Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Pulkrab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinrich W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Delpin, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Graz), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Oktober 1991, GZ 8 Rs 31/91-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7. November 1990, GZ 21 Cgs 139/90-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg.cit.).
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Sie stimmt mit der Rsp des erkennenden Senates überein, in der auch zu den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung genommen wurde (vgl. zB SSV-NF 2/20, 3/70 und insbesondere 4/38). Die Fähigkeit, einen Verweisungsberuf auszuüben, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht nach einem abstrakten Berufsbild zu beurteilen, sondern es ist darauf abzustellen, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Varianten der Verweisungsberufe mit einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen gibt. Ob freie Arbeitsplätze mit einer genauen Beschreibung der Anforderungen - sei es durch die Arbeitsmarktverwaltung oder in Inseraten - angeboten werden, ist dabei ohne Bedeutung, weil die im jeweiligen Betrieb gestellten Anforderungen im Rahmen des Einstellungsgespräches geklärt werden können. Daß aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehrere 100 Arbeitsplätze für Werkstoffprüfer mit einem vom Kläger zu erfüllenden Anforderungsprofil vorhanden sind, haben die Vorinstanzen festgestellt.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG.
Anmerkung
E28655European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00054.92.0310.000Dokumentnummer
JJT_19920310_OGH0002_010OBS00054_9200000_000