Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 vierter Qualifikationsfall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef S***** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 12.November 1991, GZ 15 Vr 520/91-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Josef S***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der ***** 1948 geborene Josef S***** wurde (wie der Mitangeklagte Franz H*****, der das Urteil unbekämpft ließ) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130, "letzter Fall", (gemeint: vierter Qualifikationsfall, höherer Strafsatz, 14 Os 103/90; 15 Os 60/91) und 15 StGB (I) und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB (II) schuldig erkannt. Darnach hat er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem - rechtskräftig verurteilten - Franz H***** als Mittäter (I) in der Zeit vom 16. Juni 1990 bis 1.August 1991 an verschiedenen Orten in Niederösterreich und Oberösterreich mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Gesamtwert, nämlich insbesondere Elektrogeräte, Haushaltsgeräte, Werkzeuge und Bargeld in einem im Urteilsspruch mit 956.989,69 S bezifferten Summenwert, Verfügungsberechtigten diverser Unternehmen und anderen Eigentümern überwiegend durch Einbruch in Lagerhäuser, Betriebsobjekte und Einfamilienhäuser in insgesamt 21 Fällen weggenommen und in zwei weiteren Einzelakten wegzunehmen getrachtet; (II) am 10.April 1991 in Göpfritz a.d.Wild ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen Pritschenwagen des Raiffeisenlagerhauses Vitis, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen.
Rechtliche Beurteilung
Nur die zum Faktenkomplex I angenommene Diebstahlsqualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung nach § 130 vierter Qualifikationsfall StGB bekämpft der Angeklagte Josef S***** - obwohl er sich nach Anklageerhebung (auch) wegen "gewerbsmäßigen ... Diebstahls" (383) schuldig bekannt hatte (415) - mit einer allein auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Mit der Behauptung, das Erstgericht habe zur Frage der Gewerbsmäßigkeit "weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht ausreichende Feststellungen getroffen", weil der den Ausführungen auf Seite 8 der Urteilsausfertigung (436) zu entnehmende Tatzweck der Bedarfsdeckung geplanter Bauführungen die Konstatierung der Erschließung einer längerfristigen Einnahmsquelle zur zumindest teilweisen Bestreitung des Unterhalts nicht zu tragen vermöge, verfehlt die Subsumtionsrüge schon mangels Orientierung an der Gesamtheit der dazu wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen eine prozeßordnungsgemäße Ausführung. Abgesehen davon, daß die in der Beschwerdeargumentation übergangenen objektiven Komponenten der von einer langfristig regelmäßigen Tatwiederholung und sinnfällig planmäßigen Auswahl der Einbruchsobjekte gekennzeichneten Seriendiebstähle in subjektiver Hinsicht vorweg so gut wie keinen denklogischen Spielraum für die bekämpfte Qualifikation ausschließende Tatsachengrundlagen offenläßt, hat das Erstgericht die Täterabsicht gewerbsmäßiger Tatbegehung ausdrücklich auch darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer und sein Komplize "geradezu profimäßig" (u.a. unter Verwendung von Handfunksprechgeräten) gearbeitet haben. Lediglich vollständigkeitshalber ist hinzuzufügen, daß dem Beschwerdestandpunkt zuwider die "Hortung" gestohlener Sachwerte ohne sofortige Weiterveräußerung der Annahme gewerbsmäßiger Diebstahlsabsicht nicht entgegensteht.
Die insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Anmerkung
E27868European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00164.91.0220.000Dokumentnummer
JJT_19920220_OGH0002_0120OS00164_9100000_000