TE OGH 1992/3/11 3Ob17/92

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dorothea S*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei T***** Bank Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Markus Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 500.593,33 sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 20. Dezember 1991, GZ 3 a R 620/91-8, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 30. Oktober 1991, GZ 25 E 6525/91-3, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 500.593,33 sA bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei wider die verpflichtete Bank die Exekution durch Pfändung und Überweisung der Forderung der Bank gegen einen Drittschuldner aus einem Darlehen.

Die verpflichtete Partei beantragte, die Exekution nach § 42 Abs 1 Z 2a EO aufzuschieben, weil sie gegen das der Exekution zugrunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision erhoben habe und die (Verfahrenshilfe genießende) betreibende Partei nicht in der Lage wäre, der Bank im Falle ihres Erfolges im Rechtsstreit zu erstattende Beträge zu leisten.

Das Erstgericht ordnete die Aufschiebung der Forderungsexekution gegen Erlag einer Sicherheit von S 900.000 an und trug dem Drittschuldner auf, nach Erlag der Sicherheit die gepfändete Forderung vorerst bei Gericht zu erlegen.

Die verpflichtete Partei erlegte als Sicherheit ein Sparbuch mit einer Einlage von S 900.000 bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Innsbruck, worauf das Erstgericht die Zustellung der Ausfertigung des Aufschiebungsbeschlusses an den Drittschuldner veranlaßte.

Die verpflichtete Partei bekämpfte nur den Auftrag an den Drittschuldner, die gepfändete Forderung nach Erlag der Sicherheit durch Gerichtserlag zu befriedigen.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der verpflichteten Bank zurück und sprach aus, daß "der Revisionsrekurs" nicht zulässig sei. Die verpflichtete Partei sei durch den an den Drittschuldner erteilten Auftrag nicht beschwert. Wie bei einem Erlagsauftrag nach § 307 EO fehle es an einem Rechtsschutzinteresse der verpflichteten Partei, wenn der Drittschuldner nicht an die betreibende Partei zu überweisen, sondern bei Gericht zu erlegen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene außerordentliche Rekurs (= Revisionsrekurs iSd § 78 EO und des § 528 Abs 1 ZPO) ist zulässig, aber unbegründet.

Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner am 25. Oktober 1991 hat die betreibende Partei das Pfandrecht an der Forderung der verpflichteten Bank erworben (§ 294 Abs 3 EO). Diese Pfändung geschah dadurch, daß das Gericht mit dem Exekutionsbewilligungsbeschluß dem Drittschuldner verbot, an die verpflichtete Bank zu bezahlen. Zugleich wurde dieser jede Verfügung über ihre Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung untersagt (§ 294 Abs 1 EO).

Die vom Erlag einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig gemachte Aufschiebung der Befriedigungsexekution ist mit der Hinterlegung der Sicherheit bei Gericht wirksam geworden. Da das Gericht nichts anderes angeordnet hatte, blieben bei dieser Aufschiebung alle Exekutionsakte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren (§ 43 Abs 1 EO), also jedenfalls das Zahlungsverbot an den Drittschuldner und das Verfügungsverbot an die verpflichtete Partei. Eine Aufhebung der bereits vollzogenen Exekutionsakte (§ 43 Abs 2 EO) wurde von der verpflichteten Partei nicht beantragt.

Der Drittschuldner durfte ungeachtet der bewilligten Aufschiebung der Exekution, die sich in der Hemmung der Rechte der Überweisungsgläubigerin auf Einziehung der gepfändeten Forderung gegen den Drittschuldner erschöpft, an die verpflichtete Bank nicht mehr leisten, obwohl diese für die volle Befriedigung des zu vollstreckenden Anspruchs Sicherheit geleistet hat. Nach der neueren Ansicht wird bei Aufschiebung der Exekution nach Bewilligung der Überweisung für die Dauer der Aufschiebung nur die Durchführung der Forderungsüberweisung gehemmt und jede weitere Vollzugshandlung aufgeschoben, also auch die Bezahlung der überwiesenen Forderung und deren gerichtliche Geltendmachung durch den Überweisungsgläubiger (Kollroß zu RSpr 1932/46;

Petschek-Hämmerle-Ludwig, Zwangsvollstreckungsrecht, 90;

Heller-Berger-Stix 546; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3 93; SZ 24/3 ua).

Wurde also die Überweisung zwar schon bewilligt, vom Drittschuldner aber noch nicht ausgeführt, muß sich die Aufschiebung dahin auswirken, daß der davon verständigte Drittschuldner nicht mehr an den Überweisungsgläubiger zu zahlen, sondern seine Zahlung zurückzuhalten oder zu Gericht zu erlegen hat (Heller-Berger-Stix 559; Holzhammer aaO). Keinesfalls kann die verpflichtete Partei über ihre gepfändete Forderung für die Dauer der Aufschiebung ohne Aufhebung der schon vollzogenen Exekutionsakte verfügen. Sie wird also durch den an den Drittschuldner erteilten Auftrag, bei Gericht zu erlegen, nicht beschwert, weil der Drittschuldner an sie keine Zahlung leisten darf und bei Ausbleiben des Gerichtserlages seine Zahlung zurückhalten müßte. Der Auftrag zum Erlag ist überdies nicht unmittelbar durchsetzbar, sondern bietet nur dem zahlungswilligen Drittschuldner die Möglichkeit, bei aufrechtem Zahlungsverbot und Aufschub der Überweisung seine Verbindlichkeit zu erfüllen. Sollte der Drittschuldner bei Gericht erlegen - nach der Aktenlage hat der Drittschuldner sowohl den Auftrag zur Äußerung iSd § 301 Abs 1 EO (idF vor der EO-Nov 1991) als auch den von der verpflichteten Partei bekämpften Auftrag zum Erlag nicht befolgt -, so wird nach dem Ergebnis des zur Exekutionsaufschiebung Anlaß gebenden Verfahrens (außerordentliche Revision gegen das Berufungsurteil im Titelprozeß) das Exekutionsgericht die entsprechenden Anordnungen treffen müssen. Ein Rechtsschutzinteresse der verpflichteten Partei an der Beseitigung des ohnedies nicht unmittelbar durchsetzbaren Auftrages zum Gerichtserlag, der dem Drittschuldner nur eine der ihm zustehenden Möglichkeiten aufzeigt, besteht daher nicht, auch wenn es sich nicht gerade um den in der Rechtsprechung gelösten Fall handelt, daß dem Verpflichteten gegen den Erlagsauftrag nach § 307 EO kein Rekursrecht zusteht (Heller-Berger-Stix 2202; EvBl. 1971/287).

Die Zurückweisung des von der verpflichteten Bank allein gegen den an den Drittschuldner gerichteten Auftrags zum gerichtlichen Erlag erhobenen Rekurses erfolgte daher mangels Eingriffes in ihre Rechte zutreffend.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E28531

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00017.92.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19920311_OGH0002_0030OB00017_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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