenen Ausführungen sind daher unbeachtlich.

In der Mängelrüge behauptet die klagende Partei angebliche erstgerichtliche Verfahrensmängel, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ist insoweit eine neuerliche Überprüfung in dritter Instanz ausgeschlossen. Auf die Rechtsausführungen hinsichtlich eines Rechtsmißbrauches gemäß § 1295 Abs. 2 ABGB ist im Rahmen der Rechtsrüge einzugehen.

Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt demnach nicht vor.

In der Rechtsrüge vertritt die klagende Partei weiterhin den Standpunkt, die zweitbeklagte Partei habe durch die Erwirkung der Pfändung und Überweisung der gegenständlichen Entschädigungsforderung der Liegenschaftseigentümer anerkannt, daß die dem Erlag zugrundeliegende Versicherungssumme den verpflichteten Parteien Benjamin und Yvona K***** zur ungeteilten Hand zustehe. Im weiteren führt sie aus, Exekutionsobjekt von Forderungsexekutionen könnten nur Forderungen sein, die zum Vermögen des Verpflichteten gehörten. Dies ergebe sich auch ganz allgemein aus den Bestimmungen der §§ 307 f EO, wonach durch den Erlag "die Forderung der Verpflichteten erlösche - somit vorher bestanden haben müsse -" und der Überweisungsgläubiger ermächtigt werde, die gepfändete Forderung namens des Verpflichteten einzuziehen, allenfalls einzuklagen und einzutreiben. Demnach sei das Klagebegehren auf Feststellung, daß der Erlag den verpflichteten Parteien zustehe, jedenfalls gerechtfertigt.

Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die im gegenständlichen Erlagsverfahren ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 139/88 verwiesen, in der ausgeführt wurde, zufolge der eingetretenen Teilrechtskraft des Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz handle es sich um keinen Erlag nach § 100 VVG, und in der auch bereits die Voraussetzungen für die Auszahlung des Erlages dargelegt wurden. Danach ist ein - wie hier - gemäß § 307 EO erfolgter Erlag nach den Bestimmungen der §§ 285 f EO zu verteilen, wenn nur mehr die Verteilung zwischen mehreren Überweisungsgläubigern und der verpflichteten Partei strittig ist. Haftet dagegen die Versicherungssumme auch zugunsten eingetragener Pfandgläubiger, dann bedarf es einer Einigung aller Erlagsgegner darüber, welcher Betrag dem Meistbot der Liegenschaft zuzurechnen ist und welcher Betrag dem Verpflichteten oder dem Überweisungsgläubiger zusteht. Mangels einer solchen Einigung ist gegen alle Erlagsgegner ein Urteil zu erwirken. Auch dem Überweisungsgläubiger steht nur das Recht zu, den überwiesenen Anspruch anstelle der verpflichteten Partei geltend zu machen (§ 308 EO), also im Normalfalle die Drittschuldnerklage zu erheben oder, wenn ein gerichtlicher Erlag durch den Drittschuldner erfolgte, eine Feststellungsklage zur Rechtfertigung des Anspruches der verpflichteten Partei auf die Erlagssumme zu erheben.

Im Sinne dieser Ausführungen ist somit dann, wenn es strittig ist, ob der zugunsten des Überweisungsgläubigers gepfändete und überwiesene Anspruch dem Verpflichteten zusteht, vom Überweisungsgläubiger eine Feststellungsklage auf Rechtfertigung des Anspruches des Verpflichteten auf die Erlagssumme zu erheben.

Ist es aber, wie hier, gar nicht strittig, daß der vom Überweisungsgläubiger gepfändete Anspruch, hier also die Entschädigungsforderung, dem Verpflichteten zusteht - auch der Überweisungsgläubiger selbst kann gemäß § 308 EO die beim verpflichteten bleibende Forderung nur in dessen Namen verfolgen -, werden jedoch von den Erlagsgegnern ebenfalls - hier auf § 100 VVG gegründete - Pfandrechte am erlegten Betrag und damit Ansprüche auf diesen selbst geltend gemacht, dann hat der diesen Betrag beanspruchende Überweisungsgläubiger ebenso wie jeder andere darauf Anspruch erhebende Erlagsgegner gegen die übrigen Erlagsgegner das Klagebegehren zu richten, sie seien schuldig, der Ausfolgung des (gesamten oder anteiligen) Erlages an ihn zuzustimmen.

Auf Grund einer solchen Klage ist sodann grundsätzlich der Bestand und der Rang der behaupteten Pfand- und Befriedigungsrechte an der Erlagssumme zu prüfen und demgemäß über das Klagebegehren zu entscheiden.

Somit ist das hier von der klagenden Partei erhobene Feststellungsbegehren aber jedenfalls verfehlt. Auf die von ihr weiters geltend gemachten Revisionsgründe ist daher nicht einzugehen.

Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E28104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00574.9.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19920130_OGH0002_0080OB00574_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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