Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Erika M*****, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Heinz M*****, vertreten durch Dr. Walter und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 10. September 1991, GZ 5 R 148/91-61, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 11. März 1991, GZ F 3/87-55, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung einschließlich des bereits rechtskräftig gewordenen Teiles insgesamt lautet:
1.) Der der Antragstellerin Erika M*****, gehörige Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 763 KG A***** mit dem Grundstück Nr. 807 Bahngrund wird in das Eigentum des Antragsgegners Heinz M*****, übertragen.
2.) Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin den Betrag von S 1,275.000,--, und zwar S 500.000,-- binnen 14 Tagen und weitere S 775.000,-- binnen 8 Wochen, bei Exekution zu bezahlen.
3.) Die Parteien haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde am 7. Jänner 1967 geschlossen und, nachdem die eheliche Gemeinschaft Anfang Juli 1986 aufgehoben wurde, am 26. Jänner 1987 aus gleichteiligem Verschulden der Eheleute geschieden.
Mit Kaufvertrag vom 22. März 1966 erwarb der Antragsgegner die Liegenschaft EZ 647 KG A***** und begann auf diesem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten. Bis zur Eheschließung im Jänner 1967 war das Haus im Rohbau samt Dach und Fenstern, Zwischenwänden, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen und einem Großteil des Innenverputzes erstellt. Der Rohbau hatte zum Zeitpunkt der Eheschließung der Streitteile einen Wert von S 360.000. Nach der Fertigstellung diente das Haus als Ehewohnung. Das Haus wurde direkt an das Elternhaus des Antragsgegners, welches auf dem Grundstück Nr. 390/2 inliegend in EZ 140 KG A***** errichtet war, angebaut. Von dieser Liegenschaft, die ursprünglich je zur Hälfte im Eigentum der Eltern des Antragsgegners stand, erwarb der Antragsgegner mit Kaufvertrag vom 16. Jänner 1973 einen 1/4-Anteil von seiner Schwester. Im Jahre 1985 erbte der Antragsgegner von seinem verstorbenen Vater einen weiteren 1/4-Anteil an dieser Liegenschaft, sodaß er ab diesem Zeitpunkt Hälfteeigentümer war. Der Hälfteanteil repräsentiert einen Wert von rund S 382.000.
Im Jahre 1978 vergrößerten die Streitteile die Ehewohnung dadurch, daß sie sowohl von dem von ihnen bewohnten Haus (EZ 647) als auch vom angrenzenden Elternhaus des Antragsgegners (EZ 140) den Dachstuhl entfernten, über beide Häuser ein Obergeschoß errichteten, das nur vom Wohnhaus der Streitteile zugänglich war und darauf ein neues gemeinsames Dach setzten. Durch diesen Überbau trat auf der Liegenschaft EZ 140 eine Wertsteigerung von S 561.000 ein. Der Wertzuwachs der Liegenschaft EZ 647 ab dem Zeitpunkt der Eheschließung beträgt insgesamt S 1,450.000.
Zum Ausbau des Obergeschoßes erhielt der Antragsgegner von seinem Arbeitgeber zahlreiches auf anderen Baustellen nicht mehr verwendbares Baumaterial, weiters Baugeräte für die Arbeit - der Umfang und Wert kann nicht genau festgestellt werden - ebenso als Geschenk wie eine aus einem Abbruchhaus stammende Holzdecke, die im neu errichteten Obergeschoß eingebaut wurde. Im Zuge der Umbauarbeiten wurden die Fenster beider Häuser erneuert und die Fassade einheitlich hergestellt.
Im Jahr 1967 erwarb der Antragsgegner eine weitere Liegenschaft, das Grundstück Nr. 399 aus der EZ 683 KG A*****, das von dieser EZ abgeschrieben und der EZ 647 KG A***** zugeschrieben wurde. Diese Liegenschaft hat ein Ausmaß von 304 m2 und einen Verkehrswert von S 63.000.
Im Jahr 1975 erwarben die Streitteile je zur Hälfte die Liegenschaft EZ 763 KG A*****. Dieses Grundstück ist als Grüngürtel gewidmet und hat einen Verkehrswert von S 112.000.
Die in der Ehewohnung verbliebenen Einrichtungsgegenstände repräsentieren einen Wert von rund S 153.000, die von der Antragstellerin aus der Ehewohnung mitgenommenen Einrichtungsgegenstände einen solchen von rund S 4.800.
Der Antragsgegner erwarb im Jahr 1984 einen PKW BMW 520 i, der bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen Verkehrswert von S 40.000 bis S 50.000 hatte.
Zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestand bei der Raiffeisenkasse A***** ein Sparbuch mit einem Guthaben von rund S 300.000. Die vorhandenen Heizölvorräte hatten einen Wert von S 5.000.
Die Liegenschaft EZ 647 KG A***** war zum 1. Jänner 1986 mit Wohnbauförderdarlehen belastet, die mit S 25.500 und S 83.600 aushafteten. Die Darlehen wurden und werden vom Antragsgegner seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft weiter getilgt.
Die Antragstellerin versorgte nach der Eheschließung den Haushalt und in der Folge das gemeinsame Kind und war bis 1975 als Friseurin teilzeitbeschäftigt. In der Folge bezog sie ein zusätzliches Einkommen durch "Pfuschen" als Friseurin. Der Antragsgegner, der gelernter Tischler ist, arbeitete als Bauleiter bei der Firma H***** und leistete zahlreiche Überstunden, um sein Einkommen aufzubessern. Beide Streitteile arbeiteten neben Verwandten und Freunden am Hausbau und Umbau tatkräftig mit. Der Antragsgegner stellte einen Großteil der Möbel und Innentüren selbst her; er konnte diese Arbeiten in der Werkstätte seines Arbeitgebers kostenlos vornehmen. Seit 1989 bezieht der Antragsgegner ein monatliches Bruttogehalt von zumindest S 26.000.
Seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch die Antragstellerin im Jahr 1986 bewohnt der Antragsgegner mit dem bei ihm verbliebenen gemeinsamen Sohn das Haus, das als Ehewohnung gedient hatte.
Die Antragstellerin begehrte in ihrem Aufteilungsantrag vom Antragsgegner zunächst die Zahlung eines Betrages von S 2,211.517,--, in der Folge in eventu die Übertragung je der Hälfte der Liegenschaften EZ 647 und 763 sowie von 5/24-Anteilen an der Liegenschaft EZ 140, alle KG A*****, und einen Barbetrag von S 250.000.
Der Antragsgegner beantragte ursprünglich die gänzliche Abweisung aller Anträge der Antragstellerin und erklärte sich in der Folge nur bereit, eine Ausgleichszahlung von S 300.000 zu leisten, wobei er aber gleichzeitig beantragte, den zugunsten der Antragstellerin einverleibten Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 763 KG A***** an ihn zu übertragen.
Das Erstgericht verfügte, daß der der Antragstellerin gehörige Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 763 KG A***** in das Eigentum des Antragsgegners übertragen wird. Weiters erkannte es den Antragsgegner schuldig, der Antragstellerin binnen 8 Wochen einen Betrag von S 1,100.000 zu bezahlen und verfügte, daß die Parteien ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen haben.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Aufteilung unterlägen
die vorhandenen Einrichtungsgegenstände im Wert
von S 158.000,--,
die Ersparnisse von S 300.000,--,
der PKW mit einem Zeitwert von S 45.000,--,
das Heizöl im Wert von S 5.000,--,
das Grundstück Nr. 399
zugeschrieben der EZ 647 im Wert
von S 63.000,--,
und die Liegenschaft EZ 763 mit
einem Verkehrswert von S 112.000,--.
Der auf der Liegenschaft EZ 647
eingetretene Wertzuwachs sei mit S 1,454.000,--
zu berücksichtigen.
Weiters falle in die Aufteilungs-
masse der 1/4-Anteil an der EZ 140,
den der Antragsgegner während der
Ehe käuflich erworben habe, mit
einem Wert von S 191.000,--.
Die auf der EZ 140 durch die
Aufstockung eingetretene Wert-
vermehrung falle zur Hälfte in die
Aufteilung, weil der Antragsgegner
als nunmehriger Hälfteeigentümer
durch die Aufwendungen während der
Ehe in diesem Umfang am Wertzuwachs
teilhabe, weshalb der Wertzuwachs
mit S 280.000,--
zu berücksichtigen sei. Vom
Gesamtwert des aufzuteilenden
ehelichen Vermögens von S 2,608.000,--
seien die offenen Wohnbaudarlehen
von S 108.000,--
in Abzug zu bringen. Nicht zu berücksichtigen seien der im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene Rohbau und der im Erbweg vom Antragsgegner erworbene 1/4-Anteil an der elterlichen Liegenschaft EZ 140.
Die Leistungen der Streitteile zur Schaffung der Vermögenswerte seien als gleichwertig zu qualifizieren. Nach den Umständen des Falles entspreche es der Billigkeit, dem Antragsgegner bei der verbliebenen Aufteilungsmasse von rund S 2,5 Mill. eine Ausgleichszahlung von S 1,100.000 bei gleichzeitiger Übertragung des Hälfteanteiles der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ 763 KG A***** an den Antragsgegner aufzuerlegen. Ebenso entspreche es der Billigkeit, daß die Parteien die Kosten des Rechtsstreites selbst zu tragen hätten.
Das Rekursgericht gab in der Hauptsache keinem der beiden Rekurse Folge und änderte lediglich die vom Erstgericht festgesetzte Leistungsfrist.
Die Beiträge der Ehegatten zum Vermögenserwerb seien als gleichwertig zu qualifizieren. Ein Erwerb von Liegenschaftsanteilen von Todes wegen falle gemäß § 82 Abs 1 EheG nicht in die Aufteilung. Die von der Antragstellerin erhobene Rüge der Nichtberücksichtigung einer Verzinsung des Sparbuches seit 1986 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung verstoße gegen das Neuerungsverbot. Der Wertzuwachs durch die Einrichtung eines Obergeschoßes komme zur Hälfte dem Grundeigentümer des Nachbargrundstücks zugute und sei daher in diesem Umfang nicht zu berücksichtigen. Eine zusätzliche Berücksichtigung des Ertragswertes des Wohnhauses über den festgestellten Verkehrswert hinaus komme nicht in Betracht. Die vom Erstgericht vorgenommene Aufteilung entspreche nach den besonderen Umständen des Einzelfalles der Billigkeit. Deshalb sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist teilweise berechtigt. Die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens hat in erster Linie nach dem Gewicht und dem Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zu erfolgen. Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß im Hinblikck auf die Bestimmung des § 83 Abs 2 EheG grundsätzlich in einer Ehe, in der der Mann allein verdient und die Frau den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, diese beiden Beiträge gegeneinander aufgewogen werden. Es ist der Revisionsrekurswerberin auch zuzustimmen, daß es gesonderte Berücksichtigung finden muß, wenn eine Frau über die Haushaltsführung und Kinderbetreuung hinaus durch eine (Teilzeit-)Beschäftigung die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zur Anschaffung und Vermehrung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse verwendet. Im vorliegenden Fall haben nun aber beide Ehegatten über die ihnen zumutbaren Beiträge hinaus Leistungen erbracht und ihre Kräfte eingesetzt, um das eheliche Vermögen zu mehren. Während die Antragstellerin neben der Haushaltsführung durch zusätzliches Teilzeiteinkommen beigetragen hat, hat der Antragsteller jahrelang durch Leistung von erheblichen Überstunden die Anschaffung und den Ausbau der Liegenschaft ebenso durch zusätzlichen Aufwand ermöglicht, sodaß hier von einem ehelichen Wirtschaftsplan ausgegangen werden muß, der kein Ungleichgewicht der Beiträge der Ehepartner mit sich gebracht hat.
Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Dies bedeutet, daß Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten eingetreten sind, berücksichtigt werden müssen, während Wertvermehrungen, die auf die Tätigkeit nur eines Ehegatten zurückzuführen sind, zu keiner Aufwertung führen. Im vorliegenden Fall wurde der Wert der Liegenschaften auch folgerichtig nicht auf den Zeitpunkt der Ehescheidung (oder der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft) bezogen, sondern mit jenem Betrag ermittelt, der sich während des - Jahre in Anspruch nehmenden - Verfahrens in erster Instanz ergab. Andererseits muß aber auch eine inzwischen eingetretene nicht einem Ehegatten zuzurechnende Wertminderung beweglicher Güter Berücksichtigung finden. Dies bedeutet, daß der PKW ebenso mit jenem Wert zu veranschlagen ist, den er zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung hatte. Die Tatsache, daß das Fahrzeug ausschließlich einem der Streitteile zur Verfügung stand und von diesem allein genutzt werden konnte, während der andere Teil sich einen Ersatz beschaffen mußte, ist allerdings in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen.
Aus diesen Grundsätzen folgt aber rechtlich auch, daß der Wertzuwachs, den eheliche Ersparnisse auf einem Sparbuch in Alleinverfügung eines Ehegatten seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft erfahren haben, in die Aufteilung einzubeziehen ist, ohne daß das Fehlen eines gesonderten Vorbringens hiezu in erster Instanz zum Nachteil gereicht. Ausgehend von einem Sparbuchstand von S 300.000 im Jahr 1986 kann unter Anwendung des § 273 ZPO bei einem durchschnittlichen Eckzinssatz von 4 % von einem Zinsenzuwachs bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung von etwa 50.000 S ausgegangen werden, welcher ebenfalls der Aufteilung unterliegt. Zutreffend aber haben die Vorinstanzen den von den Streitteilen geschaffenen Wertzuwachs auf der Liegenschaft EZ 140 nur zur Hälfte berücksichtigt, weil dieser nur zur Hälfte dem Antragsgegner, zur anderen Hälfte aber dessen Mutter als weiterer Hälfteeigentümerin zukommt. Denn ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten stellt kein aufzuteilendes Vermögen dar. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsgegner auch ohne Rechtsanspruch im Genuß der Wertsteigerung verbleiben oder in absehbarer Zeit etwa im Erbwege in deren Genuß kommen wird, weil, wie sich aus dem Verfahren ergeben hat, neben dem Antragsgegner noch zwei weitere gesetzliche Erben und pflichtteilsberechtigte Schwestern vorhanden sind und das Verfahren keinen Anhaltspunkt dafür ergeben hat, daß eine besondere Vereinbarung zugunsten des Antragsgegners bestünde.
Neben den von den Vorinstanzen richtig angesetzten Aufteilungsbeträgen ist somit nur noch der anzunehmende Zinsenbetrag aus dem Sparbuch in Anschlag zu bringen, sodaß sich ein Aufteilungsbetrag von insgesamt S 2,550.000 ergibt.
Zieht man nun in Betracht, daß neben dem gleichwertigen Einsatz der Streitteile zur Schaffung und Vermehrung des ehelichen Vermögens der Antragsgegner einen darüber hinausgehenden Beitrag durch Planungsarbeiten, Selbstherstellung von Türen und Möbeln, Beistellung von Baumaterial und Baugeräten durch seinen Arbeitgeber geleistet hat, andererseits durch Jahre hindurch ohne besondere Aufwendungen im Genuß eines komfortabel ausgestatteten Hauses samt großen Grünflächen und eines PKW der Spitzenklasse war und überdies über eheliche Ersparnisse von mehr als S 300.000 verfügen konnte, während die Antragstellerin bis zum Abschluß des Aufteilungsverfahrens, also bevor ihr finanzielle Mittel aus dem gemeinsamen Vermögen zugekommen sind, für die Beschaffung einer Ersatzwohnung und Einrichtung sowie eines PKW aufkommen mußte, so entspricht es der Billigkeit, das Vermögen im Wertverhältnis von 1 : 1 aufzuteilen.
Mit Rücksicht auf die lange Verfahrensdauer, die dem Antragsgegner die Möglichkeit gegeben hat, Vorsorge für die Bereitstellung eines Ausgleichsbetrages, etwa durch Erwirkung einer Kreditzusage aufgrund des erheblichen Liegenschaftsbesitzes, zu treffen, erscheint auch die angeordnete Leistungsfrist angemessen.
Zur Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen. Auch für das Rechtsmittelverfahren entspricht eine Kostenaufhebung der Billigkeit (§ 234 AußStrG).
Anmerkung
E28778European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00522.92.0312.000Dokumentnummer
JJT_19920312_OGH0002_0060OB00522_9200000_000