TE OGH 1992/3/18 1Ob551/92

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte M*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Herbert W*****, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtanwälte in Innsbruck, wegen Herausgabe (Revisionsstreitwert S 51.740,80 samt Anhang) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 1.Oktober 1991, 1 R 161/91-28, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.348,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 724,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Herausgabe einer Reihe von Gegenständen mit der Begründung, der Beklagte habe diese ohne Rechtstitel in seiner Gewahrsame. Zwischen den Streitteilen sei zwar vereinbart worden, daß der Beklagte die anfallenden Tischlerarbeiten für den Innenausbau eines Wohnmobils zum Pauschalpreis von S 25.000 übernehme, zur Durchführung der Tischlerarbeiten sei es aber nicht gekommen. Diese Arbeitsleistungen am Wohnmobil hingen nicht mit den vom Beklagten zurückbehaltenen Gegenständen zusammen.

Der Beklagte wendete ein, ihm stehe ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen zu. Er habe über Auftrag des Verlobten der Klägerin Tischlerarbeiten für den Innenausbau eines Wohnmobils zum Pauschalpreis von S 25.000 übernommen. Die Einrichtungsgegenstände sollten später in das Wohnmobil eingebaut werden. Dazu hätten die durchzuführenden Arbeiten gedient. Der Beklagte habe bereits zu honorierende Leistungen durchgeführt.

Das Erstgericht gab dem Herausgabebegehren zum Teil statt. Es stellte fest, der Beklagte habe mit dem Ehegatten der Klägerin, Günther M*****, vereinbart, daß er Tischlerarbeiten für den Innenausbau eines Wohnmobils zum Pauschalpreis von S 25.000 übernehme. Der Beklagte habe in einem Schuppen eine Werkstätte gehabt. Er habe vorgeschlagen, daß das Wohnmobil vor dieser Werkstätte abgestellt werde und die in das Wohnmobil einzubauenden Gegenstände in einem freien Raum oberhalb der Werkstätte zu lagern seien, damit es dem Beklagten leichter möglich wäre, die Originalmaße jederzeit abnehmen zu können. Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Werkvertrag habe sich nicht auf die in der Werkstätte des Beklagten befindlichen Gegenstände, die Gegenstand des Herausgabeanspruches der Klägerin seien, sondern auf das Wohnmobil bezogen.

Das Berufungsgericht bestätigte den stattgebenden Teil des Urteiles des Erstgerichtes als Teilurteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 50.000 übersteige. Die ordentliche Revision ließ es nicht zu. In der Berufung führte der Beklagte aus, daß die Gegenstände ihm übergeben worden seien, um im Rahmen eines Werkvertrages in das Wohnmobil eingebaut zu werden, der Beklagte als Werkunternehmer habe an den übergebenen Materialien ein Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB. Das Berufungsgericht trat dieser Ansicht deshalb nicht bei, weil § 471 ABGB ein Zurückbehaltungsrecht nur dann bejahe, wenn durch einen für die Sache gemachten Aufwand eine fällige Forderung bestehe. Aufwendungen seien für das Wohnmobil erbracht worden, nicht aber für die weiteren vom Beklagten zurückbehaltenen Fahrnisse. Daß es sich hiebei um Zubehör im engeren Sinn gehandelt hätte, daß also diese Sachen nicht nur für den besseren Gebrauch der Hauptsache "Wohnmobil" dienen sollten, sondern auch bereits in eine diesem Zweck dienende Verwendung gebracht worden seien, sei weder behauptet noch festgestellt worden.

Die außerordentliche Revision des Beklagten ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Eine Nebensache wird nicht schon dadurch Zubehör der Hauptsache, daß deren Eigentümer jene ihrem fortdauernden Gebrauch widmet. Es muß vielmehr die Nebensache mit der Hauptsache auch in eine diesem Zweck dienende räumliche Verbindung gebracht worden sein. Solange diese nach der Verkehrsauffassung zu beurteilende entsprechende räumliche Verbindung nicht hergestellt wurde, liegt Zubehör nicht vor (SZ 60/152; SZ 47/96; SZ 41/44; RZ 1959, 34; JBl. 1958, 95; RZ 1957, 102 ua; Spielbüchler in Rummel2 Rz 2 zu § 294 ABGB; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 11, 17 zu § 294).

Soweit unter Wiederholung der Berufungsausführungen der Beklagte aber erneut darlegt, Inhalt des Werkvertrages sei der Einbau von Einrichtungsgegenständen in das Wohnmobil gewesen, geht er nicht vom festgestellten, von ihm unbestritten gebliebenen Sachverhalt aus, daß er nur die Tischlerarbeiten durchzuführen hatte, die Einrichtungsgegenstände bei ihm aber nur deshalb gelagert worden seien, damit er leichter die Maße abnehmen könne.

Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E28689

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00551.92.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19920318_OGH0002_0010OB00551_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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