TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/26 2005/01/0073

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des PB in L, geboren 1981, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Jänner 2005, Zl. 254.724/0- III/07/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, reiste gemäß seinen Angaben am 21. September 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Bei Einvernahmen am 27. September 2004 und am 4. Oktober 2004 gab er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den Kosovo wegen der schlechten "Gesamtsituation" (es gebe keine Arbeit, das Haus sei im Krieg zerstört worden) verlassen zu haben. Außerdem habe er wegen eines Mädchens Streit mit dessen Bruder gehabt, der gesagt habe, er würde ihn (den Beschwerdeführer) umbringen. Schließlich gebe es Personen, die Probleme machen würden, weil er "im Krieg verweigert" habe, "zum Militär zu gehen". "Diese ganzen Probleme" hätten ihn veranlasst, seine Heimat zu verlassen.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 13. Jänner 2005 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt 1.). Außerdem stellte sie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 FrG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, fest (Spruchpunkt 2.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt 3.).

Begründend führte die belangte Behörde - unter weitgehender Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung - aus, dass weder die schlechte wirtschaftliche Situation im Kosovo noch die letztlich völlig unkonkreten Mutmaßungen des Beschwerdeführers, wegen des Streits um ein Mädchen einerseits und wegen einer "Militärdienstverweigerung" andererseits Bedrohungen ausgesetzt zu sein, zur Gewährung von Asyl oder zur Einräumung von Refoulementschutz führen könnten. Bezüglich der Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) verwies die belangte Behörde zur Gänze auf die Ausführungen des Bundesasylamtes, das in diesem Zusammenhang keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu erkennen vermochte.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerde beschränkt sich zu den Spruchpunkten 1. und 2. des bekämpften Bescheides darauf, die im Verwaltungsverfahren aufgestellten und von der belangten Behörde zutreffend als nicht ausreichend konkret beurteilten Behauptungen über eine allenfalls zu befürchtende Bedrohung wegen "Militärdienstverweigerung" bzw. wegen des Streites um ein Mädchen zu wiederholen. Insoweit kann die Beschwerde daher nicht erfolgreich sein.

Mit Rechtswidrigkeit belastet ist hingegen der Ausspruch nach § 8 Abs. 2 AsylG über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides). Zwar erweisen sich auch die darauf bezugnehmenden Beschwerdebehauptungen bezüglich eines Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers als verfehlt (ein solcher Eingriff ist fallbezogen nicht zu erkennen), die belangte Behörde hat allerdings verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, während die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 26. Jänner 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010073.X00

Im RIS seit

24.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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