TE OGH 1992/2/26 9ObA54/92

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Dr. Heinz Nagelreiter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. J***** E*****, Unternehmensberater, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei *****, Rechtsanwalt *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** Gesellschaft mbH, ***** wegen S 217.254,-- brutto (Streitwert im Rechtsmittelverfahren S 134.365,85 brutto sA), infolge Rekurses des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.12.1991, GZ 34 Ra 2/91-109, womit das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Arbeitsgericht vom 24.4.1990, GZ 16 Cga 14/87-91, samt Teilen des erstgerichtlichen Verfahrens als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Klage vom 19.4.1984 begehrte der Kläger von der (damals) beklagten Arbeitgeberin Zahlung von S 217.254,-- brutto sA. Am 17.6.1985 wurde über das Vermögen der beklagten Arbeitgeberin zu S 10/85 des Erstgerichtes der Konkurs eröffnet und der nunmehrige Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Das Verfahren wurde gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen, worüber ein - deklarativer (SZ 44/63; JBl 1972, 578; EvBl 1978/57 ua) Beschluß des Erstgerichtes vom 18.6.1985 (ON 13) erging. Am 25.11.1985 beantragte der Masseverwalter gemäß § 7 Abs 2 KO die Aufnahme des Verfahrens und erklärte, anstelle der Gemeinschuldnerin in den Prozeß einzutreten.

Mit Urteil vom 24.4.1990 stellte das Erstgericht die Klageforderung mit einem Betrag von S 134.365,85 brutto sA als zu Recht und die von der Beklagten erhobene Gegenforderung von S 87.500 als nicht zu Recht bestehend fest und erkannte daher den Beklagten schuldig, der Klägerin S 134.365,85 sA zu zahlen. Das Mehrbegehren von S 82.888,15 wies es ab. Die Abweisung des Mehrbegehrens ist infolge Zurückweisung der verspäteten Berufung des Klägers in Rechtskraft erwachsen.

Aus Anlaß der Berufung des beklagten Masseverwalters gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung hob das Berufungsgericht das Ersturteil in seinem stattgebenden Teil samt dem vorausgegangenen Verfahren ab der Aufnahme durch den Masseverwalter am 21.11.1985 als nichtig auf und wies die Berufung des Masseverwalters zurück. Es hob die Kosten des nichtigen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gegeneinander auf.

Der Masseverwalter bekämpft diesen Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs und beantragt, die Entscheidung der zweien Instanz dahin abzuändern, daß auch das restliche Klagebegehren zurückgewiesen und dem Kläger der Ersatz der Verfahrenskosten aller drei Instanzen auferlegt werde.

Der Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Der Masseverwalter beschwert sich aber nicht darüber, daß das Berufungsgericht seine Berufung zurückgewiesen und das Ersturteil (in dem noch angefochtenen Umfang) einschließlich des vorausgegangenen Verfahrens ab der Aufnahme durch den Masseverwalter am 21.11.1985 für nichtig erklärt hat; er will vielmehr mit seinem Rechtsmittel erreichen, daß auch das (restliche) erstgerichtliche Verfahren bis zur Aufnahme durch den Masseverwalter als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen werde. In diesem Umfang hat aber das Berufungsgericht in seiner Entscheidung implizit eine Nichtigkeit verneint. Eine solche Entscheidung kann somit gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht angefochten werden.

Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E28147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00054.92.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19920226_OGH0002_009OBA00054_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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