Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf G*****, vertreten durch Dr. Ernst Pölzl, Rechtsanwalt in Gmünd, wider die beklagte Partei B***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Herwig Hammerer und Dr. Alois Autherith, Rechtsanwälte in Krems, wegen Feststellung (Feststellungsinteresse S 100.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3. Oktober 1991, GZ 1 R 142/91-32, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Das Betriebshaftpflichtrisiko ist nicht nur auf typische Betriebsgefahren beschränkt, sondern umfaßt im Hinblick auf die Vielfalt der mit einem Betrieb verbundenen Haftpflichtgefahren alle Tätigkeiten, die mit diesem Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen (ÖRZ 1984/6, VersR 1977, 780 ua). Im Betriebshaftpflichtversicherungsrecht spielen die Bestimmungen der Gewerbeordnung nur insoweit eine Rolle, als sie der Beurteilung dienen, ob bei der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit die durch die Gewerbeberechtigung gezogenen Grenzen überschritten worden sind oder nicht, ob diese Tätigkeit also noch dem versicherten Betrieb zugeordnet werden kann. Dagegen ist die Beurteilung von Vorgängen, die lediglich der Einrichtung oder Erhaltung des Gewerbebetriebes dienen, wie etwa die Anschaffung und der Antransport von Betriebsmitteln, ausschließlich dahin zu prüfen, ob diese Vorgänge dem versicherten Betrieb dienten. Wird bei einer solchen Tätigkeit die nötige Sorgfalt verletzt (etwa durch Einschaltung nicht ausgebildeter Personen für Arbeiten, die entsprechende Fachkenntnisse voraussetzen), so kann dies eine Fahrlässigkeit begründen, hat jedoch mit der Frage, ob diese Tätigkeit dem Betrieb diente, nichts zu tun. Die Entscheidung VR 1990/206 hatte einen Fall zum Gegenstand, bei dem eine im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgte Tätigkeit zu beurteilen war, was hier nicht der Fall ist.
Da im vorliegenden Fall die Abmontage der Maschinen nach den getroffenen Feststellungen ausschließlich dem versicherten Betrieb diente, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz.
Bei der Beurteilung des Verschuldens des Klägers hat das Berufungsgericht die von der Lehre und Judikatur aufgezeigten Grundsätze beachtet, weshalb seiner Wertung des konkreten Falles gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht entgegengetreten werden kann.
Anmerkung
E28391European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01032.91.0220.000Dokumentnummer
JJT_19920220_OGH0002_0070OB01032_9100000_000