Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Felix Joklik und Dr. Herbert Vesely (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Eleonore L*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT (Landesstelle Salzburg), 1200 Wien, Adalbert Stifterstraße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. November 1991, GZ 12 Rs 115/91-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9. April 1991, GZ 19 Cgs 105/90-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten ALLGEMEINEN UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT vom 4. 9. 1990 wurde der von der Klägerin geltend gemachte Unfall vom 29. 6. 1985, den sie mit ihrer Tätigkeit als selbständige Unternehmerin im eigenen Betriebe in Zusammenhang bringe, nicht als Arbeitsunfall iS des § 175 Abs 1 und 2 Z 1 ASVG anerkannt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß. Sie habe am 29. 6. 1985 in Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit als Ankündigungsunternehmerin einen Arbeitsunfall erlitten. Am Abend dieses Tages habe sie zwischen 20 und 24 Uhr in einem Salzburger Gastlokal mit potentiellen zukünftigen Mitarbeitern die Begründung eines freien Dienstverhältnisses zur Akquirierung von Werbeaufträgen für ihr Unternehmen besprochen. Es sei bereits zu konkreten Gesprächen gekommen, allerdings der Abschluß der Dienstverträge wegen fortgeschrittener Zeit auf einen späteren Termin verschoben worden. Die Klägerin habe ihren Gesprächsteilnehmern angeboten, sie mit dem Auto nach Hause zu fahren. An dieser Beförderung hätte sie ein ganz besonderes Interesse deswegen gehabt, weil sie dabei die Angabe ihrer zukünftigen Mitarbeiter, welche inkassoberechtigt sein sollten, bezüglich ihrer Wohnanschrift hätte überprüfen können. Nach Ablieferung des letzten Fahrgastes habe sie einen Unfall erlitten, der als Arbeitsunfall zu werten sei, weil die durchgeführte Besprechung und die daran anschließende Fahrt ausschließlich betrieblichen und nicht persönlichen Interessen gedient hätten.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Die Klägerin habe an diesem Abend keine Mitarbeiter akquiriert, sondern persönliche Bekannte getroffen und anschließend nach Hause gebracht. Selbst wenn aber betriebliche Angelegenheiten besprochen worden sein sollten, so wäre das Nachhausebringen der Gesprächspartner eine bloße Gefälligkeit gewesen, für die ein betrieblicher Zusammenhang objektiv nicht bestünde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin war vom 8. 10. 1984 bis zum 4. 6. 1988 selbständig erwerbstätig und Mitglied der KAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT in Salzburg. Sie betrieb ein Ankündigungsunternehmen mit dem Standort in Salzburg. Ihre Arbeit bestand in erster Linie in Werbetätigkeiten wie dem Entwerfen von Plakaten, Broschüren, Inseratenaufgabe in Tageszeitungen, Anfertigung von Briefpapier und Visitenkarten. Sie erledigte ihre betrieblichen Agenden von ihrer 2-Zimmer-Wohnung aus. Für den 28. 6. 1985 verabredete sie sich mit ihrem Bekannten Ernst R*****, ihrer Tochter Silvia R***** und dem damaligen Freund ihrer Tochter Christoph W***** in einem Lokal in Salzburg, wo man sich zwischen 20 und 21 Uhr treffen wollte. Die Klägerin, die am 28. 6. 1985 zur Kundenbetreuung in die Steiermark gereist war, befand sich gegen 20 Uhr gemeinsam mit ihrer Tochter und deren Freund im Lokal; in der Folge traf auch Ernst R***** ein. Ob das Treffen privaten Zwecken diente oder die von der Klägerin behaupteten beruflichen Zwecke das Motiv für das Treffen waren bzw. ob und in welchem Ausmaß über berufliche Belange damals gesprochen wurde, konnte das Erstgericht nicht mehr feststellen. Um 24 Uhr verließen die Genannten das Lokal. Die Klägerin entschloß sich aus einer privaten Gefälligkeit, die anderen Personen mit ihrem PKW nach Hause zu fahren. Sie fuhr zunächst in die Ganzhofstraße, wo sie ihre Tochter und deren Freund aussteigen ließ und setzte ihre Fahrt in Richtung der Wohnung des Ernst R***** fort. Als dieser das Fahrzeug verließ, kollidierte ein anderes Fahrzeug mit dem PKW der Klägerin, die dabei schwere Verletzungen erlitt.
In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht das Vorliegen eines Arbeitsunfalles. Der Klägerin sei der Beweis, daß die Besprechung als unternehmerische Tätigkeit zu qualifizieren sei, nicht gelungen. Jedenfalls sei aber die Fahrt mit dem PKW, anläßlich derer sich der Unfall ereignet habe, allein aus einer privaten Gefälligkeit heraus erfolgt. Ein Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung habe nicht bestanden.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es ging auf die geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht ein und führte aus, selbst dann, wenn man der Mängel- und Beweisrüge der Klägerin folgen und feststellen würde, daß im Jahr 1985 der Umfang der Geschäftstätigkeit bereits so weit gediehen gewesen wäre, daß die Klägerin an die Aufnahme von Vertretern habe denken können und die gesamte Besprechung am Abend des 28. 6. 1985 nur dazu gedient hätte, diese freien Mitarbeiter in die geschäftlichen Belange der Klägerin einzuführen und mit ihnen ein Vertragsverhältnis vorzubereiten, so wäre daraus trotzdem für ihren Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen. Der Versicherungsschutz der in der Unfallversicherung teilversicherten selbständigen Erwerbstätigen werde nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG durch die Mitgliedschaft zu einer KAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT erworben und erstrecke sich daher auf Tätigkeiten, die im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft bilde (SSV-NF 1/14, 2/107). In diesem Rahmen sei ein selbständig Erwerbstätiger gegen alle Gefahren geschützt, denen er in dieser Rolle ausgesetzt sei. Im Vordergrund stünden dabei sogenannte Ausübungshandlungen, nämlich Tätigkeiten, die einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen (objektive Bedingung) und die vom Handelnden in dieser Intention entfaltet werden (subjektive Bedingung). Als Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit seien daher alle durch die Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeiten anzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienten (SSV-NF 2/143, 4/32 ua). Diese Voraussetzungen seien hier weder nach den getroffenen noch nach den von der Klägerin gewünschten Feststellungen gegeben. Bei objektiver Betrachtung sei das Nachhausebringen von - noch dazu bloß potentiellen - zukünftigen Geschäftspartnern nach einer Besprechung, auch wenn diese abends stattgefunden und zu einer Zeit geendet habe, zu der öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr unterwegs seien, eine bloße Gefälligkeitshandlung und keine Tätigkeit, die im ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stehe. Das Motiv der Klägerin, an Hand dieses Transportes zu überprüfen, ob die von den Bewerbern um eine Vertreterstelle angegebene Anschrift auch stimme, könne ebenfalls diesen objektiven Bezugsrahmen nicht begründen, weil kein rational handelnder Unternehmer die von einem Mitarbeiter angegebene Wohnadresse dadurch überprüfe, daß er zu diesem nach Hause fahre. Vielmehr werde er sich bei Zweifeln eine Meldebestätigung vorlegen lassen. Wenn die Klägerin nicht diesen einfachen Weg gewählt habe, der mit keinerlei Risiko eines Unfalles behaftet gewesen wäre, sondern vielmehr eine nächtliche Autofahrt auf sich genommen habe, so habe sie damit gerade keine Tätigkeit enfaltet, die einem vernünftigen Betrachter als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen müsse. Auch der Hinweis der Klägerin, ihr Transport sei als Surrogat für den Ersatz von Vorstellungskosten - in Form einer Taxifahrt - anzusehen, schlage schon deswegen fehl, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen keine unselbständigen Mitarbeiter, sondern selbständige Vertreter habe anwerben wollen. Bei Vertragsanbahnung zwischen Unternehmern bestehe jedoch kein Grund zur Annahme, daß sich ein Teil stillschweigend zum Ersatz der Kosten des anderen Vertragspartners verpflichte. Daß hier die Klägerin aus besonderen Umständen verpflichtet gewesen wäre, ihren Gesprächspartnern irgendwelche Fahrtkosten zu ersetzen, habe sie jedoch niemals vorgebracht.
Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes über den Versicherungsschutz der selbständig Erwerbstätigen sind zutreffend, so daß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Dem Berufungsgericht ist aber auch beizupflichten, daß selbst unter der Annahme der Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin über den Zweck des Gasthausbesuches und die dort geführten Gespräche, der Heimtransport der potentiellen künftigen Mitarbeiter nicht unter Unfallversicherungsschutz stand. Der Oberste Gerichtshof hat zwar ausgesprochen, daß die Beförderung eines Mitarbeiters durch den Unternehmer zum Einsatzort, den der Mitarbeiter sonst nur schwer oder verspätet erreichen würde, der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Unternehmers zuzurechnen ist und daher unter Unfallversicherungsschutz steht (SSV-NF 4/167), was unter Umständen auch umgekehrt für das Nachhausebringen solcher Mitarbeiter gelten müßte, doch wurde auch in der genannten Entscheidung der Unfallversicherungsschutz verneint, weil allfällige betriebliche Interessen gegenüber den privaten Interessen erheblich in den Hintergrund traten. Auch eine sogenannte gemischte Tätigkeit steht nämlich nur unter Unfallversicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (SSV-NF 5/10 ua). Bei objektiver Betrachtung erscheint das Nachhausebringen von potentiellen zukünftigen Mitarbeitern nach einer abendlichen Besprechung objektiv nicht als Ausübung der Erwerbstätigkeit eines Ankündigungsunternehmers, weil es nicht unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz des Unternehmers (wesentlich) dient. Das angebliche Motiv der Klägerin, an Hand dieses Transportes die Wohnanschriften der potentiellen Mitarbeiter zu überprüfen, ist angesichts des beschriebenen Personenkreises nicht ganz einsichtig, handelte es sich doch dabei um ihre eigene Tochter, deren damaligen Freund und einen Mann, den die Klägerin nach eigener Aussage bereits seit einigen Jahren kannte. Nicht zielführend ist auch der Hinweis, die Klägerin sei aus "vorvertraglichen Fürsorgepflichten" zum Heimtransport nach dem Gasthausbesuch verpflichtet gewesen. Abgesehen davon, daß die persönliche Fürsorgepflicht ein typisches Merkmal des Arbeitsverhältnisses ist und aus dem Schutzprinzip resultiert, das die gesamte Person des in den Betrieb eingeordneten Arbeitnehmers betrifft (vgl Martinek-Schwarz-Schwarz, AngG7 44, 315 ff; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 235 f; Tomandl, Arbeitsrecht2, 181 f; Mayer-Maly, Arbeitsrecht I 135 f); nicht jedoch in diesem Ausmaß gegenüber Personen besteht, die - wie im vorliegenden Fall nach den Behauptungen der Klägerin - lediglich Interesse an der Anbahnung von Beziehungen zwecks Begründung eines freien Dienstverhältnisses bekunden, fehlen auch sonst alle Anhaltspunkte für eine Verpflichtung der Klägerin, für den Heimtransport ihrer Gesprächspartner zu sorgen. Der Hinweis auf die Pflicht des Arbeitgebers, allfällige Vorstellungskosten zu ersetzen (vgl dazu Mayer-Maly aaO 60; Tomandl aaO 8; ZAS 1990, 134 (Reidinger) = DRdA 1991, 145 (Egger)) geht schon deshalb fehl, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht der Ersatz solcher (gar nicht geltend gemachter) Kosten, sondern die Abgrenzung des von der Unfallversicherung geschützten Bereiches ist. Es bestand auch keine nach § 175 Abs 2 Z 9 ASVG geschützte Fahrgemeinschaft von Betriebsangehörigen oder Versicherten, sodaß selbst dieser Tatbestand, der übrigens im Verfahren nie herangezogen wurde, zu keinem Versicherungsschutz führen kann.
Wie das Berufungsgericht richtig hervorhob, handelte es sich bei der zum Unfall führenden Tätigkeit um eine unternehmensfremde Gefälligkeitsleistung. Es soll nicht verkannt werden, daß ein Versicherter bei Verrichtungen, die nicht unmittelbar in seinem Betrieb, sondern nebenher zur mittelbaren Förderung des Betriebes vorgenommen werden (wie zB zur Werbung, zum Kundendienst oder zur Pflege des geschäftlichen Ansehens), dem Schutz der Unfallversicherung unterstehen kann; der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit muß jedoch auch bei diesen Verrichtungen gegeben sein (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 72. Nachtrag 484 t mwN). Die Abgrenzung des Versicherungsschutzes ist in solchen Fällen schwierig. Würde man allerdings den Rahmen weiter ziehen und den Versicherungsschutz für unternehmensfremde Gefälligkeitsleistungen anerkennen, die lediglich aus Anlaß der auf den Geschäftsbeziehungen beruhenden Bekanntschaft erwiesen werden, so wäre eine klare Scheidung von versicherten Tätigkeiten und privaten Handlungen unter Menschen, die auch geschäftliche Beziehungen unterhalten, kaum noch möglich; dann wäre es unter Umständen geboten, die Betätigung in Vereinen und Gesellschaften verschiedener Art, die Teilnahme an lokalen geselligen Veranstaltungen und dergleichen mehr als Auswirkung des Unternehmens unter Versicherungsschutz zu stellen. Bei unternehmensfremden Gefälligkeitsdiensten - etwa für gute Kunden - muß deshalb zur Bejahung des Versicherungsschutzes die Gefälligkeit als Kundendienst eng mit dem Betrieb zusammenhängen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in unmittelbarer Verbindung zu bestimmten, kurz vorher getätigten oder bald bevorstehenden Geschäftsabschlüssen steht (Brackmann aaO 484 u f). So wurde etwa in der Rechtsprechung des deutschen BSG der Versicherungsschutz eines Geschäftsführers bejaht, der nach einem bis spät in die Nacht sich hinziehenden Verkaufsgespräch seinen Geschäftspartner mit dem Wagen zu dessen Wohnung brachte (Brackmann aaO 484 v).
Im hier zu beurteilenden Fall ist der Zusammenhang der unternehmensfremden Gefälligkeitsleistung mit dem Betrieb der Klägerin - auch wenn man deren Behauptungen zugrunde legt - nach Ansicht des erkennenden Senates zu locker, um Versicherungsschutz begründen zu können. Wie oben dargestellt, soll es sich um einen gemeinsamen Gasthausbesuch der Klägerin, ihrer Tochter, deren Freundes und eines seit einigen Jahren mit der Klägerin bekannten Mannes zu dem Zweck gehandelt haben, die Arbeit der Klägerin zu erläutern und die anderen Gesprächspartner allenfalls zu veranlassen, freie Dienstverhältnisse mit ihr zu begründen. Das Nachhausebringen der Gesprächspartner war seither auch unter diesen Voraussetzungen nicht mittelbar geeignet, zur Werbung, zum Kundendienst, zur Pflege des geschäftlichen Ansehens oder sonst betrieblichen Interessen zu dienen; es geschah vielmehr aus einer privaten Gefälligkeit heraus und ist damit dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen.
Ist aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu billigen, dann bedurfte es keiner Erörterung der in der Berufung erhobenen Mängel-, Beweis- und Tatsachenrügen. Die geltendgemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Klägerin durch einen ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten wird, ist die mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet, sodaß schon deshalb für einen Kostenersatz nach Billigkeit kein Anlaß besteht (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
Anmerkung
E28650European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00033.92.0225.000Dokumentnummer
JJT_19920225_OGH0002_010OBS00033_9200000_000