Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Anatol F*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dr. Friedrich F*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Dezember 1991, GZ 47 R 579/91-26, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 19. Juni 1991, GZ 3 P 4/91-17, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Zuge des Verfahrens auf Unterhaltsfestsetzung wendete der Vater gegen das auf Unterhaltsleistung von S 10.000,- monatlich gerichtete Begehren des Kindes ein, er verfüge über kein Einkommen, das eine Leistungsfähigkeit in diesem Umfang begründen könne.
Das Erstgericht bestellte Amtsrat Kurt Kaiser zum Sachverständigen und beauftragte ihn, ein schriftliches Gutachten über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vaters zu erstatten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen diesen Beschluß nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt und erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig. Der Entscheidungsgegenstand sei zwar vermögensrechtlicher Natur, bestehe jedoch nicht ausschließlich in einem Geldbetrag. Die Entscheidung in der Hauptsache, nämlich Unterhalt, könne mit dem hier anstehenden Problem nicht gleichgesetzt werden, weshalb mit einer Bewertung vorzugehen sei.
Ungeachtet dessen erhebt der Vater Revisionsrekurs mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung abzuändern, dem Rekurs Folge zu geben und von der Bestellung des vorgesehenen Sachverständigen Abstand zu nehmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig:
Zunächst ist klarzustellen, daß zwar die Rechtsmittelbeschränkungen des § 366 ZPO auch für das außerstreitige Verfahren gelten, diese aber im vorliegenden Fall nur dann zum Tragen kämen, wenn nur gegen die Auswahl des Sachverständigen Rekurs erhoben worden wäre (vgl SZ 38/89; SZ 44/51; EvBl 1971/286; EFSlg 37.240; ÖA 1990, 135 ua). Im gegebenen Fall wendet sich der Rechtsmittelwerber aber unmittelbar auch dagegen, daß überhaupt ein Sachverständiger bestellt wurde, welchen Beschluß das Rekursgericht zutreffend als anfechtbar behandelte (vgl EFSlg 37.241; EFSlg 47.013).
Das Rekursgericht hat aber zu Unrecht einen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes vorgenommen: Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG gilt die Bewertungsvorschrift des Abs 2 Z 1 der genannten Bestimmung nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur (ÖA 1990, 135, 136) oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist. Das Rekursgericht hätte daher in Wirklichkeit einen Ausspruch nach § 14 Abs 1 AußStrG vornehmen müssen. Diesen im Wege der Berichtigung nachholen zu lassen, besteht aber kein Grund, weil der Oberste Gerichtshof durch das bereits vorgelegte Rechtsmittel selbst in die Lage versetzt ist, darüber zu entscheiden, ob es eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG releviert. Dies ist hier nicht der Fall (§ 16 Abs 3 AußStrG), weshalb der Revisionsrekurs wie im Spruch zurückzuweisen war.
Anmerkung
E28672European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00511.92.0325.000Dokumentnummer
JJT_19920325_OGH0002_0020OB00511_9200000_000