TE OGH 1992/2/26 3Ob1512/92

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz G*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Elisabeth H*****, vertreten durch Dr. Peter Riedmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung und Zahlung von S 15.650,74 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25. Oktober 1991, GZ 3 a R 431, 539/91-31, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, weil

1. eine vom Mieter zu bezahlende Kaution schon begrifflich kein Bestandteil des Mietzinses ist und ihre Zahlung in diesem Rechtsstreit überdies weder begehrt noch nach § 1118 ABGB eingemahnt wurde; letzteres gilt auch für die Wertsicherung;

2. § 1416 ABGB für die Entrichtung des Mietzinsrückstandes keine Anwendung findet (MietSlg. 30.474/12 ua);

3. trotz vereinbarter Zahlungsart der Substitut des Klagevertreters den der Höhe nach nicht strittigen Mietzinsrückstand in der Tagsatzung angenommen hat; bei Verweigerung der Annahme hätte der Beklagten Gelegenheit zur Überweisung auf dem vorgesehenen Weg gegeben werden müssen (1 Ob 618/90 = JBl. 1991, 321 = WoBl. 1991, 77).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs 3 ZPO Abstand genommen.

Anmerkung

E28747

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01512.92.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19920226_OGH0002_0030OB01512_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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