Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Fachzeitung ***** Verlagsgesellschaft mbH Nfg KG;
2) Walter N***** Gesellschaft mbH, beide in T*****, beide vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2. Dezember 1991, GZ 4 R 144/91-26, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Von der - an sich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO
erheblichen - Frage, ob der den Beklagten gemäß § 7 UWG obliegende Beweis für die Richtigkeit der in der Ausgabe der Wochenzeitung "T*****" der Erstbeklagten vom 19. Mai 1989 verbreiteten Behauptung, die Meldungen des Mediums der Klägerin zeichneten sich durch zunehmende Unaktualität, Niveaulosigkeit und krasse fachliche Mängel aus, auch durch zeitlich nachfolgende Meldungen des "A*****" erbracht werden kann, wenn sie den Inhalt der beanstandeten Mitteilung im wesentlichen bestätigen, ob also eine ursprünglich unwahre Äußerung auch dann wahr ist, wenn sie erst zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz zutrifft (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16 1172, Rz 26 zu § 14 dUWG), hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht mehr ab:
Die Beklagten haben sich in diesem Zusammenhang nur auf insgesamt 7 Einzelmeldungen in den Ausgaben des "A*****" vom 18., 21., 25. und 28. Juli sowie vom 22. August 1989 (Beilagen 6 und 8 bis 11) und auf insgesamt 5 Einzelmeldungen der "A*****"
Brancheninformation (also noch aus der Zeit vor April 1989: Beilagen 21 bis 26) berufen, auf die jeweils zumindest ein Kriterium der beanstandeten Mitteilung vom 19. Mai 1989 zutreffe. Abgesehen davon, daß zum Nachweis einer derart globalen Behauptung der zunehmenden Unaktualität, eines Niveauverlustes und krasser fachlicher Mängel der Meldungen eines Mediums deren Rechtfertigung in bezug auf eine größere, für die Beurteilung in Betracht kommende Anzahl von Meldungen erforderlich wäre, auf die der Inhalt der beanstandeten Mitteilung im wesentlichen zutrifft, somit vereinzelte unaktuelle, fachlich kraß mangelhafte oder wenig "niveauvolle" Meldungen die Wahrheit der Mitteilung noch nicht erweisen können (vgl. JBl. 1937, 82), lassen sich auch keiner einzigen der - aus einer Vielzahl von in jeder Ausgabe des "A*****" enthaltenen Berichten herausgegriffenen - Meldungen mangelnde Aktualität oder ein "Niveauverlust", geschweige denn krasse fachliche Mängel entnehmen. Unrichtig war nur im Artikel auf Seite 1 des "A*****" vom 25. Juli 1989 die Bezeichnung von "N***** - Österreich" als "Österreich-Tochter" von
"N***** - Deutschland" und der dort genannte Vorname des "N***** -Geschäftsführers".
Schon aus diesem Grund haben die Beklagten mit der Vorlage der genannten Urkunden den ihnen obliegenden Wahrheitsbeweis (§ 7 UWG) nicht erbracht.
Auf die drei übrigen von der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfragen treffen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO von vornherein nicht zu.
Anmerkung
E28055European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01006.92.0218.000Dokumentnummer
JJT_19920218_OGH0002_0040OB01006_9200000_000