Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dipl.Ing.Josef G*****, vertreten durch Dr.Hans Mandl, Rechtsanwalt in Feldkirch, und anderer betreibender Parteien gegen die verpflichteten Parteien
1. Josef M***** und 2. Stefanie M*****, vertreten durch Dr.Herbert Gradl, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen 2,288.613,92 S sA und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 18.Dezember 1991, GZ R 732 bis 738/91-547, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Tulln vom 31. Jänner 1991, GZ E 5059/81-481, 482 bis 484, 491, 492 und 526, bestätigt wurden, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In einem Zwangsversteigerungsverfahren verkaufte der Ersteher einen Teil der ihm zugeschlagenen Grundstücke an dritte Personen. Das als Exekutionsgericht einschreitende Erstgericht bewilligte in gesonderten Beschlüssen zum Teil zunächst die Vormerkung des Eigentumsrechtes der Käufer an den gekauften Grundstücken und in der Folge die Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung und in einem Fall die Vormerkung und in einem weiteren Fall die Einverleibung des Eigentumsrechtes. Auf Antrag des Erstehers wurde die Einverleibung seines Eigentumsrechtes an der ihm verbliebenen Liegenschaft und die Löschung der darauf haftenden Lasten und Anmerkungen bewilligt. Schließlich wurde ein Antrag der Verpflichteten, ihnen den Meistbotsverteilungsbeschluß zuzustellen, abgewiesen.
Die Verpflichteten erhoben in den Fällen, in denen die Vormerkung des Eigentums schon früher bewilligt worden war, gegen die Bewilligung der Anmerkung der Rechtfertigung und sonst gegen die anderen angeführten Beschlüsse Rekurs. Das Rekursgericht gab allen Rekursen nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von den Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Geht man davon aus, daß alle Beschlüsse im Exekutionsverfahren gefaßt wurden, so steht der Zulässigkeit des Revisionsrekurses § 528 Abs 2 Z 2 ZPO entgegen, der mit den sich aus § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO ergebenden Besonderheiten gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gilt (zur Rechtslage seit der WGN 1989 3 Ob 140/90, 3 Ob 40/91 ua; zur früheren, insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage SZ 57/42 uva). Die zuletzt angeführte Gesetzesstelle ist hier entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung nicht anzuwenden, weil sie nach dem klaren Wortlaut nur bei Entscheidungen über Rekurse gilt, die gegen den Verteilungsbeschluß selbst erhoben wurden, und nicht auch bei Entscheidungen über Rekurse gegen Beschlüsse, die mit dem Verteilungsbeschluß nur in irgendeinem Zusammenhang stehen. Der Revisionsrekurs ist daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO insbesondere auch unzulässig, soweit damit die Entscheidung über den Antrag auf Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses bekämpft wird.
Für die Verpflichteten wäre aber auch nichts gewonnen, wenn man die Entscheidung des Rekursgerichtes - abweichend von der offensichtlich in EvBl 1973/93 vertretenen Meinung - als Entscheidung in Grundbuchssachen ansähe, soweit sie die Anträge betrifft, die von den Erwerbern der dem Ersteher zugeschlagenen Grundstücke gestellt wurden. In diesem Fall wäre der Revisionsrekurs zwar - bis auf den Beschlußteil über die nicht neuerliche Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses, der jedenfalls eine Exekutionssache ist - gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG nach Maßgabe des nachfolgenden Abs 2 Z 1 dieses Gesetzes jeweils idF der WGN 1989 zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage der im § 14 Abs 1 AußStrG angeführten Art abhinge. Da die Verpflichteten zu diesen Anträgen eine solche Rechtsfrage aber nicht aufzeigen, wäre ihr Rekurs auch nach diesen Bestimmungen nicht zulässig.
Anmerkung
E28749European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00018.92.0311.000Dokumentnummer
JJT_19920311_OGH0002_0030OB00018_9200000_000