TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/26 2003/01/0037

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der S K in W, geboren 1991, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. November 2002, Zl. 212.970/0-III/12/99, betreffend §§ 10 und 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin wegen der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages ihrer Mutter abgewiesen. Die Aufhebung des die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Berufungsbescheides mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/01/0031, belastet den angefochtenen Bescheid aus den im Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 26. Jänner 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003010037.X00

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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