Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raiffeisenkasse M*****, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Reinisch, Rechtsanwalt in Radkersburg, wider die beklagte Partei Dr.Christina S*****, Fachärztin *****, wegen S 104.535 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 12.Dezember 1991, GZ 4 R 4/91-13, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 3. Dezember 1990, GZ 24 Cg 381/90-11, zur Gänze bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach Ablauf der ihr mit dem am 10.April 1990 zugestellten Antrag zur Verbesserung ihres Widerspruches gegen das Versäumungsurteil vom 8.März 1990 wegen der Anwaltspflicht erteilten Frist von vierzehn Tagen beantragte die Beklagte mit ihrem am 10.Mai 1990 bei Gericht eingelangten Schriftsatz die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang.
Das Erstgericht wies nach Aufhebung der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters für die Beklagte durch das Rekursgericht ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten gegen diesen erstrichterlichen Beschluß nicht Folge und sprach aus, daß kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Beklagten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, weil § 528 Abs 2 Z 4 ZPO idF nach Art X Z 39 WGN 1989 entsprechend der früheren Rechtslage eine Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes über die in den §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände, also auch der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ausschließt (EvBl 1985/30 ua) und überdies der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Das am 15. Tag nach der Zustellung der keinem weiteren Rechtszug unterliegenden Rekursentscheidung zur Post gegebene Rechtsmittel ("außerordentlicher Revisionsrekurs") der Beklagten gegen diese Beschlußfassung über die Verfahrenshilfe ist jedenfalls unzulässig und deshalb zurückzuweisen.
Anmerkung
E28346European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB00507.92.0218.000Dokumentnummer
JJT_19920218_OGH0002_0050OB00507_9200000_000