Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann Dieter T*****, vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger und Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Ines W*****, 2.) Michael W*****, beide wohnhaft *****, beide vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 109.492,95 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 24. Oktober 1991, GZ 5 R 188/91-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 2. August 1991, 10 Cg 226/91-2, abgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Kläger behauptet in der am 31.7.1991 beim Erstgericht eingebrachten Klage, gegen die Mutter der beiden Beklagten am 28.1.1986 ein Versäumungsurteil erwirkt und in der Folge mehrfach erfolglos Exekution geführt zu haben. Am 30.11.1990 sei der Vater der Mutter der beiden Beklagten verstorben; er habe mit dem Testament vom 16.5.1990 die Beklagten je zur Hälfte zu Erben eingesetzt; die Mutter habe sich ihres Erbrechtes entschlagen und auf die Geltendmachung des Pflichtteiles, der S 721.293,16 betrage, in der Absicht verzichtet, den Kläger als Gläubiger zu benachteiligen. Er fechte diese Vorgangsweise - gemeint den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches durch die Mutter der Beklagten - an und beantrage die Klage im Lastenblatt der zum Nachlaß gehörenden Liegenschaften anzumerken.
Das Erstgericht bewilligte die Anmerkung.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und wies den Antrag auf Anmerkung der Klage ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Die Rechtsprechung habe für die Erwirkung einer Anmerkung nach § 20 AnfO als genügend angesehen, daß der Kläger im Wege einer Zwangsvollstreckung aus einer Liegenschaft Befriedigung erlangen will, die durch einen nach seiner Meinung anfechtbaren Vorgang vom Verpflichteten dem Beklagten überlassen wurde. Dies sei aber hier nicht der Fall, weil durch den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils dem Kläger die im Antrag auf Anmerkung angeführten Liegenschaften als Befriedigungsobjekt zur Hereinbringung seiner Forderung gegen die Schuldnerin nicht entzogen wurden, denn der Pflichtteilsanspruch gewähre nur einen Geldanspruch. Der Verzicht der Mutter der Beklagten habe zwar zu einer Vermögensverschiebung zum Nachteil des Klägers geführt, aber auch ohne diesen Verzicht wäre auf Grund des Testamentes vom 16.5.1990 die Schuldnerin nicht Eigentümerin der angeführten Liegenschaften geworden, sodaß durch die angefochtene Rechtshandlung dem Vermögen der Schuldnerin und damit dem Kläger kein Befriedigungsobjekt entzogen wurde. Der Antrag auf Anmerkung der Klage sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers, in dem er die Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die Bewilligung der Anmerkung beantragt. Das Rekursgericht habe zwar richtig erkannt, daß der Verzicht der Mutter auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches grundsätzlich der Anfechtung unterliege, doch habe es dabei übersehen, daß der Kläger gemäß § 12 AnfO auf Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung klagen müsse. Dies seien aber im vorliegenden Fall die in der beantragten Anmerkung genannten Liegenschaften.
Die Rechtsmittelausführungen sind jedoch nicht stichhältig:
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß es sich - die Richtigkeit der übrigen Klagebehauptungen vorausgesetzt - bei dem Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch um einen solchen auf eine Geldforderung handelt. Diese errechnete der Rechtsmittelwerber selber mit dem Betrag von S 721.293,16. Durch die vom Kläger behauptete anfechtbare Rechtshandlung (vgl hiezu Koziol, Gläubigeranfechtung bei Unterlassung der Geltendmachung des Pflichtteils, JBl 1974,402) wurde diesem also kein Befriedigungsobjekt in Form von Liegenschaften entzogen, sondern eine Geldforderung aus dem Vermögen seiner Schuldnerin in jenes der Beklagten übertragen. Wurde aber durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Schuldner ein Geldbetrag entzogen, kann der Anfechtungsgläubiger vom Anfechtungsgegner selbst Geld beanspruchen. (SZ 10/17; SZ 53/46; Peschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 389; Bartsch in Bartsch-Pollak II, 572 Anm 9 zu §§ 13, 14 AnfO). Dies hat der Kläger nach seinem insoweit richtigen Klagebegehren auch getan. Eine Anmerkung seiner Klage auf die an die Beklagten im Erbweg nach ihrem Großvater zugekommenen Liegenschaften ist aber, da sie nicht die Objekte der anfechtbaren Rechtshandlung sind (siehe hiezu SZ 27/12 = EvBl 1954/104; JBl 1959, 215; SZ 32/56 = RZ 1959, 158; 1 Ob 144/73; 8 Ob 536/85), nicht möglich.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E28304European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00507.92.0205.000Dokumentnummer
JJT_19920205_OGH0002_0020OB00507_9200000_000