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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des ZI in W, geboren 1981, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. September 2004, Zl. 248.654/2-III/07/04, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender, der albanischen Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, beantragte im Juni 2003 in Österreich Asyl.
Mit Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides vom 6. Juli 2004 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab. Mit Spruchpunkt II. erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig. Mit Spruchpunkt III. wies es den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Über die vom Beschwerdeführer gegen alle drei Spruchpunkte erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. September 2004.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde gegen diesen Bescheid erwogen:
Der angefochtene Bescheid weist nur zwei Spruchpunkte auf. Im ersten Spruchpunkt wird "die Berufung" des Beschwerdeführers - uneingeschränkt, aber unter Bezugnahme auf § 7 AsylG - "abgewiesen". Im zweiten Spruchpunkt wird die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo "gemäß § 8 AsylG" - ohne Einschränkung auf einen bestimmten Absatz - in Verbindung mit § 57 FrG für zulässig erklärt. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass die belangte Behörde der Ansicht war, eine "Ausweisung" des Beschwerdeführers habe "zu unterbleiben".
Mit Berichterverfügung vom 21. Februar 2005 wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes angeregt, dies im Wege einer Berichtigung des Bescheides auch in dessen Spruch zum Ausdruck zu bringen.
Die belangte Behörde reagierte hierauf mit einem Schreiben vom 24. Februar 2005, in dem sie einerseits mitteilte, die Entscheidung sei schon in der vorliegenden Form "völlig klar", und andererseits den Standpunkt vertrat, eine "klarstellende Neufassung" des Spruches würde die Grenzen einer Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG überschreiten. Der Anregung des Verwaltungsgerichtshofes könne daher "nicht nähergetreten werden".
Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die belangte Behörde mit der Bezugnahme auf § 7 AsylG im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck bringen wollte, dieser Spruchpunkt solle sich nur auf die Entscheidung über die Asylgewährung beziehen. Dies ändert nichts daran, dass die gegen alle drei Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides gerichtete Berufung im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ohne sprachliche Einschränkung auf einzelne der mit ihr bekämpften Spruchpunkte abgewiesen wurde, der zweite Spruchpunkt eine - in der Praxis auch in Verbindung mit berufungsabweisenden Spruchpunkten nicht unübliche - Wiederholung des erstinstanzlichen Ausspruches gemäß § 8 Abs. 1 AsylG enthielt und der Spruch des angefochtenen Bescheides an keiner Stelle zum Ausdruck bringt, dass die Berufung zum Teil berechtigt gewesen sein könnte.
Bei dieser Sachlage ist es dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zuzumuten, sich in späteren Auseinandersetzungen über den Ausgang des Verfahrens - etwa mit Fremdenbehörden - gegenüber der sprachlich uneingeschränkten Abweisung seiner Berufung, die eine Wiederholung des gesamten erstinstanzlichen Bescheides bedeutet, auf gegenteilige Absichten der belangten Behörde zu berufen, die in deren Spruch nicht deutlich zum Ausdruck kommen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren (Aufwand für Kopien) findet in diesen Vorschriften keine Deckung.
Wien, am 26. Jänner 2006
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004010611.X00Im RIS seit
19.02.2006