TE OGH 1992/2/27 6Ob506/92

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache wegen Kraftloserklärung des von der

B***** Aktiengesellschaft ausgestellten Effekten-Kassabon mit der Nr. ***** infolge Revisionsrekurses der Verpflichteten als Antragstellerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 1. Oktober 1991,

AZ 3 R 234/91(ON 7), in der Fassung des Beschlusses vom 31. Januar 1992, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. August 1991, GZ T 321/91-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht stattgegeben.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Eine inländische Kreditunternehmung stellte den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung eines von ihr selbst zu einem nicht näher bezeichneten Effektengeschäft ausgestellten, mit fortlaufender Nummer versehenen und einem - nicht geoffenbarten - Losungswort vinkulierten, als Effekten-Kassabon bezeichneten Scheines.

Die Antragstellerin hatte weder zur Dartuung ihres rechtlichen Interesses an der Kraftloserklärung der Urkunde, nach deren Inhalt ausschließlich sie selbst als Verpflichtete erscheinen mußte, noch zur Glaubhaftmachung des von ihr behaupteten Verlustes der Urkunde konkrete Tatsachen behauptet.

Nach einem im Rekursverfahren von der Antragstellerin vorgelegten Formular für den im Zusammenhang mit einem Effektenkassageschäft ausgegebenen Schein kann die Abwicklung des Effekten-Kassageschäftes nur gegen Vorlage der Urkunde am Schalter der unterfertigten Ausgabestelle sowie gegen Nennung des Losungswortes erfolgen.

Der angerufene Gerichtshof erließ ohne jede aktenkundige Vorprüfung das Aufgebotsedikt und bestimmte darin die Aufgebotsfrist mit zwei Monaten.

Die Antragstellerin erachtete diese Fristbestimmung als gesetzwidrig und stellte den formellen Antrag, die Aufgebotsfrist im Sinne des § 7 Z 1 KEG auf 12 Monate zu verlängern.

Das Gericht erster Instanz wies dieses Fristverlängerungsbegehren aus der Erwägung ab, daß die aufgebotene Urkunde einen käufmännischen Verpflichtungsschein im Sinne des § 363 Abs 1 HGB darstelle, in Ansehung dessen gemäß Art 8 Nr 12 EVHGB sich die Aufgebotsfrist nach den für Wechseln geltenden Vorschriften und damit nach Art 90 WG richte.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Dazu sprach es - mit Ergänzungsbeschluß - aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Der Rechtsmittelwerberin gebricht es als Antragstellerin auf Kraftloserklärung eines nur bei ihrer eigenen Ausgabestelle unter Nennung des vereinbarten Losungswortes einlösbaren Kassabons bezüglich der von ihr begehrten Verlängerung der im Aufgebotsedikt bestimmten Aufgebotsfrist an einer materiellen Beschwer:

Die Kraftloserklärung einer aufgebotenen Urkunde erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf neuerliches Einschreiten der Antragstellerin, nämlich der Anmeldung gemäß § 11 KEG. Hält nun die Antragstellerin zur Wahrung des Gesetzes die Einhaltung einer Jahresfrist für nötig, hindert sie die im Aufgebotsedikt genannte kürzere Aufgebotsfrist nicht, mit der nur ihr zukommenden weiteren Antragstellung bis zum Ablauf der nach ihrer Ansicht gesetzmäßigen Frist zuzuwarten, ohne daß ihr daraus Nachteile erwüchsen.

Die aufgebotene Urkunde ist schon nach ihrer Bindung durch ein Losungswort "nicht Gegenstand des regelmäßigen Verkehrs" und daher von der Kundmachungspflicht gemäß § 6 Abs 2 KEG ausgenommen.

Jede weitergehende Wertung der aufgebotenen Urkunde (vgl JB 44 = SZ 15/37) ist im gegebenen Zusammenhang entbehrlich.

Die nach der aufgebotenen Urkunde Verpflichtete kann als Antragstellerin durch eine nach ihrer Ansicht zu kurz bemessene Aufgebotsfrist nicht beschwert sein, zumal auch das Gericht selbst bei einer Beschlußfassung über die Kraftloserklärung nicht an eine im Aufgebotsedikt etwa als zu kurz bemessene Aufgebotsfrist gebunden wäre.

Aus diesem Grund war dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E28788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00506.92.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19920227_OGH0002_0060OB00506_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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