TE OGH 1992/3/10 14Os17/92

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sonntag als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann B***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 11.Dezember 1991, GZ 13 Vr 591/91-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angekagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde der Angeklagte Johann B***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (1) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB (2) schuldig erkannt und zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 5.August 1991 in Allentsteig vorsätzlich

1. den 7-jährigen Gerhard B***** (seinen Neffen) durch einen Faustschlag gegen den Kopf am Körper verletzt und ihm hiedurch eine Prellung mit einer Schwellung am Hinterkopf zugefügt, und

2. den Gerhard B***** sen. (seinen Bruder) durch die Äußerung, "bevor du mich hinausbringst" oder "wannst blöd bist, spreng i di Hütten in die Luft !", gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Nur den Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung (2) bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er eine Beurteilung seiner Äußerungen bloß als "verstärkte Unmutserklärungen" anstrebt. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte vermag jedoch mit seinen Beschwerdeausführungen (Z 5 a) aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen des Sinngehaltes (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 46, 47 zu § 281) der von ihm verwendeten Worte darzutun. Die Tatrichter haben lebensnah und einleuchtend begründet (US 7), warum sie trotz des in der Familie des Angeklagten herrschenden rauhen Umgangstones in diesem Fall doch angenommen haben, daß eine tatbestandsmäßige, allerdings nicht weiter qualifizierte Drohung mit einer Verletzung am Vermögen vorlag.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E28246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00017.92.0310.000

Dokumentnummer

JJT_19920310_OGH0002_0140OS00017_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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