TE OGH 1992/2/26 9ObA10/92

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Dr. Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** G*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei J***** N*****, Pensionist, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen

S 45.038,18 brutto sA (Revisionsstreitwert S 21.514,68 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juni 1991, GZ 5 Ra 96/91-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Jänner 1991, GZ 45 Cga 98/90-22, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.264,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 544,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Rechtliche Beurteilung

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wollte der Kläger am 30. September 1989 anläßlich der Gehaltsauszahlung durch die Gattin des Beklagten A***** N***** eine Gehaltserhöhung erreichen, worauf ihm A***** N***** erklärte, daß man diesen Monat (gemeint Oktober 1989) noch so verbleibe, im nächsten Monat (gemeint November 1989) sei ein neuer Chef da; darauf erwiderte der Kläger: "Dann verbleiben wir so." Aus diesem lediglich seine Entlohnung betrefffenden Gespräch konnte der Kläger entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht eine auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Absicht seiner Gesprächspartnerin erschließen, zumal es häufig zur Arbeitsvertragsübernahme durch den Erwerber des Unternehmens kommt.

Aktenwidrig sind die Ausführungen des Revisionswerbers, der Kläger habe die Verpflegung nur bei Anwesenheit im Betrieb erhalten. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen (Berufungsurteil Seite 11, entsprechend dem Ersturteil Seite 8) hat der Kläger seine Verpflegung im Betrieb und das Wochenendpaket auch während Krankenständen und Urlauben in Anspruch genommen.

Die Gewährung von Sachbezügen im Rahmen des Fleischereibetriebes des Beklagten hatte schon angesichts ihrer Regelmäßigkeit und Vorhersehbarkeit Entgeltcharakter (siehe ZAS 1988, 172 [Stöhr-Kohlmaier] = DRdA 1989, 201 [Ch. Klein]). Durch ihre Gewährung brachte der Beklagte einen entsprechenden Verpflichtungswillen auch gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer zum Ausdruck, weil die Abgabe von im Betrieb des Beklagten erzeugten oder vertriebenen Fleisch- und Wurstwaren keine besondere Organisation im Sinne einer betriebsverfassungsrechtlichen Wohlfahrtseinrichtung erforderte (siehe ZAS 1988, 172 = DRdA 1989, 201; WBl 1989, 277) und auch an einen einzelnen Arbeitnehmer allein noch sinnvoll gewesen wäre (siehe DRdA 1991, 314 [Mosler]). Hinzu kommt noch, daß die Sachbezüge sämtlichen Arbeitnehmern - unabhängig von ihrem Arbeitsplatz - und darüber hinaus auch während eines Krankenstandes oder Urlaubes gewährt wurden (siehe Arb 10.875). Mit Recht haben die Vorinstanzen daher die gegenständlichen Sachbezüge als Teil des dem Kläger aus seinem Arbeitsvertrag zustehenden Entgeltes qualifiziert.

Soweit der Revisionswerber schließlich die Bewertung der Sachbezüge unter Berufung auf die Aussage der Zeugin A***** N***** bekämpft, wendet er sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die dieser Aussage nicht gefolgt sind. Mit Recht sind schließlich die Vorinstanzen bei Bewertung der Sachbezüge nicht von den Selbstkosten des Beklagten, sondern von jenem Betrag ausgegangen, den der Kläger zur Beschaffung dieser ihm vom Beklagten nicht mehr gewährten Verpflegung aufwenden mußte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E28149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00010.92.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19920226_OGH0002_009OBA00010_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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