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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des SS in W, geboren 1984, vertreten durch Dr. Felix Stortecky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. April 2005, Zl. 258.809/0-V/13/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, reiste am 7. Februar 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Bei Einvernahmen am 9. Februar 2005 und am 11. Februar 2005 gab er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den Kosovo verlassen zu haben, weil es ein unsicheres Land sei; "es gibt viele Menschen, die umgebracht werden. Es gibt keine Arbeit, es gibt kein Brot, es gibt keine Perspektive."
Mit Bescheid vom 4. März 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung stützte das Bundesasylamt auf umfangreiche Feststellungen über die Situation im Kosovo sowie darauf, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für seine Ausreise nicht geeignet seien, einen Anspruch auf Asyl oder auf Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo zu begründen. Auch der Ausweisung stehe nichts entgegen, weil mit ihr kein Eingriff "in Art. 8 EMRK" verbunden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid "gemäß §§ 7, 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 AsylG" ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den erstinstanzlichen Bescheid.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerde argumentiert zunächst damit, dass der Kosovo ein "unsicheres Land" sei. Daraus ist für den Beschwerdeführer freilich noch nichts zu gewinnen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer mit "maßgeblicher Wahrscheinlichkeit" befürchten muss, Opfer dieser unsicheren Lage zu werden. Zwar wird ausgeführt, dass das Haus des Beschwerdeführers im Jänner 2005 niedergebrannt worden sei, doch trifft es - entgegen den Beschwerdebehauptungen - nicht zu, dass der Beschwerdeführer darauf bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hingewiesen habe. Insofern handelt es sich daher um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG). Richtig ist nur, dass in der Berufung - freilich erkennbar im Zusammenhang mit den Vorfällen des Jahres 1999 - davon die Rede war, dass das Haus des Beschwerdeführers zerstört worden sei; dieser Umstand vermag freilich auch vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse und der unsicheren Lage im Kosovo weder einen Anspruch auf Gewährung von Asyl noch einen solchen auf Einräumung von Refoulementschutz zu begründen.
Insoweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richtet, kann sie daher nicht erfolgreich sein.
Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Da der Beschwerdeführer von der Entrichtung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG im Hinblick auf die bewilligte Verfahrenshilfe vorläufig befreit ist, kommt insofern ein Kostenersatz nicht in Betracht.
Wien, am 26. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010364.X00Im RIS seit
22.02.2006