TE OGH 1992/3/18 9ObA43/92

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Margarete Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** K*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei T***** W*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung (Streitwert S 420.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. November 1991, GZ 5 Ra 198/91-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Juli 1991, GZ 46 Cga 193/90-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.340,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.723,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Was die rechtliche Beurteilung betrifft genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß niemand verpflichtet ist, einen ganz bestimmten Vertrag nur deswegen abzuschließen, weil er schon Vorverhandlungen über den Vertragsinhalt geführt hat, die beim anderen Teil den Eindruck erwecken konnten, es werde wahrscheinlich zu einem Vertragsabschluß kommen. Auch ohne Grund kann in der Regel jeder Vertragspartner die Vorverhandlungen auch noch im letzten Moment abbrechen und den Vertrag scheitern lassen. Solange der Vertrag nicht zustande gekommen ist, kann kein Partner darauf vertrauen, daß der andere den Vertrag abschließen werde und nimmt daher Aufwendungen im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Vertrag grundsätzlich auf eigenes Risiko vor (siehe SZ 49/94; JBl 1981, 645; RdW 1983, 7; zuletzt 4 Ob 515, 516/91; Ostheim, Zur Haftung für culpa in contrahendo bei grundloser Ablehnung des Vertragsabschlusses, JBl 1980, 522 ff und 570 ff [573]; Koziol in Haftpflichtrecht II2 76).

Da dem Kläger von den die Vertragsverhandlungen für die beklagte Partei führenden Personen erklärt wurde, die Zustimmung des Obmannes der beklagten Partei zum Vertragsabschluß mit dem Kläger sei erforderlich, konnte der Kläger, dessen Gehaltsvorstellungen vom Verhandlungspartner als "oberste Schmerzgrenze" bezeichnet worden waren, nicht darauf vertrauen, der Vertrag sei bereits zustande gekommen, auch wenn die Zustimmung des Obmannes der beklagten Partei als bloße "Formsache" hingestellt wurde (siehe insbesondere RdW 1983, 7).

Über die Mitteilung der zum Vertragsabschluß erforderlichen Genehmigung durch den Obmann hinausgehende Warn- und Sorgfaltspflichten im Sinne eines ausdrücklichen Hinweises, daß man noch keinerlei Bindung entstehen lassen wolle, hätten für die beklagte Partei nur dann bestanden, wenn den Verhandlungspartnern des Klägers erkennbar gewesen wäre, daß der Kläger im Vertrauen auf das Zustandekommen des in Aussicht genommenen Vertrages Vermögensdispositionen vornehmen werde (siehe SZ 49/94; SZ 52/90 = JBl 1980, 33; RdW 1983, 7; Koziol aaO 78). Daß er vor Zustandekommen des Vertrages mit der beklagten Partei eine Pensionsabfindungserklärung gegenüber seinem Arbeitgeber abgeben werde, hat der Kläger gegenüber seinen Verhandlungspartnern nicht erwähnt, so daß für diese kein Anlaß bestand, ihn vor einer derartigen voreiligen Disposition zu warnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß man von seiten der beklagten Partei noch keinerlei Bindungen entstehen lassen wolle.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E28430

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00043.92.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19920318_OGH0002_009OBA00043_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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