TE OGH 1992/2/25 10ObS16/92

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely aus dem Kreis der Arbeitgeber und Gerhard Gotschy aus dem Kreis der Arbeitnehmer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann W*****, vertreten durch Dr.Walter Gattinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.September 1991, GZ 5 Rs 95/91-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25.April 1991, GZ 43 Cgs 209/90-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

In der Revision wird als Revisionsgrund nur jener der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bezeichnet. Es wird ein Mangel des Verfahrens erster Instanz behauptet, der schon in der Berufung geltend gemacht wurde und den das Berufungsgericht nicht als gegeben ansah. Ein solcher Mangel kann aber nicht mehr den Gegenstand der Revision bilden (SSV-NF 1/32, 3/115 uva). Die Revisionausführungen können allerdings auch dahin verstanden werden, daß damit das Fehlen von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bemängelt wird. Sie stellen dann inhaltlich (§ 84 Abs 2 ZPO) eine Rechtsrüge dar (10 Ob S 340/90; 10 Ob S 33/91; 10 Ob S 315/91). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es hier keiner Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bedarf, weil sie offenkundig sind, ist aber richtig und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SSV-NF 2/77, 2/109, 4/13 ua). Ebenso zutreffend ist der übrige Teil der im angefochtenen Urteil enthaltenen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 48 ASGG), gegen den in der Revision im übrigen auch nichts vorgebracht wird.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26 ua).

Anmerkung

E28443

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00016.92.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19920225_OGH0002_010OBS00016_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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