TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/26 2004/01/0450

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des MD in W, geboren 1961, vertreten durch MMag. Vera Sundström, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schreyvogelgasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Juni 2004, Zl. 250.272/0- III/07/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, reiste gemäß seinen Angaben am 19. September 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Bei seiner Einvernahme am 11. Mai 2004 gab er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, dass er eine Beziehung zu einer Kroatin gehabt habe, weshalb ihm Vorwürfe gemacht worden seien. Außerdem habe er keine Arbeit gehabt und habe keine Möglichkeit gesehen, den gemeinsamen Lebensunterhalt mit seiner kroatischen Freundin zu finanzieren; es sei ihm finanziell nicht möglich gewesen, diese zu sich zu holen.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 8. Juni 2004 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt 1.). Außerdem stellte sie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 FrG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro (ausgenommen Kosovo) fest (Spruchpunkt 2.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt 3.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei zwar glaubwürdig, lasse jedoch weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr noch eine im Sinn des § 57 FrG maßgebliche Gefährdungslage erkennen. Die geltend gemachten "Vorwürfe" wegen der Beziehung zu einer Kroatin wären schon von der Eingriffsintensität her nicht geeignet, eine relevante Verfolgungshandlung darzustellen. Was die Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) anlange, so stelle diese im vorliegenden Fall keinen "Eingriff in Art. 8 EMRK" dar.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerde macht Verfahrensmängel geltend, unternimmt es jedoch nicht, konkret aufzuzeigen, zu welchen Ergebnissen die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Fehler hätte gelangen können. Angesprochen werden lediglich "Repressalien" wegen des Verhältnisses mit einer kroatischen Frau und die schon in der Berufung behauptete "Durchdringung" der Gesellschaft Serbiens und Montenegros "durch mafiöse Strukturen", was die Beschwerde jedoch weder unter dem Gesichtspunkt des § 7 AsylG noch unter jenem des § 8 Abs. 1 leg. cit. zu einem Erfolg führen kann.

Mit Rechtswidrigkeit belastet ist hingegen der Ausspruch nach § 8 Abs. 2 AsylG über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides). Insoweit hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 26. Jänner 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004010450.X00

Im RIS seit

24.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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