Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Rechtsanwaltskammer, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Schmidt, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei ***** Verein *****, vertreten durch Dr.Sylvia Groß-Stampfl, Rechtsanwältin in Leoben, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 530.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 19.September 1991, GZ 3 R 19/91-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 1.Oktober 1990, GZ 3 Cg 225/89-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:
"Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei bei sonstiger Exekution schuldig, es zu unterlassen
a) im geschäftlichen Verkehr Aussendungen zu veröffentlichen, in denen eine über die Rechtsberatung in familienrechtlichen Angelegenheiten hinausgehende Erteilung von Rat und Auskunft in Rechtssachen, insbesondere unter Verwendung des Wortlautes 'Rechtsfragen aller Art' angekündigt wird, sowie
b) in anderen als Familienangelegenheiten (§ 2 Abs 1 Z 2 lit a FamilienberatungsförderungsG) Rechtsauskünfte zu erteilen sowie im Rahmen der Rechtsberatung für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden zu verfassen oder vor inländischen Behörden Parteien zu vertreten,
in eventu (zu lit b)) in anderen als in familienrechtlichen Angelegenheiten, wie etwa des Ehe- und Kindschaftsrechtes, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrechtes sowie des Unterhaltsvorschußrechtes, Rechtsauskünfte zu erteilen sowie im Rahmen der Rechtsberatung für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden zu verfassen oder vor inländischen Behörden Parteien zu vertreten; der klagenden Partei werde die Ermächtigung erteilt, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft den stattgebenden Teil des gesamten Urteilsspruches und den Urteilskopf samt vorangehender Überschrift 'Im Namen der Republik' auf Kosten der beklagten Partei in einer Ausgabe der Wochenzeitung 'Der Neue Obersteirer' in Normallettern, mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt und fettgedruckten Prozeßparteien veröffentlichen zu lassen,
wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 104.257,80 (darin enthalten S 17.376,30 Umsatzsteuer) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."
Die klagende Partei ist weiter schuldig, der beklagten Partei die mit S 51.078,60 (darin enthalten S 8.513,10 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist ein nicht auf Gewinn gerichteter, gemeinnützige Ziele verfolgender Verein. Zu seinen Aufgaben zählen gemäß § 2 seiner Statuten folgende Tätigkeiten:
1. Beratung in Angelegenheiten der Familie, insbesondere der Familienplanung; Schwangerenhilfe.
2. Beratung und Hilfe in sozialen, medizinischen und rechtlichen Angelegenheiten.
3. Schulungsarbeit unter den Frauen.
Die für seine Tätigkeit erforderlichen Mittel bringt der Beklagte durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Vermächtnisse, Stiftungen und sonstige Zuwendungen auf; dazu kommen noch Förderungsmittel nach dem Familienberatungsförderungsgesetz 1974. Dem Beklagten wurde seine Tätigkeit von der Vereinsbehörde nicht untersagt.
Im Mai 1989 richtete der Beklagte an eine größere Anzahl wirtschaftlich potenter Geldgeber (Geschäftsleute, Banken, Ärzte uä.) in einer Auflage von ca. 150 bis 200 Exemplare eines Rundschreibens, in welchem er seine Tätigkeit darstellte und um finanzielle Unterstüzung bat. Darin hieß es ua:
"Wir helfen allen, die zu uns kommen - schnell, anonym und kostenlos!!! 2 Rechtsanwälte, 2 Ärzte, 1 Psychologin, 1 Dipl.Sozialarbeiterin und andere geben Rat und Auskunft!"
Unter den Gegenständen seiner Beratungstätigkeit waren hier ua "Rechtsfragen aller Art" und "Konsumentenschutz" angeführt. Für diese Rechtsberatung stehen dem Beklagten zwei in die Liste der Klägerin eingetragene Rechtsanwälte zur Verfügung; sie erteilen den Ratsuchenden im Rahmen der Tätigkeit des Beklagten nicht nur Auskünfte über Familienrechtsangelegenheiten, sondern auch über Rechtsangelegenheiten allgemeiner Natur. So wurde einem Ratsuchenden in einer Schmerzengeldangelegenheit Rat erteilt, und es wurde auch ein Schreiben an den Vertreter des Verletzten verfaßt und übergeben. Unter Verwendung der Stampiglie des Beklagten wurde von einem dieser Anwälte einer weiteren Ratsuchenden ein Schriftsatz für ein Pflegschaftsverfahren aufgesetzt, in welchem ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung und ein Rekurs enthalten waren. Für einen weiteren Ratsuchenden verfaßte einer dieser Anwälte in einer Honorarsache eines Dentisten einen schriftlichen Einspruch gegen einen gerichtlichen Zahlungsbefehl; auch diese Eingabe war mit der Stampiglie des Beklagten versehen. Schließlich verfaßte einer dieser Anwälte auch ein Schreiben für einen Ratsuchenden, mit welchem dessen Ehegatte zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages aufgefordert wurde; dieses Schreiben war nicht nur mit der Stampiglie des Beklagten, sondern auch mit einer Anwaltsunterschrift versehen.
Die klagende Rechtsanwaltskammer beantragt, den Beklagten im Sinne der aus dem Spruch ersichtlichen Begehren schuldig zu erkennen. Mit dem Beraten von Personen in anderen als in familienrechtlichen Angelegenheiten, dem Verfassen schriftlicher Eingaben von Ratsuchenden an Gerichte sowie dem Einsichtnehmen in Gerichtsakten habe der Beklagte Tätigkeiten vorgenommen, die ihm nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, der RAO und des Art IX Abs 1 Z 4 EGVG untersagt seien; da darin aber auch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck komme und Kunden von Rechtsanwälten angesprochen worden seien, zwischen dem Beklagten und Rechtsanwälten somit ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, sei damit auch ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verbunden. Die Mitarbeiter des Beklagten, welche das rechtswissenschaftliche Studium abgeschlossen haben, hätten sich bewußt über die angeführten gesetzlichen Verbote hinweggesetzt. Die Ankündigung des Beklagten, Rat und Auskunft in Rechtsfragen aller Art und in Konsumentenschutzsachen zu erteilen, sei aber auch irreführend, weil sie die Leistungen des Beklagten anders erscheinen lasse, als sie der Beklagte nach seiner Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich erbringen dürfe. Wegen der Publizität der Verstöße des Beklagten sei auch die beantragte Urteilsveröffentlichung geboten.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Seine Kompetenzen als gemeinnütziger Verein habe er nie überschritten. Das Familienberatungsförderungsgesetz enthalte nur Mindestvoraussetzungen für die Tätigkeit eines Vereins zur Erlangung einer Förderung im Sinne dieses Gesetzes. Durch seine Vereinsstatuten sei der Beklagte nicht auf die Erteilung von Rat und Hilfe in familienrechtlichen Angelegenheiten beschränkt. Auch sei er nie als Vertreter von Ratsuchenden - auch nicht zum Zweck der Akteneinsicht - bei Gericht eingeschritten. Soweit schriftliche Eingaben verfaßt wurden, seien diese den Ratsuchenden selbst übergeben, von diesen unterfertigt und dem Gericht vorgelegt worden. Rat und Hilfe sei nur solchen Personen gewährt worden, die aus sozialen Gründen nicht in der Lage waren, dafür ein Entgelt zu zahlen. Die beanstandeten Tätigkeiten hätten daher nicht gegen gesetzliche Vorschriften und damit auch nicht gegen UWG verstoßen.
Das Erstgericht gab dem Klage (Haupt-)begehren (einschließlich des Veröffentlichungsbegehrens) zur Gänze statt. Die umfassende berufsmäßige Parteienvertretung sei den Rechtsanwälten vorbehalten. Unberührt von diesem Vertretungsvorbehalt seien zwar ua die Erteilung von Rat und Hilfe Dritten gegenüber durch Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dienen. Der Beklagte entfalte jedoch seine Tätigkeit auf Grund des Familienberatungsförderungsgesetzes; er müsse sich daher auf die Beratung in familienrechtlichen Angelegenheiten rechtlicher und sozialer Natur beschränken. Eine juristische Beratung und Beistandsleistung in Rechtsfragen aller Art widerspreche diesem Gesetz. Nur in reinen Familienrechtssachen dürfe der Beklagte für Ratsuchende auch Schreiben oder Eingaben verfassen. Durch das Verfassen schriftlicher Eingaben zur Verwendung in gerichtlichen Verfahren und des Anbringens seiner Stampiglie auf solchen Eingaben habe der Beklagte den Eindruck erweckt, als Vertreter von Parteien tätig zu sein. Für dieses - den dabei für den Beklagten einschreitenden Rechtsanwälten auch subjektiv vorwerfbare - Verhalten habe der Beklagte einzustehen. Durch die Vertretungstätigkeit in allen Angelegenheiten, aber auch durch das Erteilen von Rat und Hilfe in anderen als in Familienangelegenheiten habe der Beklagte gegen gesetzliche Bestimmungen und damit auch gegen das UWG verstoßen, weil zwischen dem Beklagten und Rechtsanwälten ein Wettbewerbsverhältnis bestehe und insbesondere das Verfassen des Rundschreibens vom Mai 1989 als eine in entsprechender Absicht vorgenommene Wettbewerbshandlung zu qualifizieren sei. § 2 UWG sei hingegen nicht verletzt worden, weil der Beklagte keine unrichtigen Angaben über seine Tätigkeit gemacht habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes, in Ansehung des Unterlassungsausspruches jedoch mit der Maßgabe, daß der Beklagte schuldig sei, es bei Exekution zu unterlassen,
1.1. im geschäftlichen Verkehr Aussendungen zu veröffentlichen, in denen eine über die Rechtsberatung in familienrechtlichen Angelegenheiten hinausgehende Erteilung von Rat und Auskunft in Rechtssachen, insbesondere unter Verwendung des Wortlautes "Rechtsfragen aller Art", angekündigt wird, sowie
1.2. in anderen als in Familienangelegenheiten (Art I § 2 Abs 1 Z 2 lit a des Familienberatungsförderungsgesetzes),
1.2.1. Rechtsauskünfte zu erteilen,
1.2.2. im Rahmen der Rechtsberatung für den Gebrauch vor in- oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden zu verfassen,
oder
1.3. im Rahmen der Rechtsberatung vor inländischen Behörden Parteien zu vertreten.
Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Da der Beklagte die Förderung nach dem Familienberatungsförderungsgesetz in Anspruch nehme, müsse er seine Tätigkeit auch auf die in diesem Gesetz genannten Bereiche beschränken. Die Familienberatung umfasse nur Angelegenheiten der Familienplanung und die wirtschaftlichen und sozialen Belange werdender Mütter sowie Familienangelegenheiten, insbesondere solche rechtlicher und sozialer Natur, sexuelle Belange und sonstige Partnerschaftsbeziehungen. Eine umfassende rechtliche Beratung durch Familienberatungsstellen sei in diesem Gesetz nicht vorgesehen. Daß die Satzung des Beklagten seinen Tätigkeitsbereich weiter fasse und auch Beratung und Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten außerhalb der Familienangelegenheiten einbeziehe, widerspreche dem § 3 FamilienberatungsförderungsG, wonach Förderungsmittel nur dann gewährt werden, wenn die Tätigkeit einer Beratungsorganisation nicht auf Gewinn gerichtet ist und in Übereinstimmung mit ihrer Satzung eine Beratungstätigkeit im Sinne des § 2 dieses Gesetzes zum Ziel hat. Mit seiner über das Familienberatungsförderungsgesetz hinausgehenden Beratungstätigkeit, möge diese auch durch die Vereinsstatuten gedeckt gewesen sein, habe der Beklagte gegen das gesetzliche Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte und damit auch gegen §§ 1 ff UWG verstoßen. Er habe seinen gesetzlich umschriebenen Aufgabenbereich durch Vertretung von Ratsuchenden in gerichtlichen Verfahren (auch in Familienangelegenheiten) sowie durch die Erteilung von Rat und Hilfe in anderen als in Familienangelegenheiten überschritten; der Unterlassungsanspruch sei daher begründet. Wegen der Publizität der Verstöße des Beklagten habe die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene außerordentliche Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Abweisung der Klage abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil zu der Frage der Verletzung der ausschließlichen Befugnis der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung als Voraussetzung eines Verstoßes gegen § 1 UWG keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht; sie ist auch berechtigt.
Die Revision wendet sich im wesentlichen gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sich die Befugnisse des Beklagten aus dem Familienberatungsförderungsgesetz ergäben und der Beklagte durch Überschreiten des von diesem Gesetz umschriebenen Rahmens, aber auch durch die Vornahme von Vertretungshandlungen gegen gesetzliche Vorschriften und damit auch gegen das UWG verstoßen habe. Diesen Ausführungen ist beizupflichten.
Gemäß § 1 des BG 23.1.1974 (BGBl 80) über die Förderung der Familienberatung (Familienberatungsförderungsgesetz) hat der Bund die von den Ländern, Gemeinden, sonstigen Rechtsträgern des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des privaten Rechts durchgeführte Familienberatung nach diesem Bundesgesetz zu fördern. Die von den genannten Rechtsträgern eingerichteten und betriebenen Beratungsstellen müssen Angelegenheiten der Familienplanung sowie wirtschaftliche und soziale Belange werdender Mütter zum Gegenstand haben (§ 2 Z 1 FamilienberatungsförderungsG); sie sollen weiters auch in Familienangelegenheiten, insbesondere in solchen rechtlicher und sozialer Natur, und in sexuellen Belangen und sonstigen Partnerschaftsbeziehungen beraten (§ 2 Z 2 lit a und b FamilienberatungsförderungsG). Sofern eine rechtliche Beratung beabsichtigt ist, sind dazu Personen, welche die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet haben, heranzuziehen (§ 2 Z 4 FamilienberatungsförderungsG). Die Beratung muß kostenlos, nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Wahrung der Anonymität der Ratsuchenden durchgeführt werden (§ 2 Z 6 FamilienberatungsförderungsG). Nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers (RV 912 BlgNR 13. GP 3) sollten mit diesen Bestimmungen nur die Voraussetzungen für die Erlangung einer öffentlichen Förderung geregelt werden. Das Gesetz berührt nicht die Befugnis, diese Beratungstätigkeit vorzunehmen; insbesondere ergibt sich daraus auch keine Abgrenzung, welche Beratungstätigkeit solche Beratungsstellen nicht vornehmen dürfen.
Gemäß § 8 Abs 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwaltes auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich; es umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Die Befugnis zu dieser umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung ist den Rechtsanwälten vorbehalten (§ 8 Abs 2 RAO). Unberührt von diesem Vertretungsvorbehalt bleiben ua die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen (§ 8 Abs 3 RAO). Der Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte umfaßt daher nur die berufsmäßige, also regelmäßige und auf Gewinn gerichtete Parteienvertretung. Mit der in § 8 Abs 3 RAO enthaltenen, bestimmte Vereinigungen betreffenden Ausnahme sollten Vereinigungen wie etwa Konsumentenschutzvereine, Mietervereinigungen oder Kraftfahrerorganisationen erfaßt werden, die auf ihren Gebieten ua auch rechtsberatende Tätigkeit entfalten; die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils darf aber hier nicht der Zweck der Auskunftserteilung oder der Beistandsleistung sein (Tades, Bemerkungen zum Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, AnwBl 1985, 619 ff (624)). Ob der Beklagte mit seiner juristischen Beratung in die den Rechtsanwälten vorbehaltenen Vertretungstätigkeiten eingegriffen hat, ergibt sich demnach nur aus der Beantwortung der Frage, ob er die in § 8 Abs 3 RAO für "Vereinigungen" enthaltenen Ausnahmen überschritten hat.
Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen können dem Beklagten keine den Rechtsanwälten vorbehaltenen Vertretungshandlungen vorgeworfen werden: Die Parteienvertretung erfordert das Auftreten als Vertreter von Parteien innerhalb oder außerhalb von Verfahren; dazu ist zumindest ein deutlicher Hinweis auf die Tätigkeit als Vertreter erforderlich. Mit dem Aufsetzen der Stampiglie eines Vereins auf ein Schreiben oder auf eine für eine Behörde bestimmte Eingabe einer Partei ist aber ein solcher Hinweis auf eine Vertretungstätigkeit dann noch nicht verbunden, wenn solche Schriftstücke nicht gleichzeitig vom Verein als Vertreter unterfertigt werden oder sonst auf dessen Eigenschaft als Vertreter hingewiesen wird. Auch das Verfassen von Briefen und Eingaben für Ratsuchende fällt in den Rahmen der "Auskunftserteilung oder Beistandsleistung" iS des § 8 Abs 3 RAO.
Im vorliegenden Fall sind demnach sämtliche festgestellten Beratungstätigkeiten des Beklagten durch die in § 8 Abs 3 RAO umschriebene Ausnahme vom gesetzlichen Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte gedeckt. Der Beklagte hat weder Parteien vertreten noch über die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung hinausgehende Vertretungshandlungen vorgenommen; seine Tätigkeit diente auch nicht unmittelbar oder mittelbar der Erzielung wirtschaftlicher Vorteile. Seine Beratungstätigkeit war für die Ratsuchenden unbestrittenermaßen unentgeltlich. Das Streben nach Mitteln - sei es durch öffentliche Förderungen, Mitgliedsbeiträge, Spenden udgl. - zur Deckung der durch diese Beratungstätigkeit erwachsenden Kosten dient aber auch nicht mittelbar der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile.
Da dem Beklagten somit kein Verstoß gegen den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte zur Last fällt, besteht auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu Recht. In Stattgebung der Revision war somit die Entscheidung im Sinne der Abweisung der Klage abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO.
Anmerkung
E28037European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00017.92.0218.000Dokumentnummer
JJT_19920218_OGH0002_0040OB00017_9200000_000