Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B. S*****, vertreten durch Dr.Alfred Richter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei U***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Hanns F.Hügel und andere Rechtsanwälte in Mödling, wegen Unterlassung (Gesamtstreitwert S 500.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27.Juni 1991, GZ 5 R 191/90-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25.Juli 1990, GZ 39 Cg 402/89-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt oder nicht:
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, für jene musikdramatischen Werke, an denen der Klägerin Werknutzungsrechte für die Bundesrepublik Deutschland zustehen, insbesondere für jene im angeschlossenen Werkeverzeichnis Beilage A,
a) Programmherstellern das Aussenden von Satellitensignalen zum unmittelbaren Empfang durch den TV-Konsumenten (Direkt-Satelliten-TV-Sendung) in Österreich zu erlauben und
b) zu behaupten, daß sie zur Erteilung einer solchen Erlaubnis berechtigt sei,
ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision zulässig sei, weil zu der Frage, ob bei einer Direkt-Satelliten-Sendung die Erlaubnis zum Senden geschützter Werke für das Land, in dem sich die Sendeanlage befindet, ausreicht oder ob die Sendeerlaubnis auch für jenes Land vorliegen muß, in dem die Sendung bestimmungsgemäß empfangen werden soll, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Die Frage, wie weit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Berufungsgerichtes noch nicht beurteilt werden:
Rechtliche Beurteilung
Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, dann hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch S 50.000 übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in den Gründen seiner Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von S 50.000 übersteige; es hat nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht an. Daß die Klägerin den Streitwert gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN mit S 500.000 bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Berufungsgericht daran nicht gebunden ist. Da somit derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Revision in Wahrheit jedenfalls unzulässig ist, war dem Berufungsgericht die Ergänzung seines Urteils durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß dieser Wert S 50.000 nicht übersteigt, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu ersetzen haben.
Anmerkung
E28047European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00115.91.0218.000Dokumentnummer
JJT_19920218_OGH0002_0040OB00115_9100000_000