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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §4 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/08/0200 2004/08/0201Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der KHandelsgesellschaft mbH in S, vertreten durch Emberger Rechtsanwaltskanzlei GmbH in 1010 Wien, Plankengasse 2, gegen die Bescheide des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, 1. vom 15. Juli 2004, Zl. 223.627/1-3/2004, betreffend Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung nach dem ASVG der Ingeborg F (hg. Zl. 2004/08/0199), 2. vom 15. Juli 2004, Zl. 223.626/1-3/2004, betreffend Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung nach dem ASVG der Irene H (hg. Zl. 2004/08/0200), 3. vom 15. Juli 2004, Zl. 223.627/1-3/2004, betreffend Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung nach dem ASVG der Susanne H (hg. Zl. 2004/08/0201) (mitbeteiligte Parteien: 1. Ingeborg F in K - nur zu hg. Zl. 2004/08/0199; 2. Irene H in H - nur zur hg. Zl. 2004/08/0200; 3. Susanne H in S - nur zur hg. Zl. 2004/08/0201; 4. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Dr.-Karl-Renner-Promenade 14- 16; 5. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 6. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65; 7. Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, 1013 Wien, Hohenstaufengasse 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der zur hg. Zl. 2004/08/0199 angefochtene Bescheid vom 15. Juli 2004, Zl. 223.627/1-3/2004, wird, soweit die Teilversicherungspflicht für die Zeit vom 25. April 1999 bis 30. April 1999 ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zur hg. Zl. 2004/08/0199 angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Tätigkeit als Samstagsaushilfe bei der beschwerdeführenden Partei in der Zeit von 3. Jänner 1998 bis 30. April 1999 gemäß §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 Z. 2 und 7 Z. 3 lit. a ASVG der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung unterlegen ist. Nach der Bescheidbegründung habe sie diese Beschäftigung während ihres Karenzurlaubes ausgeübt. Hauptberuflich sei sie bei der beschwerdeführenden Partei als Verkäuferin tätig gewesen. Eingesetzt worden sei sie zur Verkaufsunterstützung sowie als Regalbetreuerin.
Mit dem zur hg. Zl. 2004/08/0200 angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Zweitmitbeteiligte auf Grund ihrer Tätigkeit als Samstagsaushilfe bei der beschwerdeführenden Partei in der Zeit vom 3. Jänner 1998 bis 13. Juni 1998 gemäß §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 Z. 2 und 7 Z. 3 lit. a ASVG der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung unterlegen ist. Nach der Bescheidbegründung habe sie diese Beschäftigung während ihrer Karenzzeit ausgeübt. Vor ihrem Karenzurlaub sei sie hauptberuflich bei der beschwerdeführenden Partei als Büroangestellte tätig gewesen. Eingesetzt worden sei sie in den Bereichen Packtisch und Kassa sowie allgemein zur Verkaufsunterstützung.
Mit dem zur hg. Zl. 2004/08/0201 angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Drittmitbeteiligte auf Grund ihrer Tätigkeit als Samstagsaushilfe bei der beschwerdeführenden Partei in der Zeit vom 3. Jänner 1998 bis 29. Juni 2002 gemäß §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 Z. 2 und 7 Z. 3 lit. a ASVG der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung unterlegen ist. Nach der Bescheidbegründung habe sie diese Tätigkeit nebenbei ausgeübt. Hauptberuflich sei sie bei der L. GmbH tätig gewesen. Sie sei zur Verkaufsunterstützung in der Boutiqueabteilung eingesetzt worden.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt erklärte, von der Erstattung einer Gegenschrift abzusehen. Die übrigen Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier gegenständlichen Fälle gleichen hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfrage jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/08/0202, entschieden worden ist. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.
Der zur hg. Zl. 2004/08/0199 angefochtene Bescheid war insofern aufzuheben, als damit die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung für die Zeit vom 25. April 1999 bis 30. April 1999 festgestellt worden ist. Die Aufhebung hatte auf Grund des geltend gemachten Beschwerdepunktes zu erfolgen, weil mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 25. Juni 2001 die Teilversicherungspflicht der Erstmitbeteiligten in der Unfallversicherung (ebenso wie im Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Februar 2003) lediglich für die Zeit vom 3. Jänner 1998 bis 24. April 1999 festgestellt worden ist. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat in ihrer Bescheidbegründung ausdrücklich betont, dass am 24. April 1999 die tatsächliche Beendigung der Aushilfstätigkeit erfolgt sei. Die belangte Behörde hat keine Begründung dafür genannt, weshalb sie die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung bis zum 30. April 1999 festgestellt hat. Dadurch, dass ihre Feststellung einen weitergehenden Zeitraum betroffen hat, als im Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und des Landeshauptmannes vorgegeben war und auch keine ein Rechtsmittel ergreifende Partei beantragt hat, die Versicherungspflicht über den 24. April 1999 hinaus festzustellen, hat sie aber jedenfalls insoweit eine Entscheidung getroffen, die nicht mehr im Rahmen der Sache gemäß § 66 Abs. 4 AVG gelegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0189).
Der zur hg. Zl. 2004/08/0199 angefochtene Bescheid der belangten Behörde war daher hinsichtlich des Zeitraumes vom 25. April 1999 bis 30. April 1999 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde aus den im oben zitierten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/08/0202, genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080199.X00Im RIS seit
06.04.2006