Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei VOLKSBANK S*****
reg. Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in Schärding, wider die beklagte Partei Dr. Horst L*****, vertreten durch Dr. Rupert Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 327.353 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes vom 26. November 1991, GZ R 396/91-35, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Nach Punkt 48 der AGB führt eine Kreditunternehmung Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Devisen und Sorten als Kommissär durch Selbsteintritt aus, ohne daß es einer ausdrücklichen Anzeige gemäß § 405 HGB bedarf. Für die Bank liegt bei Ausführung eines Devisentermingeschäftes oder auch eines Differenzgeschäftes im Auftrag des Kunden jedenfalls kein Spekulationsgeschäft vor; es spekuliert nur der Kunde. Wenn nur einer der Vertragspartner spekulieren will, ohne daß dies zum Vertragszweck erhoben wird, liegt kein Glücksvertrag, sondern ein Kauf- oder Kommissionsvertrag über Waren oder Wertpapiere vor (Krejci in Rummel, ABGB, RZ 57 zu §§ 1267-1274).
Anmerkung
E28379European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB01518.92.0312.000Dokumentnummer
JJT_19920312_OGH0002_0060OB01518_9200000_000