TE OGH 1992/3/10 10ObS355/91

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko aus dem Kreis der Arbeitgeber und Peter Pulkrab aus dem Kreis der Arbeitnehmer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Valentin Sch*****, vertreten durch Dr.Ernst Schilcher, Rechtsanwalt in Wr.Neustadt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 1991, GZ 33 Rs 107/91-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wr.Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10.Mai 1991, GZ 4 Cgs 578/89-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG; vgl auch SSV-NF 5/39, wobei die dort noch als zumutbar angesehene - auf einer Wegstrecke von 500 m allerdings allein erforderliche - Pause die für den Kläger auf einer solchen Strecke notwendigen Pausen deutlich überstieg). Der Kläger übersieht, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (aus jüngerer Zeit etwa SSV-NF 5/38 mwN) die Lage des Wohnortes für die Frage der Invalidität keine Bedeutung hat, wenn dem Versicherten die Verlegung des Wohnsitzes aus medizinischen Gründen nicht verwehrt ist; es kommt dann auf die im gesamten Bundesgebiet vorhandenen Arbeitsplätze an. Da hier im Verfahren nicht hervorgekommen ist, daß der Kläger seinen Wohnsitz aus medizinischen Gründen nicht verlegen kann, sind die Argumente, die er auf die Verhältnisse an seinem gegenwärtigen Wohnort stützt, nicht zielführend.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).

Anmerkung

E28815

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00355.91.0310.000

Dokumentnummer

JJT_19920310_OGH0002_010OBS00355_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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