Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karl Hennrich und Werner Jeitschko aus dem Kreis der Arbeitgeber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maiximilian M*****, vertreten durch Dr.Viktor Michitsch, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 1991, GZ 7 Rs 55/91-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8.März 1991, GZ 31 Cgs 296/90-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Die in der Revision vertretene Ansicht würde auf einen Berufsschutz hinauslaufen, der vom Obersten Gerichtshof im Bereich der Unfallversicherung aber abgelehnt wird (SSV-NF 4/142; 10 Ob S 246/91). Der Einkommensausfall, den der Versicherte dadurch erleidet, daß er nicht mehr imstande ist, die frühere oder eine vergleichbare Erwerbstätigkeit auszuüben, kann nur im Rahmen der Pensionsversicherung ausgeglichen werden.
Hier sind entgegen der Ansicht des Klägers keine Umstände hervorgekommen, die es notwendig machen und rechtfertigen würden, von der medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit abzugehen. Die beim Kläger vorhandene Minderung der Erwerbsfähigkeit unterscheidet sich nicht wesentlich von jener, die beim Durchschnitt der Versicherten mit einer gleichartigen Einschränkung des körperlichen Zustands verbunden ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E28819European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00358.91.0310.000Dokumentnummer
JJT_19920310_OGH0002_010OBS00358_9100000_000