Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Egermann, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia K*****, vertreten durch Dr.Hans-Günther Medwed, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Maximilian K*****, wegen S 23.535 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgericht vom 20.November 1991, GZ 2 R 455/91-50, womit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 19.November 1990, GZ 2 C 4530/87-35, verworfen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht stellte das Urteil vom 19.11.1990 (ON 35) dem im erstgerichtlichen Verfahren zuletzt unvertretenen Beklagten mit einer Rechtsmittelbelehrung zu. Der Beklagte erhob dagegen eine schriftliche Berufung, die nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes trug. Mit Beschluß vom 29.1.1991 (ON 42) stellte das Erstgericht dem Beklagten die Berufung zur Verbesserung mit der Aufforderung zurück, sie durch die Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu ergänzen und räumte für die Wiedervorlage eine Verbesserungsfrist von 10 Tagen ein. Innerhalb dieser Verbesserungsfrist erstattete der Beklagte wiederum nur persönlich eine Ergänzung zu seiner Berufung, ohne jedoch dem Verbesserungsauftrag nachzukommen.
Mit dem angefochtenen Beschluß verwarf das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten samt Ergänzung.
Der dagegen vom Beklagten erhobene, neuerlich nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigte Rekurs ist zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet.
Rechtliche Beurteilung
Rekurse des Berufungsgerichtes, mit denen die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen werden, sind zwar ohne Rücksicht auf den Streitwert (7 Ob 665/90) und ohne Beschränkung nach §§ 502, 528 ZPO (4 Ob 405/91; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff (750); Stohanzl, JN-ZPO14 Anm 4 zu § 519 ZPO) zulässig. Schriftliche Rekurse bedürfen jedoch gemäß § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Der Rekurs des Beklagten, der keine Unterschrift eines Rechtsanwaltes trägt, ist im vorliegenden Fall somit mit einem Formmangel behaftet, der aber nicht mehr verbessert werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verbesserungsfrist dann nicht einzuräumen, wenn eine Partei prozessuale Formvorschriften absichtlich und mißbräuchlich verletzt (JBl 1965, 475; EvBl 1966/406; EvBl 1971/139; SZ 58/17; zuletzt 3 Ob 571/90 und 8 Ob 527/89). Der Beklagte wurde wiederholt auf den Anwaltszwang im Rechtsmittelverfahren hingewiesen. Ein weiterer Verbesserungsauftrag kann ihm daher nicht erteilt werden.
Der zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignete Rekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E28401European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00502.92.0130.000Dokumentnummer
JJT_19920130_OGH0002_0070OB00502_9200000_000