TE OGH 1992/2/6 6Ob3/92

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Veröffentlicht am 06.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN 2000 t eingetragenen Verhältnisse der G***** KEG mit dem Sitz ***** und der Geschäftsanschrift *****, infolge Revisionsrekurses 1.) der Kommandit-Erwerbsgesellschaft,

2.) des Komplementärs Rudolf W*****, und 3.) der Kommandistin Helene S*****, alle vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 16. Dezember 1991, AZ 3 R 323/91 (ON 4), womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Dezember 1991, GZ FN 2000 t (ON 1), bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht stattgegeben.

Text

Begründung:

Ein Kaufmann und eine Angestellte meldeten zur Eintragung in das Firmenbuch an, daß sie sich zum Betrieb eines über den Umfang des Kleingewerbes nicht hinausgehenden Handelsunternehmens zusammengeschlossen hätten.

Zu § 4 Z 7 FBG lautete das Eintragungsbegehren außer der Nennung von Namen und Geburtsdatum der Kommanditistin wörtlich:

"Ohne Vermögenseinlage, jedoch mit einer Haftungssumme für Gesellschaftsschulden in der Höhe von S 50.000 (in Worten: Schilling fünfzigtausend/00)".

Die Kommandit-Erwerbsgesellschaft, der Komplementär und die Kommanditistin erhoben gegen den antragsgemäß (mit Stampiglie) erlassenen, aber in einer nach Ansicht der Rechtsmittelwerber von ihrem Begehren abweichenden Form vollzogenen Eintragungsbeschluß (Eintragung bei der Kommanditistin: "Vermögenseinlage S 50.000,--") Rekurs.

Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Eintragungsbeschluß. Dazu sprach es aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von der eingetragenen Gesellschaft und ihren beiden Gesellschaftern erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Das Firmenbuch steht unter anderem zur Eintragung der Verhältnisse einer Kommandit-Erwerbsgenossenschaft offen (§ 2 Z 5 FBG). Als solche umschreibt § 1 Z 2 EGG eine Erwerbsgesellschaft, bei der neben einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern "bei einem oder bei einigen der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist". Diese die Kommandit-Erwerbsgesellschaft kennzeichnende Haftungsbeschränkung wurde sprachlich in bewußtem Gleichklang zu § 161 Abs 1 HGB gefaßt.

In voller Übereinstimmung mit dieser materiellrechtlichen Regelung bestimmt § 4 Z 7 FBG, daß bei den Kommanditisten "die Höhe ihrer Vermögenseinlagen" einzutragen ist. Dieser Begriff beschränkt sich ausschließlich auf die Haftungsbegrenzung des betreffenden Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Er ist für Art und Ausmaß der im Innenverhältnis der Gesellschafter bedungenen Leistungspflichten im Sinn des Art 7 Abs 2 EVHGB ohne Einfluß.

Der Umstand, daß die Kommanditistin nach dem Gesellschaftsvertrag zu keinen unmittelbaren Leistungen zum Gesellschaftsvermögen verpflichtet sein sollte, sondern lediglich mittelbar durch Übernahme einer betragsbeschränkten Haftung für Gesellschaftsschulden, ist nicht eintragungsfähig. Einzutragen ist ausschließlich die die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkende Grenze; diese Grenze bezeichnet das Gesetz als "den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage".

Die Revisionsrekursausführungen, daß "EGG bzw. HGB den Begriff einer Haftungssumme/Haftsumme ausdrücklich vorsehen", sind durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt.

Die antragsgemäß bewilligte Eintragung wurde unter Verwendung der gesetzlichen Ausdrücke vollzogen. Die vermeintliche (materielle) Beschwer der Rechtsmittelwerber liegt daher nicht vor. Ihrem Revisionsrekurs mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E28385

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00003.92.0206.000

Dokumentnummer

JJT_19920206_OGH0002_0060OB00003_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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