Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sonntag als Schriftführer und des Dolmetschers für die türkische Sprache Serdar Bilge in der Strafsache gegen Necip B***** wegen des teilweise im Stadium des Versuches verbliebenen Verbrechens nach den §§ 12 Abs. 1, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 SGG (15 StGB) und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 26. April 1991, GZ 35 Vr 1674/88-252, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Strasser, des Angeklagten Necip B*****, und des Verteidigers Dr. Stanonik zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der türkische Staatsangehörige Necip B***** wegen des (teilweise im Stadium des Versuches verbliebenen) Verbrechens nach den §§ 12 Abs. 1, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 SGG (und 15 StGB) sowie des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt.
Ihm liegt zur Last, in Salzburg
I. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge, die (gemeint: zumindest) das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs. 1 SGG angeführten Menge ausmacht, und zwar 9.754,18 Gramm Heroin, dadurch, daß er Anfang Juli 1988 in Salzburg dem abgesondert verfolgten Recep Kemalettin A***** dieses Suchtgift mit dem Auftrag übergab, es nach München zu bringen, in Verkehr gesetzt und zur Ausfuhr zu bestimmen versucht zu haben, wobei er in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen führend tätig war; sowie
II. in der Zeit zwischen 25.Juni und Anfang Juli 1988 insgesamt 9.754,18 Gramm Heroin, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war, an sich gebracht zu haben.
Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage I nach dem Verbrechen nach dem § 12 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 SGG mit Einschränkungen bejaht, wobei sie die Veranlassung der Einfuhr des Suchtgiftes im Stimmenverhältnis von vier zu vier verneinten, dagegen die Übergabe des Heroins an A***** mit dem Auftrag, es nach München zu bringen, mit sechs Ja- gegen zwei Neinstimmen sowie die führende Tätigkeit des Angeklagten mit fünf Ja- zu drei Neinstimmen für erwiesen erachteten. Die ebenso anklagekonform gestellte Hauptfrage II nach dem Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels als Beteiligter nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und 11, zweite Alt., FinStrG wurde mit vier Ja- zu vier Neinstimmen beantwortet sowie die für den Fall der Verneinung dieser Hauptfrage gestellte Eventualfrage I nach dem Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG mit sieben Jastimmen zu einer Neinstimme im Ergebnis bejaht.
Das Geschworenengericht verurteilte Necip B***** (unter Anrechnung der Vorhaft) gemäß dem § 12 Abs. 4 SGG zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren, gemäß dem § 12 Abs. 5 SGG zu einer Geldstrafe von zwei Millionen Schilling, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit zu neun Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß dem § 37 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 1,400.000 S, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu sieben Monaten Ersatzfreiheitsstrafe.
Der Beschwerdeführer bekämpft dieses Urteil - neben einer Berufung - mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs. 1 Z 6, 8, 9, 10 a, 11 lit. a und 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; indes zu Unrecht.
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist festzuhalten:
Es ist nur eine Rechtsmittelausführung beachtlich (§§ 285 Abs. 1, 294 Abs. 2 StPO), somit die am 19.August 1991 bei Gericht eingelangte (ON 285/XI), die vom Verteidiger des Angeklagten erstattet wurde. Die vom Angeklagten selbst eingebrachte, am 18. Februar 1992 durch Telekopierer beim Obersten Gerichtshof eingelangte Rechtsmittelausführung bleibt damit außer Betracht (13 Os 106/89).
Nichtigkeit des Urteils nach dem § 345 Abs. 1 Z 6 StPO macht der Angeklagte geltend, weil durch die in der Hauptfrage I vorgenommene Verbindung von mehreren Fakten in einer Frage den Geschworenen eine eindeutige und erschöpfende Antwort nicht ermöglicht worden sei.
Welche Tatsachen in einer an die Geschworenen gestellten Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind, liegt im Ermessen des Schwurgerichtshofes (§ 317 Abs. 2 StPO). Die Verbindung oder Teilung von Fragen ist aus dem Grund des § 345 Abs. 1 Z 6 StPO nur anfechtbar, wenn der Schwurgerichtshof den Geschworenen durch Form und Inhalt der Fragestellung entgegen den Vorschriften der §§ 312 bis 317 (Abs. 1 und Abs. 3) StPO die vollständige Prüfung des Sachverhaltes und die erschöpfende Beurteilung desselben unmöglich macht oder die Gefahr einer pauschalen Beurteilung der zusammengefaßten Fragen ohne sorgfältige Prüfung der Schuld im Einzelfall heraufbeschwört und solcherart den Ermessensbereich überschreitet (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 5, 6 a zu § 317; ENr. 18 zu § 345 Z 6).
Die Zusammenfassung der Bestimmung eines Unbekannten zur Einfuhr von 9.754,18 Gramm Heroin nach Österreich, des Inverkehrsetzens dieser Suchtgiftmenge durch Übergabe an Recep Kemalettin A***** und der versuchten Bestimmung des Genannten zur Ausfuhr des Suchtgiftes nach München in der Hauptfrage I steht daher im vorliegenden Fall mit den Vorschriften über die Fragestellung durchaus im Einklang. Die vom Gerichtshof gewählte (aus der Anklage übernommene) Formulierung ("... veranlaßte, daß ...
eingeführt wurde ..." und "... mit dem Auftrag übergab, es nach
München zu bringen, ...") entspricht dem im § 312 Abs. 1, zweiter Satz, StPO ausgesprochenen Gebot der Individualisierung und Konkretisierung der strafbaren Handlung (§ 12 SGG), deren gesetzliche Merkmale durch die Aufnahme der korrespondieren Begriffe der Bestimmung zur Einfuhr, des Inverkehrsetzens und der versuchten Bestimmung zur Ausfuhr in die Frage, wie dies der § 312 Abs. 1, zweiter Satz, StPO ebenfalls anordnet, verdeutlich wurden.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte daher keineswegs mit der Anführung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung bei den Geschworenen der Eindruck der Bezeichnung zusätzlicher Fakten erweckt werden.
Die nicht dem chronologischen Ablauf der angelasteten Taten folgende Anführung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in der Hauptfrage I, in der das Inverkehrsetzen vor die Bestimmung zur Einfuhr gereiht wurde ("... in Verkehr gesetzt, sowie einen anderen zur Einfuhr bestimmt und zur Ausfuhr zu bestimmen versucht zu haben ..."), ist bedeutungslos. Den Geschworenen war dessenungeachtet die Prüfung der Schuld des Beschwerdeführers in jedem Einzelfall der zusammengefaßten Fakten ohne Schwierigkeit möglich.
Ein die Urteilsnichtigkeit nach dem § 345 Abs. 6 StPO bewirkender Verstoß gegen die Vorschriften über die Fragestellung liegt somit nicht vor.
Die dem Wahrspruch in der Beantwortung der Hauptfrage I und der Eventualfrage 1 in den weiteren Beschwerdeausführungen vorgeworfene Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit im Sinne einer Nichtigkeit nach dem § 345 Abs. 1 Z 9 StPO liegt ebensowenig vor.
Nach dem Inhalt des Protokolles über die "Beratung des Schwurgerichtshofes wegen Einleitung des Moniturverfahrens gemäß § 332 Abs. 4 StPO" (ON 251) und den Fragen an die Geschworenen hatten diese zunächst die Hauptfrage I teils mit vier Ja- und vier Neinstimmen, teils mit sechs Ja- und zwei Neinstimmen und teils mit fünf Ja- und drei Neinstimmen beantwortet sowie die zur Hauptfrage II, die ebenfalls mit vier Ja- und vier Neinstimmen beantwortet worden war, gestellte Eventualfrage 1 (nach dem Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach dem § 37 lit. a FinStrG) unbeantwortet gelassen. Nach Befragen der Obfrau der Geschworenen sowie Anhören des Anklägers und des Verteidigers trug der Schwurgerichtshof den Geschworenen gemäß dem § 332 Abs. 4 StPO die Verbesserung des in bezug auf die Hauptfrage I undeutlichen und auf die Eventualfrage 1 unvollständigen Wahrspruches auf. Diese Verbesserung wurde durch Ergänzung des Wahrspruchs zur Hauptfrage I dadurch vorgenommen, daß das Abstimmungsergebnis vier Ja- zu vier Neinstimmen die "Veranlassung der Einfuhr des Suchtgiftes" betreffe, das Stimmenverhältnis sechs Ja- zu zwei Neinstimmen die "Übergabe des Heroins an A***** mit dem Aufrag, es nach München zu bringen", und jenes von fünf Ja- zu drei Neinstimmen die "führende Tätigkeit" des Angeklagten (in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen im Sinne der Qualifikation nach dem § 12 Abs. 4 SGG). Die Geschworenen bejahten nunmehr auch die Eventualfrage 1 mit sieben Stimmen zu einer Stimme.
Damit ist eindeutig und in sich widerspruchslos klargestellt, daß in Ansehung der Hauptfrage I der Wahrspruch, soweit Stimmengleichheit bestand, nur die Bestimmung eines anderen zur Einfuhr des Suchtgiftes nach Österreich betraf, im übrigen jedoch sowohl das Inverkehrsetzen des Suchtgiftes als auch die versuchte Bestimmung des A***** zur Suchtgiftausfuhr und die Qualifikation nach dem § 12 Abs. 4 SGG sowie die Eventualfrage 1 stimmenmehrheitlich bejaht wurde. Die in der Beschwerde behaupteten Mängel sind somit durch die Verbesserung des Wahrspruches beseitigt worden.
Dem Schuldspruch liegen nur die mit Stimmenmehrheit bejahten Fragen zugrunde. Daß der Schwurgerichtshof in Ansehung der mit Stimmengleichheit beantworteten und daher, weil in einem solchen Fall die dem Angeklagten günstigere Meinung gemäß dem § 331 Abs. 1 StPO den Ausschlag zu geben hat, im Ergebnis verneinten (Teil-)Frage der Bestimmung eines Unbekannten zur Einfuhr des Suchtgift keinen (Teil-)Freispruch fällte, verstößt zwar gegen den § 336 StPO, bedeutet jedoch keinen Mangel des Wahrspruches und bewirkt für sich allein keinen der im Gesetz taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe.
In Übereinstimmung mit der Beantwortung der Frage nach Bestimmung eines Unbekannten zur Einfuhr des Suchtgiftes (Hauptfrage I) und daher mängelfrei haben die Geschworenen die nach (eintätig zusammentreffender) Bestimmung zum (Einfuhr-)Schmuggel im Sinne der §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a (§ 11 zweiter Fall) FinStrG gestellte Hauptfrage II (ebenfalls im Stimmenverhältnis vier Ja zu vier Nein) verneint. Worin die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit der Beantwortung der für den Fall der Verneinung der Hauptfrage II gestellten Eventualfrage 1 nach Abgabenhehlerei im Sinne des § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG im Verhältnis von sieben Ja- zu einer Neinstimme gelegen sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Wahrspruch bildet vielmehr auch in diesem Punkt eine mängelfreie Urteilsbasis.
Die Instruktionsrüge (Z 8) bemängelt das Fehlen einer Aufklärung über den im § 12 StGB behandelten Täterschaftsbegriff der Bestimmung und behauptet ferner, in der Rechtsbelehrung zu den Begriffen der "großen" Suchtgiftmenge im Sinne des § 12 Abs. 1 SGG und der "übergroßen", das Fünfundzwanzigfache der großen Menge betragenden Menge im Sinne des § 12 Abs. 3 Z 3 SGG wäre auf den konkreten Sachverhalt eingegangen worden.
Auch diese Einwände versagen.
Es trifft zwar zu, daß in der Rechtsbelehrung zur Hauptfrage I im Gegensatz zu jener zur Hauptfrage II (siehe dort S 29 f) eine ähnlich ausführliche Erläuterung des Begriffes der Bestimmungstäterschaft fehlt, sieht man von der in der Belehrung zur Hauptfrage II (S 29) zum Ausdruck gebrachten Übereinstimmung der §§ 12 StGB und 11 FinStrG und jener Passage in der Belehrung zum Versuchsbegriff ab, wonach im Sinne des § 15 Abs. 2 StGB unter dem "Vorsatz auf tatbildmäßige Unrechtsverwirklichung" zu verstehen sei, daß der Täter die Tat entweder selbst begehen oder "durch einen anderen, den er dazu bestimmt, begehen lassen" wolle (Rechtsbelehrung S 24).
Es kann aber dahingestellt bleiben, ob diese Belehrung für die Geschworenen ausreichend verständlich war. Denn im Fall der Bestimmung zur Suchtgifteinfuhr (Hauptfrage I 1.Teil) kann der Wahrspruch schon deshalb nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinträchtigt worden sein, weil die Geschworenen diese (Teil-)Frage verneint haben. Der Beschwerdeführer vermag daher in diesem Umfang aus einer Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung eine Nichtigkeit nach dem § 345 Abs. 1 Z 8 StPO nicht abzuleiten (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr. 7 f zu § 345 Z 8).
Gleiches gilt im Ergebnis aber auch, soweit dem Beschwerdeführer in der Hauptfrage I die versuchte Bestimmung des A***** zur Suchtgiftausfuhr zur Last liegt, für die gemäß dem § 323 Abs. 2 StPO der mündlichen Besprechung vorbehaltene Zurückführung der in die Frage aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den konkreten Sachverhalt.
Das Gesetz stellt im § 345 Abs. 1 Z 8 StPO lediglich die Unrichtigkeit einer schriftlichen Rechtsbelehrung unter Nichtigkeitssanktion. Eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung kommt einer Unrichtigkeit nur dann gleich, wenn diese in Ansehung ihres vom Gesetz umschriebenen Inhalts (§ 321 Abs. 2 StPO) die Geschworenen irrezuleiten geeignet war und solcherart zu Mißverständnissen über die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, zur irrigen Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes oder zu Irrtümern über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander oder über die Folgen der Bejahung oder der Verneinung jeder Frage Anlaß geben konnte (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr. 65 ff).
Ein solches Mißverständnis der Geschworenen ist jedoch vorliegendenfalls auszuschließen. Angesichts des in der Hauptfrage I in bezug auf die versuchte Bestimmung des A***** zur Suchtgiftausfuhr enthaltenen Tatsachensubstrates (Übergabe des Suchtgiftes mit dem Auftrag, es nach München zu bringen) im Zusammenhalt mit der zitierten Belehrung zum Versuchsbegriff und dem Verweis auf die Übereinstimmung der §§ 12 StGB und 11 FinStrG im Rahmen der ausreichenden Erläuterung des Begriffes der Bestimmung nach der letzteren Gesetzesstelle (siehe Rechtsbelehrung S 24, 29 f) sowie der im allgemeinen Sprachgebrauch dem Begriff "bestimmen" zugeordneten Bedeutung konnten die Geschworenen nicht irregeleitet worden sein. Vielmehr konnte für sie (wie für jeden nicht juristisch gebildeten Durchschnittsmenschen) kein Zweifel bestehen, daß unter dem genannten Rechtsbegriff nur das vorsätzliche Veranlassen eines anderen zur Ausführung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verstehen ist.
Unrichtig ist eine Rechtsbelehrung ferner nicht schon deshalb, weil sie sich (in Überschreitung der Vorschriften des § 321 Abs. 2 StPO) auf den konkreten Sachverhalt bezieht. Eine solche Rechtsbelehrung ist nur dann mit Nichtigkeit nach dem § 345 Abs. 1 Z 8 StPO behaftet, wenn sie durch ein Vorgreifen auf die Lösung der Tatfrage geeignet ist, bei den Geschworenen unrichtige Vorstellungen über die konkret wesentliche Rechtslage hervorzurufen, um sie namentlich durch eine richtungweisende und fixierende Darstellung rechtlich bedeutsamer Tatsachen zu einer bestimmten rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes zu beeinflussen (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr. 17-19).
Vorliegendenfalls ist auch dies auszuschließen. Die Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt ("... im vorliegenden Fall wird somit diese geschilderte Grenzmenge von 1,5 Gramm um das 2.684-fache Überschritten. Die im § 12 Abs. 3 Z 3 SGG definierte Übermenge wird um mehr als das 120-fache überschritten ..."; S 12) besteht lediglich in einem rein rechnerischen Vergleich der sichergestellten (und als solcher unbestrittenen) Menge von 9.754,18 Gramm Heroin (für 4.028,48 Gramm Reinsubstanz) mit den vom Gesetz (im § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG) als tatbild- bzw. qualifikationsbegründend festgesetzten "großen" bzw. "übergroßen" Suchtgiftmengen. Diese Darlegung berührt weder die Beurteilung der Beweislage durch die Geschwornen noch vermag sie eine unrichtige Lösung der Rechtsfragen durch dieselben herbeizuführen.
Die Tatsachenrüge (Z 10 a) behauptet erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen sowohl in Ansehung der Übergabe des Suchgiftes an A***** mit dem Auftrag, es nach München zu bringen, als auch in bezug auf die führende Tätigkeit in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen im Sinne der Qualifikation nach dem § 12 Abs. 4 SGG.
Auch sie geht fehl.
Die im Wahrspruch getroffene Feststellung, es sei Anfang Juli 1988 in Salzburg das Suchtgift an A***** mit dem Auftrag übergeben worden, es nach Deutschland zu bringen, ist durch die Angaben des A***** vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter in dem gegen ihn gesondert geführten Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg (AZ 35 Vr 639/89; ON 7, AS 61 ff; ON 10, AS 165; ON 44, AS 346 ff) sowie durch die entsprechende Feststellung im rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7.Juni 1989 in diesem Verfahren (in Verbindung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9.November 1989, GZ 13 Os 106/89-9), gedeckt, mit dem A***** mit der versuchten Ausfuhr einer Teilmenge von 5.754,18 Gramm Heroin bzw. des zuvor erfolgten vorsätzlichen Ansichbringens der Gesamtmenge von 9.754,18 Gramm des versuchten Verbrechens nach den §§ 15 StGB, 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG bzw. des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG sowie wegen des Erwerbes und Besitzes der Teilmenge von vier Kilogramm Heroin des Vergehens nach dem § 14 a SGG schuldig erkannt wurde. Wenn die Geschworenen ersichtlich den erwähnten Angaben des A***** und nicht deren Widerruf im vorliegenden Verfahren und seiner Behauptung, er sei von der Polizei zu diesen Aussagen gezwungen worden (vgl. ON 120, AS 67 ff, AS 76 ff/VII; ON 249, AS 368 ff/X) Glauben schenkten, fällt dies in den unanfechtbaren Bereich ihrer Beweiswürdigung.
Diese wird in der Beschwerde mit den Einwänden, daß die Übergabe des Suchtgiftes an A***** von den Kriminalbeamten, die den Beschwerdeführer seit dem 25.Juni 1988 observiert hatten, nicht beobachtet wurde, die Geschworenen weder die Veranlassung der Einfuhr des Suchtgiftes durch den Beschwerdeführer, noch eine von ihm selbst durchgeführte Einfuhr feststellten und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, auf welche Weise er in den Besitz des Heroins gelangt sei, nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft. Schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung (§§ 3, 232 Abs. 2, 254, 302 StPO) zustandegekommene Mängel der Sachverhaltsfeststellung oder aktenkundige Beweisergebnisse, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung (also intersubjektiv) erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung der Geschworenen aufkommen ließen, worin allein die geltend gemachte Nichtigkeit gelegen sein könnte (RZ 1989/34, 1990/94 uva), zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf.
Aus den Akten ergibt sich keineswegs, daß die Kriminalbeamten den Beschwerdeführer und A***** in dem in Betracht kommenden Zeitraum ständig und derart beobachten konnten, daß sie die Übergabe des Suchtgiftes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten wahrnehmen müssen. Es ist deshalb auch bedeutungslos, ob erweislich ist, daß ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und A***** noch vor dem 6.Juli 1988 stattfand (am Tag danach wurde A***** mit dem Suchtgift betreten). Die im gegebenen Zusammenhang in der Beschwerde behauptete Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen F***** in der Hauptverhandlung vom 9.Jänner 1990, er habe beobachtet, daß sich der Beschwerdeführer "seit dem 26.Juni 1988" mehrmals mit A***** getroffen hätte (AS 49/VII), liegt keineswegs auf der Hand. Es ist eher anzunehmen, daß der Zeuge über diesen Umstand entweder bloß ungenau ausgesagt hat oder daß seine Aussage ungenau protokolliert wurde. Dafür spricht nämlich die mit der Anhaltemeldung vom 7.Juli 1988 (AS 35/I) im wesentlichen übereinstimmende Ergänzung der Aussage durch diesen Zeugen in der Hauptverhandlung vom 23.April 1991. Danach ist der Beschwerdeführer am 25.Juni 1988 im Hotel "E*****" abgestiegen und hat sich "einige Tage später" mit A***** getroffen (AS 314/X), sodaß genügend Gelegenheit für eine Übergabe des Suchtgiftes bestand. Ist die Feststellung der Suchtgiftübergabe aber unbedenklich, dann oblag dem Gericht - losgelöst von der von den Geschworenen im Ergebnis ohnedies verneinten Frage der Veranlassung der Einfuhr des Suchtgiftes durch den Beschwerdeführer - keine weitere Verpflichtung zur Erhebung der (ausländischen) Herkunft des Suchtgiftes, weshalb in diesem Zusammenhang auch von einem schwerwiegenden Mangel der Sachverhaltsfeststellung nicht gesprochen werden kann.
Auch gegen die Annahme, daß der Beschwerdeführer in einer Großbande im Sinne der Qualifikation nach dem § 12 Abs. 4 SGG führend tätig war, ergeben sich, den Beschwerdeausführungen zuwider, aus den Akten nicht schon deshalb erhebliche Bedenken, weil in Italien und Deutschland vernommene Personen mit Ausnahme eines gewissen V***** B***** den Beschwerdeführer nicht belastet hätten. Daß er "der Kopf der Oranisation" war, in dessen Kaffeehaus in Istanbul der Handel mit Rauschgift organisiert wurde, der entschied, welche Menge Heroin die Bandenmitglieder ins Ausland verbringen sollten, die mit dem Suchtgifthandel zusammenhängenden Geldzahlungen leistete bzw. erhielt und sich zum Zwecke des Suchtgifthandels selbst auch ins Ausland begab, ergibt sich aus mehreren Vernehmungen des V***** B***** durch die italienischen Justizbehörden und teils auch aus den Aufzeichnungen des Ilhan A*****, die er zum Inhalt seiner Angaben vor den italienischen Behörden machte (vgl. AS 333 ff/I, AS 11, 15-19, 23-29, 33-49, 85-89, 97, 99 und 103/II, AS 371 f, 401, 405, 407, 485 ff/IV, AS 428, 493/VIII), welche Verfahrensergebnisse mit den im Urteil des Tribunals von Mailand vom 21.November 1989 im Verfahren gegen V***** B***** und andere getroffenen Feststellungen übereinstimmen (ON 234/IX).
Mit der Argumentation, die von V***** B***** ins Spiel gebrachten und in Italien und Deutschland vernommenen Zeugen hätten im Falle einer führenden Rolle des Beschwerdeführers innerhalb einer Suchtgiftbande bei lebensnaher Betrachtung den Angeklagten als führendes Mitglied identifizieren bzw. bezeichnen müssen, wird die Tatsachenrüge erneut nach Art einer unzulässigen Schuldberufung, also nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Bei der gegebenen Beweissituation kann nicht davon die Rede sein, daß intersubjektiv erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung der Geschworenen bestünden.
Mit dem Einwand, in den Wahrsprüchen sowohl zur Hauptfrage I als auch zur Eventualfrage 1 fehlten Feststellungen zur subjektiven Tatseite einerseits des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 und Abs. 4 SGG und andererseits des Finanzvergehens nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, wird der materielle Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 11 lit. a StPO nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Auf Rechtsrügen nach dem § 345 Abs. 1 StPO ist nämlich die zu § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a und b sowie Z 10 StPO entwickelte Judikatur über den sogenannten Feststellungsmangel nicht übertragbar, weil keine Verpflichtung der Geschworenen zur Feststellung eines konkreten Sachverhaltes, der die umfassende rechtliche Beurteilung ermöglicht, besteht. Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (§§ 312 bis 316 StPO) sichergestellt. Diesbezügliche Fehler stehen unter der Nichtigkeitssanktion des § 345 Abs. 1 Z 6 StPO
(EvBl. 1987/165; 14 Os 34/89). Aber auch ein solcher Verstoß liegt nicht vor, weil in der Rechtsbelehrung ausdrücklich und allgemein verständlich klargestellt wurde, daß die in Rede stehenden Delikte nur vorsätzlich (§§ 5 Abs. 1 StGB bzw. 8 Abs. 1 FinStrG) begangen werden können und sich der (wenigstens bedingte) Tätervorsatz auf sämtliche Tatbildmerkmale beziehen muß (vgl. Rechtsbelehrung S 4, 8, 10, 15, 24 f und 31 f).
In Ansehung des Strafausspruches nach dem § 12 Abs. 5 SGG, mit dem das Geschworenengericht eine Geldstrafe von zwei Millionen Schilling, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt hat, wird in der Strafbemessungsrüge (Z 13) geltend gemacht, das Erstgericht habe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen unrichtig beurteilt und in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen.
Auch diese Rüge wird nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die fakultative Geldstrafe nach dem § 12 Abs. 5 SGG soll den Nutzen, den der Täter durch die strafbare Handlung erzielt hat oder erzielen wollte, übersteigen und ist grundsätzlich mit einer Million Schilling begrenzt. Falls dieses Ausmaß im Verhältnis zum tatsächlichen oder beabsichtigten Nutzen nicht ausreicht, kann es in den Fällen des § 12 Abs. 2 bis 4 SGG bis zu einem Höchstmaß von zwei Millionen Schilling überschritten werden.
Die geltend gemachte Nichtigkeit setzt in jedem Fall eine Rechtsfehlerhaftigkeit des Strafausspruches voraus. Der Einwand, das Erstgericht hätte auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Tatsachenfeststellungen über die beabsichtigte Höhe des Nutzens des Angeklagten getroffen, läßt jedoch die Urteilsbegründung unberücksichtigt. Darin hält das Erstgericht die Geldstrafe von zwei Millionen Schilling im Hinblick auf die allgemein bekannten millionenfachen Gewinnspannen (gemeint: in vielfacher Millionenhöhe) bei Geschäften mit harten Drogen, wie im vorliegenden Umfang, für angemessen (US 7). Es hat damit ohne rechtliche Fehler die von der Beschwerde vermißte Feststellung des vom Beschwerdeführer beabsichtigten Nutzens ohnedies getroffen. Mit dem Verhängen der Höchststrafe über den noch unbescholtenen Beschwerdeführer hat das Gericht aber nicht in unvertretbarer Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Dies wäre nur dann gegeben, wenn es Kriterien herangezogen hätte, die den im Gesetz normierten Strafbemessungsvorschriften in unvertretbarer Weise widersprechen würden (JBl. 1989, 328 uva). Dies wird jedoch weder behauptet noch ist es, wie die zitierte Begründung zeigt, tatsächlich gegeben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Bei der Bemessung der nach dem § 12 Abs. 4 SGG verhängten Freiheitsstrafe wertete das Geschworenengericht als mildernd die gerichtliche und finanzbehördliche Unbescholtenheit des Angeklagten sowie den Umstand, daß das gesamte Suchtgift sichergestellt werden konnte und die Verbrechenstat teilweise beim Versuch geblieben war, erschwerend fiel die überaus große Suchtgiftmenge und die zweifache Verbrechensqualifikation nach dem § 12 SGG ins Gewicht. Die verhängte Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren wurde dem Verschulden des Angeklagten, dem Unrechtsgehalt seiner Taten sowie seiner Persönlichkeit als angemessen und auch der Notwendigkeit entsprechend verhängt, um ihm das Strafwürdige seiner Verfehlungen nachdrücklich vor Augen zu führen und den Belangen der Generalprävention Rechnung zu tragen. Dabei erwog das Geschworenengericht auch die enorme Überschreitung der sogenannten Suchtgiftübermenge, weil daraus eine gar nicht abzuschätzende immens große Gefahr für die Gesundheit von Menschen zu ersehen ist, welchem Verhalten nach dem (aus dem Strafrahmen des § 12 Abs. 4 SGG hervorleuchtenden) Willen des Gesetzgebers mit aller Strenge zu begegnen sei.
Die Berufung wendet dagegen ein, das Erstgericht habe die Milderungsgründe den Erschwerungsgründen gegenüber zu gering bewertet. Es wäre der bisher ordentliche Lebenswandel mehr zu berücksichtigen gewesen, die überaus große Suchtgiftmenge sei bereits im gesetzlichen Strafrahmen berücksichtigt und hätte deswegen ebensowenig wie die zweifache Verbrechensqualifikation als erschwerend herangezogen werden können.
Die vom Geschwornengericht genannte "zweifache Verbrechensqualifikation" (gemeint das Nebeneinanderbestehen der Qualifikationen nach dem § 12 Abs. 3 Z 3 bzw. Abs. 4 SGG) wurde zu Recht als erschwerend gewertet. Ebenso berechtigt hat es dem Umstand Rechnung getragen, daß die verpönte Handlungsweise des Angeklagten eine überaus große Menge des besonders gefährlichen Suchtgiftes Heroin betrifft, die (auch unter Berücksichtigung der Reinsubstanz) die in dem § 12 Abs. 3 Z 3 SGG genannte, das Fünfundzwanzigfache der im Abs. 1 leg. cit. angeführten Menge um mehr als das Hundertfache übersteigt. Unter Berücksichtigung der dadurch möglichen exorbitanten Gesundheitsgefährdung ist trotz bisheriger Unbescholtenheit des Angeklagten die in der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens angesetzte Freiheitsstrafe nicht als überhöht anzusehen.
Auch die Einwände gegen die Höhe der nach dem § 37 Abs. 2 FinStrG verhängten Geldstrafe von 1,400.000 S sind nicht berechtigt. Ausgehend von dem vom Erstgericht (unbekämpft) festgestellten strafbestimmenden Wertbetrag von 2,853.664 S wurden sowohl der vom Angeklagten bisher auch in finanzstrafrechtlicher Hinsicht gezeigte ordentliche Lebenswandel als auch seine persönlichen Verhältnisse sowie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (US 7) entsprechend berücksichtigt. Eine Herabsetzung dieser Geldstrafe kommt deswegen nicht in Betracht.
Letztlich ist auch das vom Beschwerdeführer gegen die Höhe der Geldstrafe nach dem § 12 Abs. 5 SGG erstattete Vorbringen unter dem Gesichtspunkt einer Berufung nicht zielführend. Wie bereits oben dargestellt, ist das Geschworenengericht in dieser Beziehung von den allgemein bekannten Gewinnspannen in mehrfacher Millionenhöhe bei Geschäften mit harten Drogen, wie im vorliegenden Umfang, ausgegangen (US 7) und stützte sich dabei auf einen Zollwert des sichergestellten Heroins von 8,291,053 S. Solchermaßen erscheint die Geldstrafe von zwei Millionen Schilling trotz des Ausschöpfens des Höchstbetrages in keinem Fall zu hoch, um den Nutzen, den der Angeklagte durch seine strafbare Handlung erzielen wollte, auch nur zu erreichen. Das Gesetz fordert diesbezüglich jedoch das Übersteigen dieses Nutzens. Die nach dem § 12 Abs. 5 SGG verhängte Geldstrafe konnte daher ebensowenig herabgesetzt werden.
Insgesamt konnte daher beiden Rechtsmitteln kein Erfolg beschieden sein, wobei die Kostenentscheidung ihre Begründung in der angeführten gesetzlichen Bestimmung findet.
Anmerkung
E28235European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0130OS00101.91.0219.000Dokumentnummer
JJT_19920219_OGH0002_0130OS00101_9100000_000