TE OGH 1992/2/18 4Ob106/91

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heidelinde Blum, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Horst G*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Gerald Kopp und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 440.000 S; Revisionsinteresse: 430.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3.April 1990, GZ 4 R 305/89-50, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.August 1989, GZ 11 Cg 536/87-41, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie unter Einschluß der bereits in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung insgesamt wie folgt zu lauten haben:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig,

1) es zu unterlassen, Videokassetten mit den Labels 'RCA/Columbia Pictures', 'EuroVideo', 'MGM-Home-Video', 'Walt Disney Home-Video', 'IMV' und 'Lorimar', an denen das ausschließliche Verbreitungsrecht für Österreich der klagenden Partei zusteht, ohne Zustimmung der klagenden Partei nach Österreich zu importieren und/oder in Österreich zu verbreiten;

2) der klagenden Partei binnen 14 Tagen über die Menge der ohne ihre Zustimmung nach Österreich importierten Videokassetten mit den genannten Labels, an denen der klagenden Partei das ausschließliche Verbreitungsrecht für Österreich zusteht, sowie über den Verkaufspreis dieser Videokassetten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen;

der klagenden Partei werde die Ermächtigung erteilt, den Spruch des Urteils über das Unterlassungsbegehren binnen fünf Monaten nach Rechtskraft je einmal in einer Samstagausgabe der Tageszeitungen 'Kurier', 'Neue Kronen Zeitung' und 'Die Presse' auf Kosten der beklagten Partei veröffentlichen zu lassen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 115.982,85 S bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten 15.620,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 76.605,75 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 18.000 S Barauslagen und 8.583,25 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem - ursprünglich bis 1.11.1984 befristeten, seither aber bis zum heutigen Zeitpunkt laufend verlängerten - Vertrag vom 12.8.1983 samt Ergänzungen vom 1.11.1984 und 1.2.1986 hat die Vertriebsgesellschaft RCA/Columbia Pictures Video GmbH & Co KG in München (vormals Hamburg) der Klägerin das ausschließliche Verbreitungsrecht für Videokassetten mit dem Label "RCA/Columbia Pictures" für das Gebiet der Republik Österreich übertragen.

Mit dem - nach wie vor aufrechten - Vertrag vom 14.6.1988 hat die EuroVideo Bildprogramm GmbH, Ismaning bei München, der Klägerin das ausschließliche Verbreitungsrecht für bespielte Videokassetten aus dem "EuroVideo-Programm" und dem "Walt Disney Home-Video-Programm" für das Gebiet der Republik Österreich übertragen; zu diesen Programmen gehören Videokassetten mit den Labels "EuroVideo", "Walt Disney Home-Video", "IMV" und "Lorimar".

Mit dem - nach wie vor aufrechten - Vertrag vom 14.6.1988 hat die IMV Vertrieb Internationaler Medien GmbH, Ismaning bei München, der Klägerin das ausschließliche Verbreitungsrecht für bespielte Videokassetten aus dem "MGM/UA-Home Video-Programm", also mit dem Label "MGM/UA-Home-Video" (identisch mit dem Label "MGM-Home-Video"), für das Gebiet der Republik Österreich übertragen.

Die drei Vertragspartner der Klägerin sind jeweils Hersteller der Videokassetten mit den genannten Labels.

Die zu HRA 4317 des Landesgerichtes Salzburg registrierte Vidirent K***** + Co OHG, deren Gesellschafter der Beklagte und Rainer K***** waren, hat jedenfalls im März 1987, aber auch im Herbst 1987 und noch im Jänner 1988, in Österreich Videokassetten mit den Labels "RCA/Columbia Pictures", "MGM/UA-Home-Video", "EuroVideo", "Walt Disney Home-Video" und "IMV" verkauft. Diese Kassetten hatte der Beklagte aus der Bundesrepublik Deutschland importiert; nicht feststellbar ist, ob auch Videokassetten mit dem Label "Lorimar" aus der Bundesrepublik Deutschland importiert und in Österreich verkauft worden sind. Am 11.10.1988 ist der Beklagte durch das Ausscheiden des Gesellschafters Rainer K***** Alleininhaber der Vidirent K***** + Co OHG geworden, deren Firma zugleich auf Vidirent Video Vertrieb Horst G***** geändert wurde. Die Firma ist in der Folge am 18.12.1989 gelöscht worden.

Mit der Behauptung, der Beklagte habe durch den Import von Videokassetten der genannten Labels aus der Bundesrepublik Deutschland und deren Verkauf in Österreich in die "Alleinverbreitungsrechte" der Klägerin an derartigen Videokassetten für Österreich eingegriffen, begehrt die Klägerin, gestützt auf §§ 81, 87 und 87 a UrhG, den Beklagten schuldig zu erkennen,

1) es zu unterlassen, Videokassetten mit den Labels "RCA/Columbia Pictures", "EuroVideo", "MGM-Home-Video", "Walt Disney Home-Video", "IMV" und "Lorimar", an denen das ausschließliche Verbreitungsrecht für Österreich der Klägerin zusteht, ohne deren Zustimmung nach Österreich zu importieren und/oder in Österreich zu verbreiten;

2) der Klägerin binnen 14 Tagen über die Menge der ohne ihre Zustimmung nach Österreich importierten Videokassetten, für die sie das Alleinverbreitungsrecht hat, sowie über den Verkaufspreis dieser Videokassetten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Ferner stellt die Klägerin in Ansehung des Unterlassungsbegehrens einen Antrag auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation; sei sie doch weder Urheberin noch Herstellerin der in Betracht kommenden Videofilme. Daß ihr allenfalls ein entsprechendes, räumlich auf das Gebiet der Republik Österreich beschränktes Werknutzungsrecht eingeräumt wurde, werde sie erst zu beweisen haben, und zwar durch Vorlage der Linzenzvertragskette vom Urheber/Filmhersteller über alle Zwischenstufen bis zu ihr. Die Vertragspartner der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland hätten selbst nur - zeitlich oder hinsichtlich der Stückzahl begrenzte - Kopierrechte gehabt, sie hätten ihr daher keine Werknutzungsrechte übertragen können. Der Beklagte habe die beanstandeten Videokassetten in der Bundesrepublik Deutschland gekauft, sie ordnungsgemäß nach Österreich importiert und hier nur bis zum 9.9.1987, nicht aber auch noch danach verkauft. Diese Videokassetten seien mit Einwilligung des Berechtigten in den Verkehr gelangt, so daß damit das ausschließliche Verbreitungsrecht bereits erschöpft sei.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und dem Rechnungslegungsbegehren in Ansehung von Videokassetten mit dem Label "RCA/Columbia Pictures" Folge, wies aber diese Begehren in Ansehung von Videokassetten mit den Labels "EuroVideo", "MGM-Home-Video", "Walt Disney Home-Video", "IMV" und "Lorimar" sowie das gesamte Urteilsveröffentlichungsbegehren ab. Ob die EuroVideo Bildprogramm GmbH und die IMV Vertrieb Internationaler Medien GmbH der Klägerin schon vor den Vertragsabschlüssen vom 14.6.1988 an den Videokassetten mit den dort genannten Labels das alleinige Verbreitungsrecht für das Gebiet der Republik Österreich überlassen hatten, könne nicht festgestellt werden; insoweit sei demnach der behauptete Eingriff des Beklagten in Leistungsschutzrechte der Klägerin nicht nachgewiesen, weil derartige Videokassetten nur bis zum Jänner 1988 in Österreich verkauft worden seien. Der Beklagte habe aber durch den Import von Videokassetten mit dem Label "RCA/Columbia Pictures" in die Leistungsschutzrechte der Klägerin eingegriffen. § 76 Abs 1 UrhG räume dem Hersteller eines Ton- oder Videobandes das ausschließliche Verbreitungsrecht ein. Abs 6 dieser Gesetzesbestimmung verweise ausdrücklich auf § 16 Abs 1 UrhG, womit klargestellt sei, daß Werkstücke ohne Einwilligung des Herstellers weder feilgeboten noch auf eine Art, die das Werk öffentlich zugänglich macht, in den Verkehr gebracht werden dürften. Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Herstellers gelte auch für das Gebiet der Republik Österreich, sei aber in diesem Umfang von der Vertriebsgesellschaft RCA/Columbia Pictures Video GmbH & Co KG als Herstellerin der Videokassetten mit diesem Label an die Klägerin übertragen worden.

Das Berufungsgericht bestätigte den stattgebenden Teil des Ersturteils und die Abweisung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung; im übrigen änderte es dieses Urteil im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Unterlassungs- und Rechnungslegungsbegehrens ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes "hinsichtlich jedes einzelnen Unterlassungs- und Rechnungslegungsbegehrens" 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Videospielfilme seien Filmwerke, denen auch der Leistungsschutz des § 74 Abs 1 UrhG zukomme. Gemäß § 74 Abs 6 UrhG gelte für Videofilme (ua) auch § 16 UrhG entsprechend. Demnach stehe das Verbreitungsrecht an Videofilmen dem Hersteller zu. Hersteller der hier in Rede stehenden Videokassetten seien aber die drei deutschen Vertragspartnerinnen der Klägerin, weil in ihrem Auftrag die Videokassetten von Fremdfirmen bloß "gefertigt" ("vervielfältigt") worden seien. Der Klägerin sei daher das ausschließliche Verbreitungsrecht an den Videokassetten mit den genannten Labels - räumlich beschränkt auf das Gebiet der Republik Österreich - von den "Herstellern" eingeräumt worden. Der Parallelimport des Beklagten nach Österreich habe daher das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin verletzt, komme doch gemäß § 16 Abs 3 Satz 2, erster Halbsatz, UrhG in einem solchen Fall eine "Erschöpfung" des Verbreitungsrechtes gemäß dem ersten Satz dieser Gesetzesbestimmung nicht zum Tragen. Da der Beklagte jedenfalls in das Verbreitungsrecht der Klägerin in bezug auf Videokassetten mit dem Label "RCA/Columbia Pictures" eingegriffen habe, sei auch ihr Begehren in Ansehung der Videokassetten mit den anderen Labels schon unter dem Aspekt einer "Repertoiereklage" gerechtfertigt; der Klägerin stehe insoweit ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zum Schutz ihres weiteren "Werkbestandes" zu. Das Berufungsgericht ließ in diesem Zusammenhang zwar erhebliche Zweifel an der von der Klägerin bekämpften Negativfeststellung des Erstgerichtes über die mangelnde Feststellbarkeit von Lizenzeinräumungen an den Videokassetten mit den anderen Labels für die Zeit vor dem 14.6.1988 anklingen; es hielt aber offensichtlich diese Feststellungen aus den genannten rechtlichen Gründen nicht mehr für relevant.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes - mit Ausnahme des bereits in Rechtskraft erwachsenen Ausspruches über die Abweisung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung - wendet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung der Klage, hilfsweise auf Aufhebung des Urteils der zweiten Instanz.

Die Klägerin stellt den Antrag, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.

Die Revision ist berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3, vorletzter Satz, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung eines ihr zustehenden urheberrechtlichen Ausschließungsrechtes in Österreich in Anspruch. Gemäß § 34 Abs 1 IPRG sind daher das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen des von der Klägerin behaupteten Immaterialgüterrechtes nach österreichischem Urheberrecht zu beurteilen (ÖBl 1986, 132 mwH), was insbesondere auch für die Frage gilt, ob ein Verbreitungsrecht nach § 16 Abs 3 UrhG erloschen ist (SZ 52/114; vgl auch MR 1988, 146). Die Bezeichnung "Videokassette" hat sich, wenngleich sie vordergründig nur auf ein bestimmtes Trägermaterial (Videoband) bezogen ist, im Verkehr (auch) als Bezeichnung für Filme, die zur Veräußerung (oder Vermietung) an die Allgemeinheit bestimmt sind ("Videogramme"), durchgesetzt (Hertin in Nordemann-Fink-Hertin, Urheberrecht7, 359; vgl auch Wittmann, Videorecht und Videopraxis in Österreich, MR-Sonderheft (1985), 5). "Videokassetten" können daher Kinofilme, spezielle Videofilme oder Musikvideos ("Videochips"; siehe Hodik in ÖBl 1985, 1 ff; MR 1989, 115) enthalten. In allen diesen Fällen handelt es sich um Tonfilme, die entweder Filmwerke iS der § 1 Abs 1, § 4 UrhG sein können oder jedenfalls als Laufbilder (Kinematographische Erzeugnisse) Leistungsschutz gemäß §§ 73 bis 75 UrhG genießen (Hodik aaO 3; Th.Wallentin in Wittmann - Gottschalk, Film- und Videorecht 3).

Gemäß § 38 Abs 1 UrhG stehen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken mit der in § 39 Abs 4 UrhG enthaltenen Beschränkung dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu; gemäß § 74 Abs 1 UrhG trifft dies für die Leistungsschutzrechte an Laufbildern gleichermaßen auf den Laufbildhersteller zu. "Film(Laufbild)hersteller" ist aber entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht schon derjenigen, der bloße Filmkopien, also Kopien eines abgedrehten und fertiggestellten Filmwerkes oder ebensolcher Laufbilder, auf Videokassetten ziehen läßt. Ein solcher Unternehmer übt ja damit nur das dem Filmhersteller vorbehaltene Vervielfältigungsrecht aus; er verletzt somit dieses Ausschließlichkeitsrecht des Film(Laufbild)herstellers, wenn ihm dieses spezielle Verwertungsrecht nicht entweder direkt oder allenfalls im Wege einer Kette von urheberrechtlichen Nutzungsverträgen übertragen worden ist. Ein solcher Unternehmer mag zwar als "Hersteller der (jeweiligen) Videokassetten" bezeichnet werden; er ist aber nicht der Produzent des auf diese Weise nur auf ein bestimmtes Trägermaterial kopierten und damit vervielfältigen Tonfilms. "Film(Laufbild)hersteller" ist vielmehr, wer im Rahmen seines Unternehmens die für das Zustandekommen des Filmwerkes (Laufbildes) erforderlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen erbracht hat; das trifft etwa auf den bloßen Geldgeber (Auftraggeber) nicht zu (Hertin aaO 376 f; MR 1991, 109).

Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, daß die Klägerin trotz entsprechender Einwendungen des Beklagten bei ihrer bloßen Rechtsbehauptung geblieben ist, sie sei in bezug auf Videokassetten mit den in Rede stehenden Labels "Alleinverbreitungsberechtigte für Österreich". Sie hat zwar - ohne weitere Sachbehauptungen - Auszüge aus Verträgen vorgelegt, mit denen ihr drei verschiedene Gesellschaften mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland entsprechende ausschließliche Verbreitungsrechte für das Gebiet der Republik Österreich eingeräumt haben; es fehlt aber jede Behauptung darüber, welche Position diese ihr die Rechte übertragenden Unternehmen in einer allfälligen Kette von Vertragsverhältnissen, mit denen die Verwertung von Urheberrechten im Gefüge der internationalen Unterhaltungsindustrie gewährleistet wird, überhaupt einnehmen. Das wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als die Klägerin ja keine Verwertungsgesellschaft ist, - welche sich in bezug auf ihre Klagelegitimation auf einen Anscheinsbeweis berufen könnte (M.Walter in MR 1986, 14; SZ 61/83) -, sondern in Ansehung der hier in Rede stehenden Videokassetten ein eigenes ausschließliches Verbreitungsrecht für das Gebiet der Republik Österreich behauptet. Da es im Bereich der urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte keinen Gutglaubenserwerb vom Nichtberechtigten gibt (Th.Wallentin aaO 15 f), genügt hier auch nicht der bloße Nachweis einer entsprechenden Rechtsübertragung durch einen bestimmten Dritten; vielmehr muß im Fall der Bestreitung der Wirksamkeit eines derartigen Rechtserwerbes durch den Beklagten - wie hier - der Kläger den Nachweis des Rechtserwerbes vom ursprünglich Berechtigten (und sei es auch im Wege einer Kette von Berechtigten) erbringen (Wittmann aaO 10). Das hat zwar das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt; es hat aber - ebenso wie das Erstgericht - aus der bloßen Feststellung, daß die Vertragspartner der Klägerin "Hersteller der Videokassetten" seien - also die entsprechenden Filmkopien auf Videobänder ziehen ließen -, den nach den obigen Ausführungen unrichtigen rechtlichen Schluß gezogen, die Vertragspartner der Klägerin seien bereits die "Film(Laufbild)hersteller" iS des UrhG, also die ursprünglich Berechtigten, gewesen.

Da somit die Klägerin einen rechtswirksamen Erwerb von urheberrechtlichen Ausschließungsrechten nicht schlüssig behauptet, geschweige denn nachgewiesen hat, fehlt ihr bereits die erforderliche Legitimation für die geltend gemachten Unterlassungs- und Rechnungslegungsansprüche; schon aus diesem Grund mußte das Klagebegehren abgewiesen werden.

Der Ausspruch über die Prozeßkosten erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jener über die Kosten der Rechtsmittelverfahren auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E28322

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00106.91.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19920218_OGH0002_0040OB00106_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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