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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der E H in K, vertreten durch Dr. Stefan Gruböck, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Beethovengasse 4-6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 27. Juli 2005, Zl. RV/0451- W/05, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist Folgendes zu entnehmen:
Die Beschwerdeführerin betrieb u.a. in den Jahren 1993 bis 1995 eine Handelsagentur und bezog als Handelsvertreterin von der R. GesmbH Provisionen.
Das Finanzamt setzte unter Verweis auf den Bericht über eine im Jahr 1998 durchgeführte Buch- und Betriebsprüfung u.a. die Einkommen- und Umsatzsteuer für 1993 bis 1995 fest.
Nach dem Beschwerdevorbringen sei dagegen zunächst nicht fristgerecht Berufung erhoben worden, wobei die Berufung erst nach bewilligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der damals zuständigen Finanzlandesdirektion behandelt worden sei. Im Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion vom 10. August 1999 sei - für die Beschwerdeführerin unerklärlich - festgehalten, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung "in der Niederschrift vom 28. Juli 1999 über eine Vernehmung bei der Finanzlandesdirektion auf das Verfahren hinsichtlich der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1993 und Umsatzsteuer 1995 eingeschränkt worden sei". Eine solche Einschränkung habe weder die Beschwerdeführerin noch ihr (sc. sie vertretender Ehemann) erklärt.
Mit Bescheid vom 3. September 1999 setzte die Finanzlandesdirektion die Umsatz- und Einkommensteuer 1993 im Instanzenzug fest.
Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 24. September 2003, 99/13/0213, im bekämpften Umfang (nämlich hinsichtlich der Umsatzsteuer 1993) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Nach dem Beschwerdevorbringen habe das Finanzamt während der Anhängigkeit des erwähnten Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung betreffend die Versäumung einer Mängelbehebungsfrist hinsichtlich einer Berufung betreffend Umsatzsteuer 1994 und Einkommensteuer 1994 und 1995 als gegenstandslos erklärt, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin als deren Vertreter den Wiedereinsetzungsantrag auf die Umsatzsteuer 1993 und 1995 sowie die Einkommen- und Gewerbesteuer 1993 eingeschränkt und damit "implizit die im Bezug genannte Berufung zurückgezogen" habe.
Die belangte Behörde setzte mit Bescheid vom 20. Februar 2004 im fortgesetzten Verfahren die Umsatzsteuer 1993 im Instanzenzug fest.
Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 14. Mai 2004 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens "unter Bezug" auf die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 20. Februar 2004 beim Finanzamt ein. Gegenstand dieses Schreibens sei dem Beschwerdevorbringen nach auch ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin gewesen. Bezug genommen sei "außerdem auf das gesamte Verfahren betreffend die Steuerbescheide für die Beschwerdeführerin für das Jahr 1993 bis 1995 und die Steuerbescheide für deren Sohn W.H. für die Jahre 1991 bis 1993, basierend auf der Betriebsprüfung, welche im Jahre 1998 durchgeführt wurde," worden.
Auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages vom 24. September 2004 habe die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme "auf § 303 Abs. 1 lit. a BAO eingeschränkt und als Wiederaufnahmegrund Amtsmissbrauch geltend gemacht". Diesen Mängelbehebungsauftrag (§ 303a BAO) habe die Beschwerdeführerin - den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu Folge - u.a. damit beantwortet, "der Spruch der Finanzbehörde betreffend die Berufungen des Steuerberaters der Bw. gegen die Steuerbescheide 1993 - 1995 solle auf vollinhaltliche Stattgabe lauten".
Mit Bescheid vom 24. November 2004 wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme als unbegründet ab. Dabei sei das Finanzamt - nach Ansicht der Beschwerdeführerin "fälschlicherweise" - davon ausgegangen, dass lediglich die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer 1993 beantragt worden sei. Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1993 als unbegründet ab. Nur die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1993 könne Gegenstand dieser Berufungsentscheidung sein, stellte die belangte Behörde in den Entscheidungsgründen klar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ausdrücklicher Ausführung des Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens verletzt und in den damit verbundenen Rechten auf vollständige Erledigung ihrer Anträge, auf hinreichende Würdigung des Parteienvorbringens sowie richtige Beweiswürdigung".
Soweit mit diesem Vorbringen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere eine unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht wird, ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen zählt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2004, 2001/13/0011). Mit dem Vorbringen einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens und damit von Beschwerdegründen wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin dadurch verletzt sein soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2005, 2002/14/0154).
Als Verletzung von subjektiven Rechten bleibt lediglich die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin im Recht auf vollständige Erledigung ihrer Anträge (auf Wiederaufnahme des Verfahrens) verletzt sei.
Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 1993 wies die belangte Behörde im Instanzenzug ab. Sie sprach mit dem angefochtene Bescheid damit über den Wiederaufnahmeantrag in der Sache ab, weshalb die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf vollständige Erledigung ihres Antrages auf Wiederaufnahme hinsichtlich der Umsatzsteuer 1993 nicht verletzt wurde.
Die Beschwerdeführerin sieht auch ihren Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Jahre 1994 und 1995 als "unvollständig erledigt", wie sie in den Beschwerdegründen erläutert. Der Wiederaufnahmeantrag sei durch die Abgabenbehörde erster Instanz unvollständig erledigt, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag nicht nur die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer 1993 begehrt habe, "sondern Wiederaufnahme in einem weiteren Umfang, nämlich hinsichtlich des gesamten Abgabenverfahrens beruhend auf der Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1995". Damit klingt eine allfällige Säumigkeit - sei es des Finanzamtes oder der belangten Behörde - hinsichtlich eines Antrages auf Wiederaufnahme betreffend andere Verfahren an, zu deren Bekämpfung aber die ausdrücklich als "Bescheidbeschwerde gem. Artikel 131 Abs 1 Z 1 B-VG" bezeichnete Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht geeignet ist.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2006
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005130151.X00Im RIS seit
24.02.2006