Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma J. L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer und Dr. Reinfried Eberl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Firma ***** L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Joachim Meixner und Dr. Josef Schima, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 79.977,52 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. Dezember 1991, GZ 1 R 222/91-36, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1) das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht nur deshalb verneint hat, weil in der Berufung kein die Relevanz der behaupteten Mängel begründendes Vorbringen erstattet wurde, sondern auch deshalb, weil es der zutreffenden Ansicht war, allein die von der Klägerin selbst zugestandenen Mängel rechtfertigten die Klageabweisung;
2) die vom Berufungsgericht verneinte Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (siehe Ent 28 zu § 503 ZPO in MGA14); die Behauptung, es seien die Ö-Normen zwischen den Parteien vereinbart worden, wurde erstmals in der Berufung aufgestellt, die klagende Partei hat somit, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegen das Neuerungsverbot verstoßen;
3) eine Aktenwidrigkeit nur dann gegeben ist, wenn ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist, vorliegt (Fasching, LB2, Rz 1771); ein derartiger Widerspruch wird aber nicht geltend gemacht;
4) die Frage der rechtzeitigen Rüge der Mängel an den Fluchtwegtüren für die Entscheidung irrelevant ist; bereits die übrigen unbekämpft festgestellten Mängel rechtfertigen die Klagsabweisung;
5) es unbeachtlich ist, ob dem Vorbringen der klagenden Partei der Einwand der Sittenwidrigkeit zu entnehmen ist; wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt eine solche nicht vor;
6) mit dem Vorbringen, es seien zwei Werkverträge geschlossen worden, gegen das Neuerungsverbot verstoßen wurde. In der Klage ist nur von einem Auftrag und einem Gesamtprojekt die Rede;
7) es zwar richtig ist, daß die mißbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie einen Rückforderungsanspruch begründet; im vorliegenden Fall erfolgte die Abberufung der Bankgarantie aber nicht mißbräuchlich, da diese an die Stelle des Haftrücklasses getreten ist, und die Voraussetzung für dessen gänzliche Einbehaltung waren gegeben;
8) damit in keiner Hinsicht eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Anmerkung
E28539European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01518.92.0220.000Dokumentnummer
JJT_19920220_OGH0002_0080OB01518_9200000_000