TE OGH 1992/1/30 7Ob510/92

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Veröffentlicht am 30.01.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Egermann,

Dr. Niederreiter, Dr. Redl und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Roth, Rechtsanwalt in Murau, wider die beklagten Parteien 1.) F***** GesmbH, ***** 2.) Johann F*****, 3.) Wolfgang D*****, 4.) Gregor T*****, 5.) Gerhard H*****, wegen S 200.000,-- s.A., infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 23. Dezember 1991, GZ 3 R 319/91-6, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 3. Dezember 1991, GZ 6 Cg 409/91-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht trug dem Klagevertreter eine Verbesserung durch Unterfertigung der für die Beklagten bestimmten Ausfertigungen der Klage auf. Dem Auftrag wurde mit der Begründung nicht entsprochen, aus § 89 Abs. 2 GOG idF der WGN 1989 ergebe sich, daß nur das Original der Eingabe, und nicht, wie zuvor, jede Gleichschrift eines Schriftsatzes unterschrieben werden müsse. Das Erstgericht wies daraufhin die Klage als zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung ungeeignet zurück.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig ist. Nach der Auffassung des Rekursgerichtes gelte die mit Art. XII Z 2 WGN 1989 eingeführte Neuerung nur dann, wenn Ablichtungen der Originaleingabe vorgelegt würden.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehlt, ob eine Unterfertigung der für die Beklagten bestimmten Ausfertigungen der Klage auch dann unterbleiben kann, wenn diese nicht in Ablichtungen der Klage bestehen. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Nach § 75 Z 3 ZPO hat jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten, im Anwaltsprozesse aber, wenn nicht die Bestimmung des § 28 Abs. 1 zur Anwendung kommt, die Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu enthalten. Diese Bestimmung geht über den Rahmen einer Formalvorschrift hinaus. Ihr Zweck ist es, klarzustellen, daß die Einbringung des Schriftsatzes und sein Inhalt dem Willen der Partei entsprechen. Es soll Mißbräuchen vorgebeugt werden. Die Unterschrift ist daher unbedingtes Erfordernis; insbesondere eine Klage ohne Unterschrift ist nicht als wirksame Klage anzusehen. Das Fehlen der Unterschrift führt zum Auftrag zur Verbesserung, im Falle der Erfolglosigkeit dieses Auftrags zur Zurückweisung der Klage (Fasching II 534; vgl. auch SZ 21/37). Diese Erwägungen gelten nicht nur für die für die Gerichtsakten bestimmte Ausfertigung der Klage, sondern auch für die dem Gegner nach § 80 Abs. 1 ZPO zuzustellende Ausfertigung. Der Gegner hat schon aus Kostengründen ein erhebliches Interesse an einer Klarheit darüber, daß auch eine wirksame Klagserhebung vorliegt. Nach der Rechtslage vor der WGN 1989 war es nicht zweifelhaft, daß die nach den Verfahrensvorschriften erforderlichen Gleichschriften der Klage weitere vollständige Ausfertigungen sein, also auch die Originalunterschrift der Partei oder ihres Vertreters tragen mußten (Fasching aaO; 888 BlgNR 17.GP 48). Nach § 89 Abs. 2 GOG idF der WGN 1989 können anstelle weiterer Ausfertigungen einer Eingabe Ablichtungen der ersten Ausfertigung angeschlossen werden. Durch diese Möglichkeit, anstelle weiterer Ausfertigungen Ablichtungen als Gleichschriften vorzulegen, wurde einem Wunsch der Rechtsanwaltschaft entsprochen. Der Gesetzgeber ging hiebei davon aus, daß dadurch einerseits die Anwendung moderner Bürotechnik erleichtert wird, weil nur das Original der Eingabe unterschrieben werden muß; andererseits bedeutet das keinen Nachteil für die anderen Beteiligten, oder gar die Gefahr eines Mißbrauchs, weil die Ablichtung ja auch die Originalunterschrift wiedergibt und daher deren Vorhandensein auch von den anderen Verfahrensbeteiligten geprüft werden kann. Das Wort "Ablichtung" ist also insofern eng zu verstehen, als es sich nicht etwa bloß um eine Abschrift oder einen mit einer Textverarbeitungsanlage hergestellten weiteren Ausdruck des Schriftsatzes handeln darf, sondern die Eingabe originalgetreu abgebildet sein muß, zumindest diejenige Seite, die die Unterschrift trägt (888 BlgNR 17.GP 48). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich somit klar, wie auch das Rekursgericht bereits zutreffend dargelegt hat, daß das Erfordernis der Unterfertigung auch der Gleichschriften grundsätzlich nicht geändert werden sollte und daß eine Ablichtung nur dann genügt, wenn die Originalunterschrift abgebildet ist. Der in NRsp 1990/170 veröffentlichte Rechtsatz, daß nur das Original der Eingabe und nicht jede Gleichschrift unterfertigt sein muß, ist allerdings mißverständlich und im Sinne der obigen Darlegungen dahin klarzustellen, daß dies, jedenfalls in Ansehung von Klagen, nur dann gilt, wenn anstelle weiterer Ausfertigungen Ablichtungen vorgelegt werden, auf denen zumindest die Unterschrift originalgetreu abgebildet ist. In dem der Entscheidung 7 Ob 557/90 = NRsp 1990/170 zugrunde liegenden Fall lag auch bereits eine Ablichtung des Schriftsatzes vor.

Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E28795

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00510.92.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19920130_OGH0002_0070OB00510_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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