TE OGH 1992/2/12 9ObA26/92 (9ObA27/92)

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Veröffentlicht am 12.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches und Hermann Wachtberger in den verbundenen Arbeitsrechtssachen des Klägers ***** Dr.E***** H*****, vertreten durch *****, Gewerkschaft der Privatangestellten ***** dieser vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei A***** Gesellschaft m. b.H., *****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 177.229,45 brutto sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.November 1991, GZ 12 Ra 85, 86/91-27, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.Mai 1991, GZ 11 Cga 8, 16/91-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 8.154 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.359 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird den Revisionsausführungen folgendes entgegengehalten:

Soweit der Revisionswerber vorbringt, daß er den (vorgeschlagenen) Abänderungen seines Prokuristenvertrages im Jahr 1983 nicht zugestimmt habe, weicht er von den Feststellungen der Vorinstanzen ab und setzt sich überdies zu seinen eigenen Prozeßbehauptungen in Widerspruch, da er seine Ansprüche gerade aus diesem Vertrag ableitet. Hiezu ist im einzelnen folgendes auszuführen:

1. Wertsicherung des Ruhegenusses:

Als Wertmaßstab für die Aufwertung des Ruhebezuges des Klägers wurde gemäß Punkt 8. des Prokuristenvertrages vom Juli 1983 der Index der Verbraucherpreise für einen städtischen Arbeitnehmerhaushalt durchschnittlicher Größe und durchschnittlichen Einkommens, der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbart wird (oder ein an seine Stelle tretender Index), vereinbart. "Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist erstmals von der Indexzahl des letzten Aktivbezuges und sodann bei jedem Überschreiten des jeweils geltenden Spielraumes nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat."

Die Indexzahl betrug im Februar 1988 (Monat des letzten Aktivbezuges) 102,4 und im August 1989 107,5. Bei der Berechnung des Erreichens einer Schwankung von 5 % ist der vereinbarte Index so zugrundezulegen, wie er verlautbart wurde. Da der Index in der Verlautbarung jeweils nur auf eine Dezimalstelle errechnet wurde und 5 % vom Basiswert 102,4 5,12 Punkte ausmachen, ist mit dem August-Index 1989 von 107,5 eine 5 %ige Indexerhöhung gerade noch nicht erreicht worden. Darauf, ob das den Index berechnende Österreichische Statistische Zentralamt intern weitere Dezimalstellen ermittelt und dann auf- oder abrundet, ist bei der Ermittlung der 5 %igen Differenz mangels einer besonderen Vereinbarung nicht Bedacht zu nehmen, sondern der Index, wie bereits ausgeführt, in seiner verlautbarten Form anzuwenden.

2. Anrechnung der ASVG-Pension:

Gemäß Punkt 8. Abs 4 des Prokuristenvertrages vom Juli 1983 ist die dem Revisionswerber zufließende ASVG-Pension auf den Ruhebezug voll anzurechnen. Gemäß Punkt 11. dieses Vertrages ist der Revisionswerber verpflichtet, der Dienstgeberin nach Zuerkennung der Pension den Pensionsbescheid unverzüglich vorzulegen und die Dienstgeberin von jeder Änderung in den Leistungen der genannten Versicherungsträger zu verständigen. Aufgrund des klaren Wortlautes dieser Vereinbarung kann keine Rede davon sein, daß "turnusmäßige Valorisierungen" der ASVG-Pension auf die Betriebspension nicht anzurechnen seien, und daß diese Anrechnungsvorschrift nur für "eine Änderung in den Grundlagen der gewährten Leistung" (also zum Beispiel für eine Änderung der Pensionshöhe infolge Änderung der zugrundegelegten Versicherungszeiten) zu gelten hätte. Die Betriebspension ist nach der vereinbarten Wertsicherungsklausel aufzuwerten und dann hievon die jeweils zufließende ASVG-Pension abzuziehen.

3. Aliquotierung des 13. und 14. Pensionsbezuges im Jahre 1989:

Gemäß Punkt 14. des Prokuristenvertrages vom Juli 1983 ruht der Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Zeit, für welche der Kläger noch Aktivbezüge oder eine Abfertigung von der Beklagten erhielt. Der Kläger trat am 1.3.1988 in den Ruhestand; er hatte Anspruch auf Abfertigung in der Höhe eines Jahresbezuges und erhielt daher von der Beklagten insgesamt 14 Monatsgehälter (das ist im Sinne des § 23 Abs 1 AngG das Zwölffache des monatlichen Entgelts). Sein Pensionsanspruch ruhte daher für die Dauer eines Jahres, also bis 28.2.1989. Ab 1.3.1989 gebührte ihm die Betriebspension, so daß für dieses Jahr der 13. und 14. Bezug an Betriebspension nur aliquot mit 10/12-Anteilen auszuzahlen war. Mit der Zahlung einer Abfertigung in der Höhe des Zwölffachen des monatlichen Entgelts nach § 23 Abs 1 AngG waren alle Voraussetzungen für das Ruhen der Pension in der Dauer eines Jahres, also bis einschließlich 28.2.1989, erfüllt. Erst von diesem Tag an hat der Kläger Pensionsansprüche, so daß der mit der Pension gebührende 13. und 14. Monatsbezug selbstverständlich zu aliquotieren war. Die gegenteiligen Ausführungen des Revisionswerbers entbehren jeder Berechtigung und vermögen daher nicht zu überzeugen.

4. Einbeziehung der Dienstwohnung in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung:

In die Bemessungsgrundlage der Abfertigung, nämlich das monatliche Entgelt (§ 23 Abs 1 AngG), fallen auch Naturalbezüge. Hiezu zählen auch Dienstwohnung oder sonst aufgrund des Arbeitsvertrages beigestellte Wohnungen. Sie sind grundsätzlich in die Bemessung der Abfertigung einzubeziehen (Martinek-M.Schwarz-W.Scharz, AngG7, 455 f; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4, 260). Im vorliegenden Fall kommt jedoch eine solche Einbeziehung nicht in Betracht. Der Kläger hatte für seine Dienstwohnung schon von Anfang an Betriebskosten sowie ein monatliches Benützungsentgelt und einen Wohnungsverbesserungsbeitrag zu zahlen. Diese Zahlungen waren seit 1982 an eine aus der beklagten Dienstgeberin ausgegliederte Wohnungsgenossenschaft zu leisten. Ob mit der Leistung von Werkszuschüssen (an die gegründete Wohnungsgenossenschaft) unmittelbare Naturalbezüge in Sozialleistungen aus Wohlfahrtseinrichtungen (s Schrenk, Rechtsprobleme der Berechnung der Abfertigung ZAS 1990, 1 (5)) ohne arbeitsrechtlichen Entgeltcharakter umgewandelt wurden, kann auf sich beruhen, da im Jahre 1988 die Werkszuschüsse für die Wohnungen überhaupt eingestellt wurden. Im letzten Monat des Dienstverhältnisses des Klägers lag ein Naturalbezug nicht mehr vor, so daß auch die Frage, ob dem Kläger eine Geldablöse für eine Naturalleistung, deren weitere Entgegennahme ihm unzumutbar wäre, gebührt (Schrenk aaO 9; Migsch, Abfertigung 130, Rz 260; Martinek-Schwarz, Abfertigung 333 f), dahingestellt bleiben kann. (Eine solche Unzumutbarkeit mag allenfalls eintreten, wenn sich ein gekündigter Arbeitnehmer, dem die Naturalwohnung weitergewährt wurde, einen neuen Arbeitsplatz an einem anderen Ort suchen muß.) Hier hat aber der Kläger die Wohnung, noch bevor er in den Ruhestand trat, freiwillig aufgegeben, obwohl er, so wie alle anderen Bewohner der Siedlung R***** den Anspruch gehabt hätte, die Wohnung nach seiner Pension (gegen Weiterzahlung von Miete und Betriebskosten) zeitlich unbeschränkt weiter zu benützen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E28157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00026.92.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19920212_OGH0002_009OBA00026_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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