TE OGH 1992/3/24 10ObS56/92

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz Paul (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Siegfried Pratscher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S***** B*****, vertreten durch Dr. Theodor Strohal, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 1991, GZ 34 Rs 85/91-60, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. November 1990, GZ 11 Cgs 21/90-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Ergänzend ist auszuführen:

Die Prüfung der Frage, ob der Kläger, wie er behauptet, den Beruf eines Webers angelernt und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübt hat, war entbehrlich, weil feststeht, daß er nach wie vor als Weber tätig sein kann. Da die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG mangels der erforderlichen Zahl von Versicherungsmonaten nicht vorliegen, ist es nicht relevant, welche konkrete Tätigkeit der Kläger tatsächlich ausgeübt hat, zumal dann, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines angelernten Berufes vorlägen, seine Verweisung auf alle Zweige des Berufsbildes des Webers zulässig wäre. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen die Anforderungen in diesem Beruf allgemein und nicht bezogen auf die bisherige Arbeitsstelle des Klägers festgestellt. Soweit die Revision in Frage stellt, daß der Kläger als Weber weiter arbeiten kann, weicht sie in unzulässiger Weise von den bindenden Feststellungen ab. Da der Kläger die Tätigkeit eines Webers ohne Einschränkungen inhaltlicher und zeitlicher Art verrichten kann, ist er auch in der Lage, durch diese Tätigkeit den Normallohn zu erzielen, sodaß sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt. Sollte ihm jedoch Berufsschutz nicht zukommen, so könnte er auf die von den Vorinstanzen herangezogenen Hilfsarbeitertätigkeiten verwiesen werden, die er ohne Einschränkungen verrichten kann.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG. Da die klagende Partei im Revisionsverfahren durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, ist sie mit Kosten dieses Verfahrensabschnittes nicht belastet, sodaß ein Kostenzuspruch aus Billigkeit schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt.

Anmerkung

E28987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00056.92.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19920324_OGH0002_010OBS00056_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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