Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck (Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter H*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Helmut Blum und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Landesstelle Linz), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.September 1991, GZ 12 Rs 68/91-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10. April 1991, GZ 13 Cgs 59/90-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit sich die Revision gegen die im angefochtenen Urteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt richtet, wird sie zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Auch in einer Sozialrechtssache kann die im Urteil des Berufungsgerichtes enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt weder - wie hier - im Rahmen der Revision, noch mit Rekurs bekämpft werden (SSV-NF 2/82, 3/146 ua, zuletzt 10 Ob S 89/91). Deshalb war die Revision insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
Da die Berufung keine Rechtsrüge enthielt (sie machte nur unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Kostenentscheidung geltend), kann die Revision nicht auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützt werden (SSV-NF 1/28 uva, zuletzt 10 Ob S 221/91), weshalb auf die hiezu erstatteten Revisionsausführungen und insbesondere auch auf die Frage, ob damit nicht abermals nur die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bekämpft wird, nicht weiter einzugehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E28176European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00006.92.0211.000Dokumentnummer
JJT_19920211_OGH0002_010OBS00006_9200000_000