TE OGH 1992/3/24 5Ob36/92

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin K***** Aktiengesellschaft, vertreten durch Dr. Hugo Schally und Dr. Anton Knees, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Einverleibung eines Pfandrechtes und anderer Grundbuchseintragungen ob 574/20.000stel Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 17. Jänner 1992, GZ 1 R 20/92, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 5.November 1991, TZ 11239/91, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin, ihr auf Grund des Schuldscheines vom 9./15.10.1991 ob den im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaftsanteilen

a) die Einverleibung des Pfandrechtes für die Darlehensforderung von S 50.000,-- samt 14 % Zinsen, 16 % Verzugs- bzw. Zinseszinsen und einer Nebengebührenkaution bis zum Höchstbetrag von

S 15.000,--,

b) die Anmerkung der Verpflichtung des Eigentümers, die in C-LNR 1 a und 2 a verbücherten Pfandrechte per S 5,410.500,-- und

S 204.480,-- im Tilgungsfall vorbehaltslos löschen zu lassen, und

c) die Anmerkung der Beschränkung, daß diese Forderung samt allem Anhang als Deckung mit der von der Antragstellerin ausgegebenen Pfandbriefe hafte, zu bewilligen, ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete den Bewertungsausspruch damit, daß nicht nur die Eintragung des Pfandrechtes für eine reine Darlehensforderung von S 50.000,-- begehrt werde, sondern darüber hinaus auch die Eintragung einer Nebengebührenkaution bis zum Höchstbetrag von S 50.000,-- (richtig: S 15.000,--), so daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist unzulässig. Gemäß § 126 Abs 2 GBG kann in Grundbuchssachen der Beschluß des Rekursgerichtes nach Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG angefochten werden. Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (= Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, wobei ua die §§ 54 Abs 2, 57 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden sind.

Handelt es sich - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - um die Sicherstellung einer Geldforderung, so ist für den Wert des Entscheidungsgegenstandes der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert maßgebend. Handelt es sich beim Pfandgegenstand - wie hier - um Anteile an einer grundsteuerpflichtigen Liegenschaft, so ist gemäß § 60 Abs 2 JN als Wert des Pfandgegenstandes der Einheitswert maßgebend. Auf letzteren kommt es aber in diesem Fall nicht an, weil schon die zu sichernde Forderung S 50.000,-- nicht übersteigt.

Bei der Berechnung des Forderungsbetrages bleiben gemäß § 54 Abs 2 JN Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten unberücksichtgt, also auch alle nach dem Inhalt des Schuldscheines von der Nebengebührensicherstellung erfaßten Beträge, die nur derartige Nebengebühren zum Gegenstand haben (zur Auslegung des § 54 Abs 2 JN siehe 3 Ob 611/85 unter Hinweis auf 1 Ob 641-643/81 = NZ 1982, 154 - ziffernmäßig gesonderte Darstellung der Nebenforderungen ändert nichts an deren Charakter -; 10 Ob 1523/88 - Umsatzsteuer aus Verzugszinsen, Kosten für Bankgarantiebrief).

Ohne Einfluß auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes sind auch die unter b) und c) eingangs wiedergegebenen Anträge der Antragstellerin, weil diese auf den maßgeblichen Wert der zu sichernden Forderung ohne Einfluß sind, sondern nur die Ausgestaltung des für die Forderung zu bestellenden Pfandrechtes zum Gegenstand haben.

Ausgehend von der Maßgeblichkeit des S 50.000,-- nicht übersteigenden Betrages der zu sichernden Forderung hätte daher das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG keinen Bewertungsausspruch vornehmen dürfen, sondern vielmehr gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG auszusprechen gehabt, daß der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG - infolge der erforderlichen sinngemäßen Anwendung der §§ 54 Abs 2 und 57 JN - jedenfalls unzulässig ist.

Da der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz nicht gebunden ist, wenn der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (JN-ZPO MGA14 § 500 ZPO/E 23), wovon abzugehen im Hinblick auf die mit der Wertgrenzennovelle 1989 erfolgte klare Änderung des Rechtsmittelverfahrens auch in Grundbuchssachen kein Anlaß besteht (vgl. 5 Ob 1068/91 betreffend die Nichtbindung des Obersten Gerichtshofes an einen von der vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung maßgeblicher Bewertungsvorschriften abweichenden Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes), war der Revisionsrekurs - ausgehend von der oben dargelegten richtigen Ermittlung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes - zurückzuweisen.

Anmerkung

E28994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB00036.92.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19920324_OGH0002_0050OB00036_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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