Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich P***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 30.Juli 1991, GZ U 107/91-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 30. Juli 1991, GZ U 107/91-4, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 5 Z 5 JGG.
Die Strafverfügung wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Mattighofen die Einleitung des ordentlichen Verfahrens aufgetragen.
Rechtliche Beurteilung
Gründe:
Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Mattighofen steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil das Strafverfahren eine Jugendstraftat zum Gegenstand hatte (§ 1 Z 2 und 3 JGG).
Für die Ahndung von Jugendstraftaten enthält § 5 JGG Sonderregelungen; so wird zufolge der Z 5 dieser Bestimmung das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen auf die Hälfte herabgesetzt.
Da die in der Strafverfügung angeführten strafbaren Handlungen vom inzwischen erwachsenen Heinrich P***** begangen wurden, als er noch Jugendlicher war, wäre bei Erlassung der zulässigen Strafverfügung (11 Os 96/89 und 13 Os 81/90) die Geldstrafe unter Bedachtnahme auf Z 5 des § 5 JGG 1988 festzusetzen gewesen.
Die Nichtanwendung dieser Bestimmung durch das Bezirksgericht Mattighofen hat zu einer sich zum Nachteil des Heinrich P***** auswirkenden Überschreitung der dem Bezirksgericht zustehenden Strafbefugnis geführt (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 281 Abs. 1 Z 11, E 36 b bis 36 d, Jesionek-Held, JGG 1988, § 5 Z 2 bis 4, Anm. 6 und Foregger-Serini-Kodek, StPO4, Erl. V zu § 281 Abs. 1 Z 11).
Da dieser Gesetzesverstoß sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirken konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E27964European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00012.92.0204.000Dokumentnummer
JJT_19920204_OGH0002_0140OS00012_9200000_000