TE OGH 1992/2/4 14Os14/92

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Veröffentlicht am 04.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Prokisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adolf F***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a FinStrG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Juni 1991, GZ 6 c Vr 12280/90-14, nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. Juni 1991, GZ 6 c Vr 12280/90-14, verletzt im Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG (Punkt B des Urteilssatzes) das Gesetz in der soeben genannten Bestimmung.

Dieses Urteil, das im übrigen (nämlich im Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG laut Punkt A) unberührt bleibt, wird im Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG (Punkt B) sowie demzufolge auch im (gesamten) Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Strafbemessung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Finanzstrafbehörde (Finanzamt) auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.Juni 1991, GZ 6 c Vr 12280/90-14, wurde Adolf F***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a FinStrG (Punkte A und B des Urteilssatzes) schuldig erkannt und gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG zu einer (teilbedingten) Geldstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er (in Wien)

A./ in den Jahren 1984 bis 1988 fortgesetzt in mehreren

Tathandlungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,

Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nachstehende

Abgabenverkürzungen bewirkt, indem er der Finanzverwaltung seine

selbständige Erwerbstätigkeit als Künstler verschwieg, die

Aufnahme dieser Tätigkeit also nicht anzeigte, und in der Folge

keine Steuererklärungen abgab, und zwar

a) für das Jahr 1984

an Umsatzsteuer                          30.227 S

an Einkommensteuer                      165.333 S

b) für das Jahr 1985

an Umsatzsteuer                          65.450 S

an Einkommensteuer                      322.971 S

c) für das Jahr 1986

an Umsatzsteuer                         326.027 S

an Einkommensteuer                    1,619.758 S

d) für das Jahr 1987

an Umsatzsteuer                         283.646 S

an Einkommensteuer                    1,116.022 S

(Verkürzungsbetrag) daher

insgesamt                              3,929.434 S;

B./ in der Zeit vom 11.März 1984 bis 11.Feber 1986 (richtig: 1988) fortgesetzt in mehreren Tathandlungen unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum von Jänner 1984 bis Dezember 1987 eine für gewiß gehaltene Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume in der (insoweit) unter Punkt A angeführten Höhe (von 705.350 S) bewirkt.

Dieses Urteil wurde lediglich vom Finanzamt im Strafausspruch mit Berufung bekämpft, über die noch nicht entschieden worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil steht im Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG mit dem Gesetz nicht im Einklang. Der Oberste Gerichtshof ist mit der Entscheidung eines verstärkten Senates vom 21.November 1991, AZ 14 Os 127/90 (NRsp 1991/258), in Ansehung der hier aktuellen Konkurrenzfrage von seiner bisherigen, das Vorliegen einer echten Realkonkurrenz bejahenden Rechtsprechung abgegangen und hat ausgesprechen, daß das die Umsatzsteuerverkürzung im Voranmeldungsstadium erfassende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG, wenn in der Folge mit Beziehung auf denselben Betrag und denselben Steuerzeitraum die Umsatzsteuerverkürzung auch im Stadium ihrer bescheidmäßigen Festsetzung im Sinne des Tatbestandes des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgt oder zumindest versucht wird, als (straflose) "Vortat" von dem letzteren Finanzvergehen als "Haupttat", in deren Schaden die Folgen der Vortat zur Gänze aufgehen, konsumiert wird. Es handelt sich demzufolge um den Fall einer scheinbaren Realkonkurrenz, bei dem in Wahrheit nur ein Delikt vorliegt.

Im gegenständlichen Verfahren trifft dies auf die eingangs

bezeichneten Umsatzsteuervoranmeldungen zu, weil dem Angeklagten

hinsichtlich derselben Beträge und derselben Steuerzeiträume im

Schuldspruch laut Punkt A die Umsatzsteuerverkürzung nach § 33

Abs. 1 FinStrG zur Last liegt. Demnach wurde dem Angeklagten das

Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33

Abs. 2 lit a FinstrG hier zu Unrecht zugerechnet.

In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen

Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die zum

Nachteil (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG) des Angeklagten

unterlaufene Gesetzesverletzung wie im Spruch festzustellen, nach

§ 292 letzter Satz StPO durch Ausschaltung des Schuldspruchs wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG zu beheben und die Sache zur neuerlichen Strafbemessung an das Erstgericht zu verweisen.

Anmerkung

E27882

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00014.92.0204.000

Dokumentnummer

JJT_19920204_OGH0002_0140OS00014_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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