TE OGH 1992/2/25 10ObS44/92

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely (Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Monika W*****, Köchin, ***** vertreten druch Dr. Irmgard Kramer, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT (Landesstelle Graz), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. November 1991, GZ 8 Rs 115/91-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 6. Mai 1991, GZ 32 Cgs 261/90-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab 30. 7. 1990 gerichtete Klagebegehren ab, weil die behauptete Berufskrankheit (Hauterkrankung nach lfd Nr. 19 der Anlage 1 zum ASVG) nicht vorliege.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Bei den behaupteten Verfahrensmängeln (Unterlassung der Einvernahme der Klägerin, Unterlassung der Erörterung des medizinischen Sachverständigengutachtens) handelt es sich um Mängel des Verfahrens erster Instanz, die schon den Gegenstand der Berufung bildeten und die das Berufungsgericht als nicht gegeben ansah.

Solche Mängel können aber nach ständiger Rechtsprechung des

Obersten Gerichtshofes in der Revision nicht mehr mit Erfolg

geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115 =

JBl. 1990, 535 = SZ 62/157; 10 Ob S 267/91 - bisher

unveröffentlicht - mit ausdrücklicher Ablehnung der Kritik Hoyers JBl 1991, 448).

Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach die (überwiegend) anlagebedingte Hauterkrankung der Klägerin, nämlich die berufsunabhängig erhöhte Empfindlichkeit der Haut (atopische Disposition) nicht zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten gezwungen hat. Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles der Berufskrankheit in Form einer Hauterkrankung nach lfd Nr 19 der Anlage 1 zum ASVG ist aber nicht nur, daß die Hauterkrankung durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung verursacht (wesentlich mitverursacht) wurde (§ 177 Abs 1 ASVG; vgl. SSV-NF 4/150), sondern auch, daß die Hauterkrankung zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingt (SSV-NF 4/57 mwN; 10 Ob S 246/91 - bisher unveröffentlicht - zur vergleichbaren Berufskrankheit nach lfd Nr 30 der Anlage 1 zum ASVG). Die Revision stellt sich inhaltlich als nicht zielführende Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar, weshalb ihr ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Klägerin durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, wird sie mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet, weshalb kein Anlaß zu einem Kostenzuspruch aus Billigkeit besteht.

Anmerkung

E28444

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00044.92.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19920225_OGH0002_010OBS00044_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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