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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FamLAG 1967 §2 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/15/0076Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des B und der A in U, beide vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 349, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 27. November 2003, GZ. 53 0920/17-V/10/03, betreffend Ersatz des Fahrpreises für Lehrlingsfreifahrten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden im Instanzenzug dem Erstbeschwerdeführer (Lehrling) und der Zweitbeschwerdeführerin (Erziehungsberechtigte) der Ersatz der Fahrtkosten für die vom Erstbeschwerdeführer im Lehrjahr 1999/2000 (vom 9. August 1999 bis zum 8. August 2000) für die Strecke zwischen dem Familienwohnsitz und der in einem anderen Ort gelegenen betrieblichen Ausbildungsstätte in Anspruch genommene Möglichkeit der Lehrlingsfreifahrt mit dem Betrag von EUR 1.085,82 vorgeschrieben. Im angefochtenen Bescheid wird die Verpflichtung zum Fahrpreisersatz im Wesentlichen damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer am Ort der betrieblichen Ausbildung eine Zweitunterkunft benutzt habe. Abschließend verweist der angefochtene Bescheid aber auch darauf, dass der Erstbeschwerdeführer das Lehrverhältnis vorzeitig (nämlich im November 1999) beendet habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall entspricht hinsichtlich der wesentlichen Teile des Sachverhaltes und hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/15/0008, zugrunde liegt. Aus den dort angeführten Entscheidungsgründen, auf welche gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist auch der hier in Beschwerde gezogene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und ist schon aus diesem Grund - in Anbetracht der Unteilbarkeit seines Spruches - insgesamt aufzuheben. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob ein Teil des im angefochtenen Bescheid mit einem Betrag vorgeschriebenen Fahrpreisersatzes darauf gestützt werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer die Lehrlingsfreifahrt weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen mit der Beendigung des Lehrverhältnisses weggefallen sind.
Der angefochtene Bescheid war sohin gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Die Entscheidung konnte in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der Verordnung BGBl II 333/2003.
Wien, am 26. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150075.X00Im RIS seit
05.05.2006