Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut H*****, vertreten durch Dr. Katharina Rueprecht, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm. Heinz H*****, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Vergleiches infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 4.Dezember 1991, GZ 48 R 725/91-33, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil
1. durch die Einschränkung des Begehrens auf Kosten die Entscheidung über diese (hier: die Gesamt-)Kosten nicht den Charakter einer Kostenentscheidung verliert (§ 528 Abs. 2 Z 3 ZPO; EvBl 1971/60, RZ 1978/53);
2. die begehrte Feststellung der Nichtigkeit des Räumungsvergleiches aus dem Grund der fehlenden Aktivlegitimation des dort als Kläger aufgetretenen Hausverwalters den unzulässigen Versuch darstellt, diese Frage ungeachtet der Rechtswirksamkeit jenes Vergleiches neu aufzurollen, obwohl Irrtum oder Irreführung hierüber nicht geltend gemacht wurden und materiell-rechtlich ein Vergleich auch von einem Nichtberechtigten abgeschlossen werden kann.
Anmerkung
E28664European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01527.92.0325.000Dokumentnummer
JJT_19920325_OGH0002_0030OB01527_9200000_000